Vorsorge: Unfall- und Gesundheitsrisiken im Betrieb minimieren

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Arbeitsschutz und Gesundheit

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Punkt in der Fürsorgepflicht der Unternehmer. Jeder Mitarbeiter muss medizinisch beraten werden und bei Bedarf auch untersucht werden. Da viele Handwerker am Arbeitsplatz gewissen Unfallrisiken und Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt sind, ist es hier besonders wichtig, die arbeitsmedizinische Vorsorge sorgfältig zu betreiben.

Viele Handwerker sind am Arbeitsplatz gewissen Unfallrisiken und Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt. - © Stauke, Fotolia.com

Weil Beschäftigte – bei aller Freude am Beruf – an ihrem Arbeitsplatz auch Unfallrisiken und körperlichen und seelischen Gefährdungen ausgesetzt sind, schreibt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber umfangreiche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vor. Und das ist gut so. Denn Berufskrankheiten und berufsbedingter Erwerbsunfähigkeit soll unbedingt vorgebeugt werden. Weil arbeitsmedizinische Vorsorge dazu einen wichtigen Beitrag leistet, muss jeder Unternehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sicherstellen, dass alle Mitarbeiter medizinisch beraten und bei Bedarf auch untersucht werden.

Populär sind besonders arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht. Die Betriebe fürchten belastende Kosten, die Beschäftigten scheuen den Gang zum Betriebsarzt oder zum Spezialisten aus Angst, womöglich als nicht belastbar zu gelten. Interessenvertreter wie etwa die Gewerkschaften fürchten, dass Untersuchungsergebnisse zur Diskriminierung der Betroffenen führen könnten. Der Gesetzgeber sagt deshalb unmissverständlich: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Pflicht. Grundlage für die Ermittlung des Bedarfs ist die individuelle betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Darin muss jeder Arbeitgeber Gefährdungen und psychische Belastungen an allen Arbeitsplätzen in seinem Unternehmen umfassend ermitteln. Die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen muss er aus den betriebsspezifischen Gegebenheiten ableiten, in der Regel beraten vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dabei muss er staatliches Recht und die Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten.

Warum Sie mehr tun müssen als Untersuchungen anbieten

Im Idealfall soll arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb weit mehr leisten, als Checklisten für bestimmte Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten abzuhaken und den betreffenden Mitarbeitern die gesetzlich geforderten ärztlichen Untersuchungen – natürlich während der Arbeitszeit - zu ermöglichen. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll die Beschäftigten auch umfassend darüber aufklären, wie die Arbeit ihre Gesundheit beeinflusst und wie sie sich vor Gesundheitsgefahren schützen können. Das nützt auch dem Betrieb – denn gesunde Mitarbeiter sind leistungsfähiger.

Die Pflicht des Arbeitgebers, in seinem Betrieb arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, ist grundlegend im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten (etwa wenn fahrlässig keine Untersuchungen angeboten werden) oder als Straftaten (bei Vorsatz und wenn echte Gefährdungen drohen) geahndet. Wichtigster Text zur Umsetzung des Gesetzes ist die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV). Sie regelt die Pflichten von Arbeitgebern und (Betriebs-)Ärzten, definiert aber auch die Rechte der Beschäftigten, etwa den Umfang der ärztlichen Schweigepflicht. So darf der Arzt dem Arbeitgeber zwar als Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen, dass ein Beschäftigter für eine bestimmte Tätigkeit nicht geeignet ist, etwa für das Tragen von Atemschutzgeräten. Ansonsten aber gilt die Schweigepflicht.

Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gibt es?

„Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht“, definiert die ArbMedVV. Grundsätzlich unterscheidet man Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen:

„(3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.“

Wer z. B. im Handwerksbetrieb Tätigkeiten mit Staubentwicklung ausführt oder wer im Gartenbau arbeitet und dabei z. B. mit infizierten Zecken in Berührung kommen kann, muss sich untersuchen lassen. Soll ein Kollege ins südliche Ausland entsandt werden (Tropenaufenthalt), ist eine ärztliche Untersuchung vorab ebenfalls Pflicht.

Droht bei der Arbeit Kontakt mit Krankheitserregern, gegen die eine Impfung möglich ist, also etwa bei Grünarbeiten ein Kontakt mit dem von Zecken übertragenen FSME-Virus, das die gefürchtete Frühsommermeningoenzephalitis auslösen kann, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten zusätzlich eine Impfung anbieten.

„(4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.“

Sekretärinnen oder Sachbearbeiter, die regelmäßig und stundenlang am Bildschirm tätig sind, gehören z. B. zu den Beschäftigten, die Anspruch auf regelmäßige Untersuchungen der Augen haben. Untersucht werden sollen Bildschirmarbeiter vor der Arbeitsaufnahme, danach in regelmäßigen Abständen sowie dann, wenn Probleme mit den Augen auftreten.

