Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Das müssen Sie wissen

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Die EU fordert eine bessere Zahlungsmoral in allen Mitgliedsstaaten. Deshalb gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Hier lesen Sie, was sich für Handwerker ändert.

Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ist auf dem Weg.
Die EU will Zahlungsverzug bekämpfen. - © VRD, Fotolia.com

Insbesondere Branchen im Handwerk gehören nach wie vor zu den Wirtschaftsbereichen mit vielen Insolvenzen. In einigen Fällen liegt dies daran, dass die Kunden nicht rechtzeitig für erbrachte Leistungen der Handwerker bezahlen; dem Betrieb fehlen dann Rücklagen und Kapital, um weitere Projekte anzugehen.

Was fordert die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug?

Bereits 2011 hat das Europäische Parlament eine Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Das Ziel: die Liquidität der Betriebe verbessern. Die EU fordert dafür schärfere Gesetze in Bezug auf Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Zum einen soll die Vertragsfreiheit durch Höchstgrenzen für Zahlungs- und Abnahmefristen eingegrenzt werden. Zum anderen verlangt die EU höhere Verzugszinsen und Entschädigungszahlung bei Zahlungsverzug.

Wie ist der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug entstanden?

Der Deutsche Bundestag hätte die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug eigentlich bis März 2013 in nationales Recht umsetzen müssen. Die Frist ist aber verstrichen. Deshalb hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im März 2014 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt . Inzwischen ist der Entwurf durch alle Instanzen gegangen und wurde verabschiedet. Deshalb kommen im Geschäftsverkehr auch Änderungen auf Handwerker zu.

Welche Fristen sieht der Gesetzentwurf vor?

Auftraggeber und Auftragnehmer haben von jeher die Möglichkeit, individuelle Zahlungs- und Abnahmevereinbarungen zu treffen. Bisher sah das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für diese Vereinbarungen keine gesetzlich festgelegten Höchst-Zahlungsfristenvor. Doch das ändert sich mit dem neuen Gesetz: §271 und §288 wurden dafür angepasst.


Neue Zahlungsfristen:

  • Private Unternehmen als Auftraggeber dürfen nicht vereinbaren, dass eine Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen erfolgt. Das heißt: Zwei Monate nach Rechnungseingang muss gezahlt werden.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen zahlen. Nur in Ausnahmefällen darf die Frist 60 Tage betragen.

Neue Abnahmefristen:

  • Handwerker und Auftraggeber können vereinbaren, dass die Handwerksleistung vor dem Bezahlen überprüft wird. Laut Gesetzentwurf muss die Abnahme aber innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen geschehen.   

Was geschieht bei Zahlungsverzug des Kunden?

Begleicht ein Kunde seine Rechnung nicht innerhalb der Fristen und erhält deshalb eine Mahnung, liegt ein Zahlungsverzugvor. Dann muss er Zinsen zahlen. Bisher betrug der Zinssatz bei Geschäften ohne Verbraucher laut BGB acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das neue Gesetzentwurf schlägt stattdessen neun Prozent vor.

Außerdem darf der Handwerker beim Zahlungsverzug eine Art Entschädigung fordern. Der Kunde muss dann eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, die Verzugszins und Pauschale ausschließt, ist nicht rechtskräftig.