Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung Voraussetzungen für Unternehmen: Wer darf ausbilden?

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Ausbildung und Fachkräftemangel

Auszubilden ist wichtig, um den Fortbestand des eigenen Betriebs zu sichern. Aber nicht jeder Unternehmer ist laut Gesetz persönlich oder fachlich dazu geeignet. handwerk magazin hat Voraussetzungen, Vorschriften und wichtige Fakten für Sie zusammengefasst.

Ausbilder werden
Wer ausbilden will, muss persönlich und fachlich geeigent sein. Was das bedeutet, erläutern verschiedene Gesetze. - © ehrenberg-bilder-stock.adobe.com
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Wer ausbildet, sorgt nicht nur für die Facharbeiter von morgen, sondern sichert auch die Zukunft seines Unternehmens. „Der sich immer mehr verstärkende Fachkräftemangel ist bereits heute das Unternehmensrisiko Nummer eins. Durch eine qualitativ hochwertige Ausbildung empfiehlt sich der Betrieb bei den Auszubildenden als zukünftiger Arbeitgeber und kann personelle Fluktuationen vorbeugen“, sagt Harald Töltl, Geschäftsführer Berufsbildung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar .Dass Ausbildung vor allem auch im Handwerk wichtig ist, weiß Dr. Christian Henke. So sei sieder ideale Weg, Wissen und Fertigkeiten an die nächste Generation weiterzugeben. „Quasi in einer Qualifikationskette, die im Handwerk seit jeher Tradition hat“, betont der Geschäftsführer des Berufsbildungsbereichs der Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf.

Gründe genug, um den Schritt zu wagen und selbst Ausbilder zu werden. Aber wann ist ein Betrieb für die Ausbildung geeignet? Und welche Eignungen muss ein Ausbilder mitbringen? Die Experten von der HWK und IHK erklären, welche Vorschriften für Ausbilder gelten.

Welche Stellen sind zuständig?

Dazu ist es zunächst wichtig zu wissen, welche Stelle für welche Ausbildungsberufe zuständig ist – denn je nach Zugehörigkeit des Berufes können verschiedene Bestimmungen gelten. Festgelegt ist die Zuständigkeit im §71 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Der Überblick zeigt die jeweiligen Verantwortlichkeiten:

  • HWK: „Die HWK sind zuständig für Berufe, die in den Anlagen A, B1 und B2 derHandwerksordnung (HwO) aufgeführt werden“, sagt Dr. Henke von der HWK Düsseldorf. Zur Anlage A zählen demnach die zulassungspflichtigen Gewerbe, zur Anlage B1 die zulassungsfreien Gewerbe und zur Anlage B2 die handwerksähnlichen Gewerbe.
  • IHK: Zuständig für die Berufsausbildung in nicht-handwerklichen Gewerbeberufen ist die IHK. „Dazu gehören zum Beispiel die Berufe des Einzelhandels, der Gastronomie, der Medienbranche sowie sonstige kaufmännischen Berufe. Bei den gewerblich-technischen Berufen sind es die Berufe der Metall- und Elektroindustrie, die Berufe der Informations- und Telekommunikationsbranche, die Chemieberufe bis hin zu den Berufskraftfahrern“, erklärt Töltl von der IHK Rhein-Neckar.
  • Weitere Berufe: Darüber hinaus sind zuständig: Die Landwirtschaftskammern (für Berufe der Landwirtschaft und ländlichen Hauswirtschaft), die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie Notarkassen (für die Berufe Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellter), die Steuer- und Wirtschaftsprüferkammern (für Fachangestellte im Bereich der Steuerberatung) sowie die Ärzte-, Tierärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern (für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten).
  • Öffentlicher Dienst: Hier bestimmen Bund und Länder die zuständigen Stellen. Unternehmen können sowohl der IHK als auch der HWK zugehörig sein.
Im „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) findet sich nochmal eine detaillierte Auflistung aller zuständigen Stellen (ab Seite 392). Welche Bestimmungen für Ausbilder in den Berufen gelten, die der IHK und HWK zugeordnet sind, erklären wir im Folgenden.

Welche Eignungen muss ein Ausbilder mitbringen?

Insgesamt gilt: Angehende Ausbilder müssen persönlich und fachlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen. Was das jeweils bedeutet, zeigt der Überblick:

1. Persönliche Eignung

Ob jemand persönlich als Ausbilder geeignet ist, bestimmen § 29 BBiG beziehungsweise § 22a HwO: „Die persönliche Eignung ist demnach gegeben, wenn der Ausbilder bislang nicht gegen ausbildungsrechtliche Gesetze oder Bestimmungen verstoßen hat“, so Ausbildungsexperte Töltl. Darüber hinaus ist persönlich nicht geeignet, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf. „Zum Beispiel, weil derjenige bestimmte Straftaten begangen, eine längere Freiheitsstrafe absolviert hat oder andere relevante Verurteilungen vorliegen“, ergänzt Dr. Henke.