(5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat.“

Dort steht etwas vage: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.“ Experten gehen davon aus, dass Wunschuntersuchungen etwa bei Belastungen des Muskel-Skelett-Systems infrage kommen könnten.

Außerdem unterscheidet die Verordnung nach dem Zeitpunkt der Durchführung Erstuntersuchungen (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit), Nachuntersuchungen (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung) sowie nachgehende Untersuchungen (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, z. B. beim Umgang mit Asbest).

Wann sind ärztliche Untersuchungen erforderlich?

Bequeme Checklisten, wann und wie oft welche Untersuchung verpflichtend ist oder wann welches Untersuchungsangebot gemacht werden muss, gibt es leider nicht – die Materie ist einfach zu komplex, und oft müssen mehrere Verordnungen gleichzeitig berücksichtigt werden.

Eine Übersicht, wann arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen erforderlich sind, gibt der Anhang der ArbMedVV. Gelistet sind Anforderungen u. a. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und mit biologischen Arbeitsstoffen, für Tätigkeiten mit physikalischen Gefährdungen durch extreme Hitze oder Kälte, Lärm, Vibrationen und künstliche optische Strahlung sowie für Tätigkeiten in Druckluft und unter Wasser. Außerdem ist festgelegt, dass der Arbeitgeber Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen eine Untersuchung von Augen und Sehvermögen sowie, falls erforderlich, eine augenärztliche Untersuchung, ermöglichen muss.

Trotzdem kann es - je nach betrieblichen Gegebenheiten – notwendig sein, zusätzlich zur ArbMedVV u. a. die Bildschirmarbeitsverordnung, das Arbeitszeitgesetz (Nachtarbeit), das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Röntgen- und die Strahlenschutzverordnung, die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, das Infektionsschutzgesetz, die Gentechnik-Sicherheitsverordnung, die Druckluftverordnung oder die Gesundheitsschutz-Bergverordnung zu berücksichtigen.

Arbeitshilfen, wie man den Bedarf an Untersuchungen im eigenen Betrieb ermittelt, geben z. B. die Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI/GUV-I 504). Sie führen spezifische Anforderungen bei Tätigkeiten etwa mit Gefahrstoffen oder mit Lärmexposition detaillierter aus als der Anhang zur ArbMedVV.

Im Zweifelsfall beraten der Betriebsarzt und die zuständige Berufsgenossenschaft bei der Ermittlung des Bedarfs.

Wer erhält die Untersuchungsergebnisse?

Bei Pflichtuntersuchungen muss der Arzt den Befund und das Untersuchungsergebnis schriftlich festhalten, die untersuchte Person informieren und gegebenenfalls beraten und ihr eine Bescheinigung ausstellen. Diese soll neben Angaben über den Untersuchungsanlass und das Datum eine ärztliche Beurteilung umfassen, ob beim Ausüben einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen.

Bestimmte Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur dann übernehmen, wenn zuvor eine Pflichtuntersuchung durchgeführt wurde. Weil die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit (z. B. Schwindelfreiheit, Farbtüchtigkeit (Rot-Grün-Sehen)) in diesem Fall die Voraussetzung für die Übernahme der jeweiligen Aufgabe ist, erhält der Arbeitgeber in diesem Fall eine Kopie des Untersuchungsergebnisses.

Weil die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen sensible Daten sind, legt die ArbMedVV grundsätzlich fest, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen getrennt von Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen. Damit soll verhindert werden, dass gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte benachteiligt werden.

Warum müssen Sie alle Maßnahmen vollständig dokumentieren?

Als Bestandteil des betrieblichen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes muss auch die arbeitsmedizinische Vorsorge umfassend dokumentiert werden. Schließlich soll arbeitsmedizinische Vorsorge auch dazu dienen, die Wirksamkeit betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen.

Pflichtuntersuchungen müssen in einer Vorsorgekartei mit Angaben zu Anlass, Datum und Ergebnis erfasst werden, wobei eine automatisierte Fassung zulässig ist. Vorsorgekarteien sollten auch nach dem Ausscheiden eines Beschäftigten aufbewahrt werden, falls es zu einem Berufskrankheitenverfahren kommt. Dann nämlich können die Daten die so wichtige Beweissicherung vor allem bei Erkrankungen mit langen Latenzzeiten erleichtern. Man denke nur daran, dass asbestbedingte Erkrankungen noch heute, fast 20 Jahre nach dem Verbot, eine der häufigsten Berufskrankheiten sind! Es ist sinnvoll, auch Untersuchungen, die auf Veranlassung des Beschäftigten vorgenommen wurden (Angebots- und Wunschuntersuchungen) zu dokumentieren.

Informationen aus dem Internet

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG)

http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/
Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung
www.dguv.de/inhalt/praevention/fachaus_fachgruppen/arbeitsmedizin/index.jsp

BGI/GUV-I 504 - Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge

http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?ID=0