Reform des Insolvenzrechts Risiko Ratenzahlung und Pleite: Was tun bei einer Kundeninsolvenz?

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Die umstrittene Vorsatzanfechtung sorgte bisher für große Risiken bei der Gewährung einer Ratenzahlung. Mit der Reform des Insolvenzrechts sollen Unternehmer jetzt besser vor Pleiten ihrer Kunden geschützt werden. Das ändert sich für Sie durch das neue Gesetz. Was Sie bei einer Kundeninsolvenz beachten müssen.

Was tun bei Kundeninsolvenz?
Bernd Frunzke, Geschäftsführer Crottendorfer Tischlerhandwerk GmbH: "Die alte Fassung des Insolvenzrechts hing wie ein Damoklesschwert über uns." - © Christian Hüller

Auch nach der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts bleiben Anfechtungsrisiken bestehen – die Grundlagen zur Vermeidung von Risiken gelten also weiter. Doch was muss man bei einer Kundeninsolvenz beachten? Mit diesen sieben Punkten minimieren Sie das Risiko, von einer Pleite eines Kunden böse überrascht zu werden.

Das ist bei einer Kundeninsolvenz zu beachten: 

  • Bargeschäfte durchführen.
    Bargeschäfte können nicht oder nur unter besonderen Bedingungen (z. B. durch den Fallstrick „Unlauterkeit“) angefochten werden. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn sich die handwerkliche Leistung und die finanzielle Gegenleistung des Kunden wirtschaftlich gleichwertig gegenüberstehen und unmittelbar ausgetauscht werden. Dies sollte in der Regel innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
  • Vereinbarungen einhalten.
    Leistung und Gegenleistung sollten so erbracht werden, wie sie vereinbart sind. Nachträgliche Veränderungen wie eine Besicherung, eine Stundung oder eine Veränderung bei der Höhe der Summe können das Anfechtungsrisiko erhöhen.
  • Zahlungsfähigkeit des Kunden richtig einschätzen.
    Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungsvereinbarungen verringern das Risiko einer Anfechtung nur dann, wenn die realistische Aussicht besteht, dass sie die Zahlungsfähigkeit des Schuldners verbessern oder wiederherstellen.
  • Vorsicht bei Überschuldung des Kunden.
    Wer als Handwerksunternehmer weiß, dass sein Kunde bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss mit einer späteren Insolvenzanfechtung rechnen. Wird der Schuldner später dann doch wieder zahlungsfähig, muss der Gläubiger darlegen, wieso er von Anfang an von der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen ist.
  • Augen auf bei Sanierungskonzepten.
    Wenn der Schuldner sich auf ein Sanierungskonzept beruft, muss dieses in den Eckpunkten nachvollziehbar sein und darf nicht offensichtlich ungeeignet sein. Außerdem müssen erste Schritte bereits umgesetzt werden. Wenn der Schuldner nicht das gesamte Gutachten vorlegen möchte, muss er es dem Gläubiger zumindest in den Grundzügen erläutern.
  • Änderung bei Zinsen beachten.
    Zinsen auf Insolvenzanfechtungsansprüche sind künftig vom Gläubiger nicht mehr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bezahlen, sondern nur noch ab Eintritt des Schuldnerverzugs nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
  • Insolvenzanfechtung genau prüfen.
    Wer ein Schreiben mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Insolvenzanfechtung erhält, sollte nicht ungeprüft bezahlen, sondern genauer hinsehen. Oft lohnt sich ein zweiter Blick, da mit der aktuellen Gesetzesreform die Anforderungen an Insolvenzanfechtungsansprüche deutlich gestiegen sind.

Kundeninsolvenz: Ein Fall aus der Praxis

"Auf Innungsversammlungen habe ich beim Thema Vorsatzanfechtung schon manchmal heftig meinen Frust abgelassen“, erinnert sich Bernd Frunzke, Geschäftsführer der Crottendorfer Tischlerhandwerk GmbH im Erzgebirge. Zusammen mit Kay Viehweg führt der 52-Jährige seit 1991 den Betrieb für Möbel und Innenausbau größerer Objekte mit den zusätzlichen Bereichen Fenster, Haustüren und WC-Trennwände. "Die alte Fassung des Insolvenzrechts hing wie ein Damoklesschwert über uns. Ich bin erleichtert, dass wir jetzt endlich ein offenes Ohr bei der Politik gefunden haben", betont der Chef von 50 Mitarbeitern.

