Vorweihnachtszeit und Urlaubsregelung: Als Chef auf der sicheren Seite

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In der Vorweihnachtszeit wollen sich Mitarbeiter oftmals auch am Arbeitsplatz in Stimmung bringen. Doch Firmenchefs müssen längst nicht allen Wünschen und Vorstellungen nachkommen. Was es zu beachten gilt.

Gerade im Advent haben Mitarbeiter besondere Wünsche. Chefs sollten hier die Risiken kennen. - © Warren Goldswain/Fotolia.com

1. Weihnachtsmann, Christbaumkugeln, Kerzen: Viele Mitarbeiter dekorieren ihren Schreibtisch mit weihnachtlichen Dekos. Muss der Chef das zulassen?

Der Unternehmer entscheidet über den Arbeitsplatz. Das heißt: Er kann jegliche Dekorationen verbieten .
Im Gegenteil: „Der Firmenchef sollte darauf achten, dass die Mitarbeiter keine Dekoartikel aufstellen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen“, empfiehlt Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnergesellschaft in Stuttgart. Der Unternehmer sollte zum Beispiel schriftlich darauf hinweisen, dass brennende Kerzen niemals unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. Hintergrund: Jeder Firmenchef hat für den Brandschutz am Arbeitsplatz zu sorgen.

Das gilt zum Beispiel auch, wenn große Weihnachtsbäume im Betrieb aufgestellt werden. „Kippt der Baum um, steht der Arbeitgeber in der Haftung“, erklärt Jan-Jacob Roeder, Rechtsanwalt der Kanzlei Steinkühler in Berlin.

2. Diskriminieren Weihnachtsbräuche im Betrieb andersgläubige Mitarbeiter?

Wenn alle Mitarbeiter etwa an einer Weihnachtsfeier teilnehmen können, „ist eine Diskriminierung grundsätzlich nicht gegeben“, erklärt Experte Bauer. Der Chef muss auch keine Alternativveranstaltung bieten. Allerdings darf der Unternehmer auch keinen Mitarbeiter verpflichten, zum Beispiel christliche Symbole an seinem Arbeitsplatz zu positionieren .

3. Können Handwerksunternehmer Mitarbeiter verpflichten, an Heilig Abend oder Silvester Urlaub zu nehmen?

Beides sind keine gesetzlichen Feiertage. In vielen Betrieben setzen die Mitarbeiter jeweils einen halben Tag ihres Urlaubs ein und bekommen die anderen Stunden frei. „Die Tarifverträge enthalten dafür vielfach detaillierte Vorgaben, an die sich daran gebundene Unternehmen halten müssen“, so Roeder. Der Chef kann aber auch Betriebsferien anordnen, dann müssen die Mitarbeiter Urlaub nehmen.

4. Haben Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, Anspruch auf einen Zuschlag?

Das Gesetz sieht dies nicht vor. Der Mitarbeiter kann aber Anspruch auf Sonderzahlungen oder Zuschläge bei Arbeit oder Bereitschaftsdienst an Feiertagen sowie Heiligabend/Silvester haben, wenn der Tarif- oder der Arbeitsvertrag sowie eine Betriebsvereinbarung dies vorsehen.