Betriebsfest: Steuerfreie Weihnachtsfeier im Betrieb

Bald ist es wieder so weit und in zahlreichen Betrieben steht die Weihnachtsfeier ins Haus. Damit es hier jedoch auch mit dem Steuervorteil klappt, sind einige Voraussetzungen zu beachten. Wie die Weihnachtsfeier im Betrieb steuerfrei bleibt.

Mit Geschäftsfreunden essen, Kontakte pflegen und Steuern sparen, wer alle Details beachtet, kann das gut kombinieren. - © Henning Angerer, iStockphoto (2)

Weihnachtsfeier gilt als Betriebsveranstaltungen


Fakt ist einmal, dass eine Weihnachtsfeier eine Betriebsveranstaltung ist. Darunter versteht der Fiskus: Veranstaltungen im Betrieb, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allein Betriebsangehörigen offen steht. Das klingt zunächst theoretisch, für die Praxis aber wichtig.

Lohnversteuerung droht

Eines muss dem Chef nämlich klar sein: Wer hier die formalen Voraussetzungen bei der Weihnachtsfeier im Betrieb nicht erfüllt, bekommt spätestens bei der nächsten Lohnsteuerprüfung Probleme. Anders ausgedrückt: Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn der Mitarbeiter. Ihre Arbeitnehmer müssen dann nicht nur mehr Lohnsteuer bezahlen. Auch für den Betrieb und die Mitarbeiter drohen höhere Sozialversicherungsbeiträge. Eine etwaige Motivation oder gar eine Belohnung für den tollen Einsatz in diesem Jahr ist damit dahin.

Übliche abzugsfähige Aufwendungen bei der Weihnachtsfeier im Betrieb

Speisen, Getränke oder sogar Tabakwaren und Süßigkeiten sind selbst in den Augen des Fiskus übliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier. Dazu gehören auch Geschenke. Selbst wenn Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnten und das Geschenk im Nachhinein erhalten, sieht der Fiskus darin noch eine übliche Zuwendung.

Vorsicht bei Eintrittskarten

Problematisch wird es bei Eintrittskarten: Diese zählt der Fiskus nämlich nur zu den üblichen Zuwendungen, wenn sich die Betriebsveranstaltungen nicht nur in dem Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft.

Sofern die Belegschaft mit dem Chef daher das Theater besucht und keine weiteren Aktivitäten unternimmt, wird es zum Mehr an Lohnsteuer und Sozialversicherung kommen. Falls der Theaterbesuch jedoch nur ein Programmpunkt ist und daneben beispielsweise noch ein gemeinsames Essen stattfindet, liegt wieder eine übliche Zuwendung vor.

Höchstgrenze beachten

Sobald die üblichen Aufwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer mehr als 110 Euro je Veranstaltung wie der Weihnachtsfeier betragen, müssen die Aufwendungen komplett als Arbeitslohn eingeordnet werden.

Tipp: Um Lohnsteuer und Sozialversicherung  für die Weihnachtsfeier im Betrieb zu vermeiden, setzen Sie die hier angehängte „Checkliste Betriebsveranstaltungen“ ein.