2. Fachliche Eignung:

Was unter der fachlichen Eignung eines künftigen Ausbilders zu verstehen ist, muss unterschieden werden – hier kommt es darauf an, ob für den jeweiligen Beruf die HWK oder IHK oder zuständig ist.

Fachlich als Ausbilder für die der IHK zugehörigen Berufe geeignet ist, wer „die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind“, betont Töltl. Beruflich geeignet ist laut § 30 BBiG, wer:

  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
  • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignungen müssen angehende Ausbilder in einer Prüfung nachweisen. (Mehr dazu unter dem Punkt „Wie läuft die Ausbildereignungsprüfung ab?“)

Bei Handwerkern richtet sich die fachliche Eignung nach § 22b HwO. Es wird dabei zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Berufen unterschieden.Im Kasten lesen Sie, was dem Gesetz zufolge gilt:

Fachlich geeignete Handwerker: Das gilt laut § 22b Handwerksordnung

Dr. Christian Henke, Geschäftsführer des Berufsbildungsbereichs der Handwerkskammer Düsseldorf, erklärt, wer laut § 22b Handwerksordnung (HwO) für die Ausbildung in Handwerksberufen fachlich geeignet ist. Demnach ist:

bei zulassungspflichtigen Gewerken fachlich geeignet,

  • wer die Meisterprüfung in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll oder in einem verwandten Handwerk hat.
  • wer in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt,
  • eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
  • eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO erhalten hat und in allen Fällen den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung, zum Beispiel die Ausbildereignungsprüfung, abgelegt hat.

Bei zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerken ist fachlich geeignet,

  • wer die entsprechende Meisterprüfung bestanden hat,
  • eine entsprechende Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle in dem entsprechenden Beruf bestanden hat,
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in dem betreffenden Bereich bestanden hat,
  • wer eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e HwO oder einen als gleichwertig festgestellten Bildungsabschluss besitzt.

„Liegt keine Meisterprüfung vor, muss derjenige eine angemessene Zeit in dem Beruf tätig gewesen sein. Wie lang diese Zeit ist, hängt vom Abschluss ab. Es kann sich um ein Jahr (bei Gesellenprüfung) oder mehr handeln“, betont Dr. Henke.

Welche Eignungen muss ein Ausbildungsbetrieb mitbringen?

Neben der Eignung des Ausbilders ist es auch zu klären, ob das Unternehmen geeignet ist, jungen Menschen eine fundierte Ausbildung zu bieten.Die Eignung der Ausbildungsstätte richtet sich nach § 27 BBiG beziehungsweise § 21 HwO.“Sie ist geeignet, wenn sie grundsätzlich eine umfassende Berufsausbildung in dem Gewerk zulässt. Die Einrichtung, Art und Umfang der Produktion, die Aufträge oder die Dienstleistung und der Umsatz müssen es ermöglichen, alle Ausbildungsinhalte abzubilden und vermitteln zu können“, sagt Dr. Henke. Außerdem müsse die Zahl der Azubis in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. (Lesen Sie dazu auch den Abschnitt „Wie viele Fachkräfte sollten auf einen Azubi kommen“).

Ob der Betrieb für eine Lehre geeignet ist, prüfen die Ausbildungsberater der HWK beziehungsweise IHK, indem sie zum Beispiel einen persönlichen Blick in das Unternehmen werfen. „Immer wenn ein Betrieb erstmals ausbilden möchte oder beabsichtigt, das Spektrum seiner Ausbildungsberufe zu erweitern, besucht ein Ausbildungsberater den Betrieb und prüft vor Ort ob die Eignung der Ausbildungsstätte und des -personals dafür vorliegen. Ist dies nicht der Fall, geben wir Tipps und Hinweise, wie die Eignung hergestellt werden kann“, so Töltl.

Wie viele Fachkräfte sollten auf einen Azubi kommen?

Wie bereits erwähnt, eignet sich ein Unternehmen als Ausbildungsstätte, wenn auch das Verhältnis von Azubis und Fachkräften ausgewogen ist. Eine klare Reglung dazu treffen die Gesetze allerdings nicht. Das BIBB hat im Jahr 2015 jedoch eine Empfehlung als Maßstab erlassen. Demnach sind erforderlich:

  • Für einen Auszubildenden ein bis zwei Fachkräfte,
  • für zwei Auszubildende drei bis fünf Fachkräfte und
  • für drei Auszubildende sechs bis acht Fachkräfte.
  • Für jeden weiteren Auszubildenden sind drei weitere Fachkräfte erforderlich.

„Dieses Verhältnis kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird“, betont Ausbildungsexperte Töltl.

Ausbildungsstätte erfüllt Anforderungen nicht: Und nun?

