Sonntagszuschlag: Arbeitszeiten sorgfältig dokumentieren

Viele Handwerksbetriebe zahlen ihren Mitarbeitern lohnsteuerfrei pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil klar definiert, welche Regeln dabei zu beachten sind.

Der Fall: Ein Unternehmer zahlte einem Mitarbeiter während des Jahres lohnsteuerfrei pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b Einkommensteuergesetz. Der Firmenchef stimmte allerdings am Ende des Jahres nicht ab, wie viele Stunden der Mitarbeiter tatsächlich tätig war.

Folge: Das Finanzamt und auch der Bundesfinanzhof kippten die Steuerfreiheit (BFH, Urteil v. 8.12.2011, Az. VI R 18/11).

Tipp: Die Finanzrichter führten in dem Urteil zwischen den Zeilen aus, wie Unternehmer sich in solchen Fällen die Lohnsteuerfreiheit sichern können:
  • Die pauschalen Zuschläge sind wie Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung zu behandeln.
  • Zum Jahresende muss der Arbeitgeber dann die geleisteten Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht abstimmen und die zu hohen Zuschläge nachträglich versteuern.
  • Wichtig: Diese Berechungsmodalität sollte im Arbeitsvertrag fest vereinbart werden.