"In unserem Fall ging es um einen Vertrag über neue Möbel für 55.000 Euro, bei dem die dritte Teilzahlung in Höhe von 24.000 Euro ausgeblieben ist. Daraufhin einigte ich mich mit dem Kunden nach einigen Mahnungen auf eine Vergleichszahlung von 18.000 Euro." Frunzke dachte, damit sei der Fall erledigt. Er hatte sich aber zu früh gefreut: Nach drei Jahren erhielt der Handwerksunternehmer einen Brief des Insolvenzverwalters des ehemaligen Kunden – mit einer Rückforderung der 18.000 Euro. "Ich fragte meinen Rechtsanwalt. Der sah aber keine Chance und empfahl einen erneuten Vergleich. Wir trafen uns bei 9.000 Euro, die ich an den Insolvenzverwalter zuückzahlen musste", erinnert sich der Tischler. "Ich habe mich einfach machtlos gefühlt. Die Summe ist ja zu verkraften – aber ich wurde unverschuldet zu einem Spielball des Gesetzes."

Verspätete Ratenzahlung als Indiz für finanzielle Krise des Kunden

Bernd Frunzke ist einer von vielen leidtragenden Unternehmern des bisher geltenden Rechts. Bis zu zehn Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzverwalter Geld für seinen zahlungsunfähigen Klienten zurückverlangen. "Bislang reichte schon das vermutete Wissen über eine finanzielle Krise des Kunden aus, um auch nach Jahren noch Geld zurückzahlen zu müssen", erklärt Dr. Alexandra Schluck-Amend, Rechtsanwältin in Stuttgart und Partnerin bei CMS in Deutschland mit den Schwerpunkten Restrukturierungen und Sanierungen. "Als Indiz reichte für den Insolvenzverwalter schon eine einzige verspätete Ratenzahlung, Stundung oder Mahnung." Je länger dabei ein Vertrag zurückliegt, desto teurer wird es: "Natürlich fallen bei einem acht oder neun Jahre zurückliegenden Geschäft mehr Zinsen an als bei einer Leistung in jüngerer Vergangenheit", so die Fachanwältin für Insolvenzrecht. "Im Extremfall hieß das, dass der Handwerker weit mehr noch zurückzahlen musste, als er jemals von dem Kunden erhalten hat."

Für Steffen Böttcher ist das eine große Ungerechtigkeit: "Es gibt ja durchaus auch Gemengelagen, in denen berechtigt angefochten wurde. Aber durch Fälle wie Herrn Frunzke wurde eine Neuordnung des § 133 der Insolvenzordnung (InsO) bitter nötig", betont der hauptamtliche Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Erzgebirge. "Zumal das Problem nicht nur den Handwerksbereich, sondern die ganze Wirtschaft betrifft. Umso stolzer bin ich, dass die Initiative zur Reform des Gesetzes vom Handwerk ausging."

Reform des Insolvenzrechts bringt Beweislastumkehr

Der 54-Jährige reichte 2015 gemeinsam mit 90 Mitzeichnern eine Petition im Bundestag ein, der daraufhin das Gesetz genau unter die Lupe nahm. Ergebnis ist die Reform des Insolvenzrechts, die am 10. März 2017 auch im Bundesrat verabschiedet wurde. "Gültig ist das Gesetz ab dem Zeitpunkt, an dem es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde", ergänzt der gelernte Luftheizungsbauer sowie Fliesen- und Mosaikleger.

Die wichtigsten Änderungen durch die Reform des Insolvenzrechts sind zwei Aspekte:

Die Regelung, dass Bargeschäfte im Normalfall eine Anfechtung jetzt komplett ausschließen, und die Beweislastumkehr bei Ratenzahlungen. "Die Beweislastumkehr besagt, dass eine Ratenzahlung jetzt als Indiz für eine Zahlungsfähigkeit des Kunden gilt und nicht umgekehrt", erklärt Rechtsanwältin Schluck-Amend. Böttcher ergänzt: "Der Insolvenzverwalter muss jetzt dem Unternehmer also erst einmal eine unlautere Handlung nachweisen können. Auch eine Mahnung ist da kein Indiz."