Doch was ist, wenn ein Unternehmen sich nicht für die Ausbildung eignet – beispielsweise weil es zu klein ist –, der Betrieb aber trotzdem ausbilden möchte? „Grundsätzlich muss das Unternehmen nicht alle Anforderungen alleine erfüllen können. Bleiben Anforderungen offen, gibt es die Möglichkeit, sich mit anderen Betrieben zu einem Ausbildungsverbund zusammenzuschließen oder bei kleineren Defiziten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte einzuplanen“, erläutert Töltl. Wichtig sei es in diesen Fällen, dass der Azubi von Anfang an weiß, wie die Ausbildung ablaufen und dies so konkret wie möglich auch im Ausbildungsvertrag festgelegt wird.

Laut Dr. Henke biete sich im Handwerk auch eine Kooperation (fremdbetriebliche Ausbildung) an. „Hilfreich ist hier natürlich auch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, durch die alle Lehrlinge auf einen Mindeststandard gebracht werden“, so der Geschäftsführer der Berufsbildung der HWK Düsseldorf.

Wie läuft die Ausbildereignungsprüfung ab?

Ernst wird es mit der Ausbildereignungsprüfung. Sie gestaltet sich bei handwerklichen und nicht-handwerklichen Berufen ähnlich. Bei Handwerksberufen entspricht sie Teil IV der Meisterprüfung. „Die Prüfung muss die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in verschiedenen Handlungsfeldern umfassen“, sagt Töltl. Folgende Handlungsfelder gibt es:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen und
  • Ausbildung abschließen.

„Die schriftliche Prüfung besteht aus Fragen zu allen genannten Handlungsfeldern. In der praktischen Prüfung wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus, die er präsentiert oder praktisch durchführt“, erklärt der Ausbildungsexperte. Im Anschluss erfolge ein 15-minütiges Fachgespräch.

Prüfungstermine und Vorbereitungslehrgänge: Wann finden Sie statt?

Den Zeitpunkt für die Prüfung stellen die zuständigen Stellen selbst fest. So bietet die IHK Rhein-Neckar die Prüfung beispielsweise neunmal im Jahr an. Auch von der HWK Düsseldorf werden Termine ganzjährig angeboten.

„Grundsätzlich bleibt es jedem Teilnehmer selbst überlassen, wie er sich auf die Prüfung vorbereitet. Der Besuch eines Kurses ist zwar keine Pflicht, aber doch dringend anzuraten“, betont Töltl. Prüflinge können Vorbereitungslehrgänge verschiedener Formate belegen, zum Beispiel in Vollzeit, Teilzeit oder anhand eines E-Learning-Kurses. Auch die Vorbereitungslehrgänge werden von den jeweiligen Stellen ganzjährig in großer Zahl angeboten.

Wie viel Zeit und Kosten sollte man für Prüfungsvorbereitung einplanen?

Keine Frage, die Vorbereitung auf eine Prüfung kann zeit- und kostenintensiv sein. Wie viel man davon jeweils einplanen sollte, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden: „Das hängt einerseits davon ab, welche Vorkenntnisse und beruflichen Erfahrungen ein zukünftiger Ausbilder mitbringt und andererseits, welche Form der Prüfungsvorbereitung er wählt und bei welchem Anbieter“, so Töltl. Die IHK Rhein-Neckar bietet beispielsweise Vorbereitungslehrgänge zwischen 32 und 80 Stunden an. Bei der HWK Düsseldorf umfasst der Vorbereitungskurs 115 Stunden.

Lange Zeit nicht ausgebildet: Ist der Wiedereinstieg möglich?

Mit etwas Glück war die Prüfung erfolgreich. Was ist jedoch, wenn Betrieb und Ausbilder einige Jahre keine Lehrlinge mehr ausgebildet haben, jetzt aber wieder in die Ausbildung einsteigen wollen? „Mit der einmal bestandenen Ausbildereignungsprüfung ist es wie mit dem Führerschein: Wenn man die Prüfung bestanden hat, gilt diese grundsätzlich unbeschränkt fort“, betont Töltl. Auch bei den Handwerksberufen sei laut Dr. Henke einWiedereinstieg jederzeit ohne Probleme oder Nachprüfungen möglich.

„Allerdin gs kann die persönliche Ausbildereignung bei Verstößen gegen einschlägige berufsbildungsrechtliche Vorschriften auch wieder entzogen werden“, sagt Ausbildungsexperte Töltl. Rein fachlich betrachtet sollte ein Ausbilder zudem immer auf dem neuesten Stand sein: „Wer also lange nicht mehr ausgebildet hat, sollte überprüfen, ob die Ausbildungsinhalte oder Ausbildungsmethoden und Prüfungsformen sich zwischenzeitlich verändert haben.“ Gegebenenfalls können hierfür entsprechende Weiterbildungen besucht werden.

Hilfe beim Thema „Ausbilder werden“

Wer plant, Ausbilder zu werden und noch Fragen zum Thema hat, kann sich an die entsprechenden Berater der für ihn zuständige Stelle wenden. Auch hier lohnt nochmal ein Blick in das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018“ des BIBB (ab Seite 392). Die richtigen Ansprechpartner finden sich auch auf den Internetseiten der jeweiligen Institute.

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