Unfallverhütungsvorschrift "Überfallprävention" Überfälle auf Händler: Wie sich Ladenbesitzer vor Dieben schützen können

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Ob Juwelier, Uhrmacher, Goldschmied, Friseur oder sogar Bäcker und Metzger – das Hantieren mit Bargeld zieht Kriminelle magisch an. Doch es geht nicht nur um den finanziellen Schaden, auch die Mitarbeiter können durch Überfälle verletzt oder traumatisiert werden. Wie Chefs gezielt vorbeugen.

Überfallprävention
Nicht nur Sachwerte, auch die Mitarbeiter müssen geschützt werden. - © Mandic Jovan - stock.adobe.com

Mit der neuen Regel „Überfallprävention in Verkaufsstellen“ (Regel 108-010) hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die im August 2020 erschienene Unfallverhütungsvorschrift zur Überfallprävention um spezielle Vorgaben für den Groß- und Einzelhandel ergänzt. Ein auch für viele Handwerksbetriebe relevantes Thema, schließlich wird in vielen Geschäften noch mit Bargeld bezahlt. Noch ist zwar nicht klar, ob die für die für die betrofffenen Handwerksbranchen zuständigen Berufsgenossenschaft die Vorschriften auch in Kraft setzen, doch natürlich hat jeder Inhaber ein Interesse daran, sich vor Überfällen zu schützen.

Vom Produkt bis zum Werkzeug: Für Diebe ist (fast) alles interessant

Ganz besonders natürlich die Branchen, in denen mit wertvollen Produkten gearbeitet wird wie etwa Goldschmiede, Edelsteinschleifereien, Schmuckwerkstätten oder Uhrmacher. Auch die Bargeldbestände, die in den Ladengeschäften von Bäckern, Metzgern oder Konditoren, in Friseursalons oder in Elektrobetrieben mit Verkaufsraum anfallen, sind lukrative Ziele für Kriminelle, Trickbetrüger und Langfinger. Darüber hinaus sind in so gut wie jedem Handwerksbetrieb auch teure Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien vorhanden. Die Vorgaben der DGUV Vorschrift 25 und der DGUV Regel 108-010 sind somit durchaus auch für Handwerksbetriebe relevant und anwendbar.

Die DGUV-Regel im Überblick: Was Chefs prüfen müssen

Die neuen Vorgaben der DGUV für Händler zeigen

  • wie die Arbeitsbedingungen vor Ort hinsichtlich der Prävention von Überfällen beurteilt werden können
  • durch welche Gestaltungsgrundsätze ein Überfallrisiko gesenkt werden kann
  • wann Alarmierungsmöglichkeiten notwendig werden wie etwa Überfallmeldeanlagen
  • was für Bildaufzeichnungen von Überfällen gilt
  • wie Mitarbeiter zu einem sicherheitsgerechtes Verhalten zu unterweisen sind

Weitere Kapitel befassen sich mit der Ausgabe, Annahme, Aufbewahrung, Versorgung und dem Transportieren von Banknoten. Einige der genannten Punkte entsprechen dem gesunden Menschenverstand, andere geben dem einen oder anderen Betriebsverantwortlichen möglicherweise interessante Anregungen. Studien zeigen, dass gezielte Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Videoüberwachung, das Nutzen von Zeitverschlussbehältnissen sowie eine regelmäßige Kassenabschöpfung das Risiko, zum Opfer eines Überfalls zu werden, signifikant reduzieren.

Wichtig: Nicht nur Sachwerte, auch die Mitarbeiter schützen

Last, but not least  sollte sich jeder Arbeitgeber bewusst machen, dass ein Überall für die betroffenen Mitarbeiter ein traumatisches Ereignis sein kann. Die Erlebnisse müssen innerlich verarbeitet werden und dies ist unabhängig davon, wie hoch der finanzielle Schaden war oder ob jemand bei dem Überfall körperlich verletzt wurde. Allein der Schreck und das Gefühl der akuten Bedrohung wirken oft noch lange nach. Je nach Naturell des Einzelnen kann es zu schweren seelischen Verletzungen kommen. Schlafstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten können die Folge sein. Im Extremfall kann das unbewältigte Erleben einer Überfallsituation zu Angststörungen und bis zur Arbeitsunfähigkeit führen.

Bei Überfallrisiko: Gefährdungsbeurteilung vornehmen

Überall wo für Mitarbeiter ein Überfallrisiko besteht, ist dies arbeitsschutzrechtlich daher als Gefährdung zu betrachten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche diese Gefährdung für seine Beschäftigten vermindert. Auch sollte er für den Fall der Fälle ein Konzept haben, wie betroffene Mitarbeiter kurz- und langfristig betreut werden, um psychischen Gesundheitsstörungen vorzubeugen. Die DGUV Information 206-017 bietet Hilfestellung, wie ein Betrieb sich auf einen Ernstfall vorbereiten kann und wie man dann mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen sollte.