Arbeitnehmerüberlassung: Das gilt für Handwerksunternehmen

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Ohne große Formalitäten können Handwerksbetriebe in vielen Situationen Mitabeiter anderen Betrieben überlassen – wenn sie damit beispielsweise Entlassungen oder Kurzarbeit vermeiden. Andere Formen der Arbeitnehmerüberlassung sind erlaubnispflichtig, hier die Regeln im Überblick.

Definition: Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmer einen angestellten Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb entleiht. Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, brauchen hierfür prinzipiell eine Erlaubnis. So steht es in § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es gibt jedoch Ausnahmen.

Wer darf Mitarbeiter ohne vorher eingeholte Erlaubnis verleihen?

1. Wenn Betriebe demselben Tarifvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung unterliegen, können sie mit Kollegenbetrieben ohne Weiteres Personal austauschen. Die Innung weiß, ob ein solcher Tarifvertrag besteht.

2. Wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, bis zur Dauer von 12 Monaten einem Dritten zur Verfügung stellt, ist die Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls nicht erlaubnispflichtig Unternehmensgröße und Branche des Unternehmens, an die ein Arbeitnehmer entliehen wird, ist unerheblich. Die Arbeitsagentur muss jedoch vorab schriftlich informiert werden.

3. Auch die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern bleibt erlaubnisfrei. Das gilt etwa für die einmalige Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen, um bei einer kurzfristig aufgetretenen Auftragsspitze auszuhelfen. Jedoch kann auch die erstmalige Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlaubnispflichtig sein, wenn die Überlassungstätigkeit des Arbeitgebers von vornherein auf Dauer angelegt ist. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate gezogen werden.

4. Arbeitgeber, die einzelne Mitarbeiter zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft abordnen.

5. Arbeitgeber, die Mitarbeiter im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften überlassen.

6. Auch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungen sind erlaubnisfrei, sofern die entsprechenden Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden.

7. Erlaubnisfrei ist auch der Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen .

Was tun bei erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung?

Außer in den vorgenannten Fällen ist eine Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann bei der Bundesagentur für Arbeitangefragt werden, jedoch ausschließlich in den Dienststellen in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg.

Was gilt am Bau?

An sich ist jeder Verleih an Bauunternehmen verboten. Ausnahme:Auch der Verleiher ist Bauunternehmer, und für ihn gilt seit mindestens drei Jahren derselbe Rahmentarifvertrag. Damit ist Kollegenhilfe am Bau erlaubt, da es überall allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt. An Branchenfremde dürfen Baubetriebe nach den obigen Regeln verleihen.