Dazu wird der Zeitraum für die Vorsatzanfechtung von Insolvenzen von bisher zehn auf nur noch vier Jahre ab Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens heruntergesetzt. "Zwar treten die meisten Fälle nach meinen Erfahrungswerten nach zwei bis drei Jahren auf, wenn man sich aber alleine die enormen Kosten durch Zinsen ansieht, ist die Senkung des Zeitraums von zehn auf vier Jahren ein bedeutender Schutz für Handwerksunternehmer", betont Böttcher. "Außerdem werden jetzt nur noch die Verzugszinsen gewertet und nicht mehr die Zinsen ab Ausführung des Auftrags. Das reduziert das Risiko noch einmal." Dennoch ist der seit 2009 als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Erzgebirge tätige Handwerksmeister nicht ganz zufrieden: "Seit der Einreichung der Petition sind zwei Jahre vergangen. Zeit, in der leider noch viele Betriebe Opfer der alten Rechtslage wurden. Meiner Meinung nach hätten diese Fälle bis zur Neuordnung des Gesetzes auf Eis gelegt werden sollen", sagt Böttcher. "Viele Investitionen wurden aus Furcht vor der alten Rechtslage in diesem Zeitraum verschoben oder gar nicht getätigt – ein völlig unnötiges Wirtschaftshindernis."

Die Befürchtung einiger Experten, dass Handwerksbetriebe gegenüber Kunden jetzt leichtsinnig bei der Kreditvergabe werden, möchte der Sachse dagegen nicht teilen: "Das Risiko einer Vorsatzanfechtung war vielen Handwerkern gar nicht wirklich bewusst, daher wird die Reform ihr Verhalten nicht grundlegend ändern – auch wenn die Betriebe jetzt eigentlich freier sein müssten, Kredite zu gewähren.“"

Fallstrick: Tatbestandsmerkmal Unlauterkeit noch nicht definiert

Ein größeres Problem als die Kreditvergabe sieht Roland Wons in Bargeschäften. Ausgerechnet bei der bislang sichersten Variante, eine Vorsatzanfechtung zu vermeiden, befürchtet der Steuer- und Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung in Jena einen Fallstrick: Ein Bargeschäft (z. B. Überweisungen, Lastschrifteinzüge und Schecks) soll laut neuem Gesetz (§ 133 Abs. 1 - 3 InsO) nur anfechtbar sein, wenn der Handwerksunternehmer erkannt hat, dass der Schuldner "unlauter" handelt. Dieser Begriff der "Unlauterkeit" ist aber noch gar nicht definiert und stellt ein neues Tatbestandsmerkmal für die Anfechtung dar. "Die Rechtsprechung wird die Inhalte dieses Begriffes erst noch festlegen", erklärt Wons. "Bis dahin wird das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung im Insolvenzfall Teil eines jeden Bargeschäfts sein."

Bernd Frunzke möchte sich davon nicht verunsichern lassen. "Meiner Meinung nach sind Ratenzahlungen immer Zugeständnisse und schaden der Liquidität. Daher kommt diese Alternative zum Bargeschäft nur bei guten und solventen Kunden infrage." Die Grenze liegt dabei für den Handwerksunternehmer bei mindestens 30 Prozent Vorfinanzierung durch den Kunden. "Dann erfolgen Teilzahlungen nach Zahlungsplan. Auf keinen Fall möchte ich in die Situation kommen, dass ich Ratenzahlungen nachträglich vereinbaren muss – auch wenn die Reform jetzt einiges verbessert", betont Frunzke. "Eines hat der Gesetzgeber aber erreicht: Meine generelle Angst vor Ratenzahlungen, Stundungen oder Mahnungen ist erst einmal weg. Ich hoffe das bleibt so."

Bundesländerranking: Wo gibt es wie viele Insolvenzen

Die Deutschlandkarte gibt einen Überblick über die durchschnittliche Zahl der Insolvenzen zwischen 2013 und 2015. Gut zu wissen für Gläubiger: Die südlichen Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern weisen wesentlich weniger zahlungsunfähige Unternehmen auf als beispielsweise der Spitzenreiter Nordrhein-Westfalen.

BundeslandZahl der Insolvenzen je 1.000 Unternehmen
im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015
Nordrhein-Westfalen11,9
Bremen11,1
Hamburg10,4
Saarland9,3
Berlin9,2
Sachsen-Anhalt9,2
Schleswig-Holstein8,9
Niedersachsen7,6
Sachsen7,6
Rheinland-Pfalz6,4
Hessen6,3
Mecklenburg-Vorpommern5,7
Brandenburg5,6
Thüringen5,5
Bayern5,1
Baden-Württemberg4,2

Quelle: Statistisches Bundesamt, IW Medien / iwd 27