Energieeffizienz Steuern sparen: Nachhaltiges Handeln wird belohnt

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Elektromobilität, Fotovoltaik, Stromspeicher: Dank ihres ­Engagements für mehr Nachhaltigkeit im Betrieb profitieren Investoren steuerlich. Was es zu beachten gilt.

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Viele Steuervorteile gibt es für Handwerkschefs, die ein Elektroauto nutzen, eine Fotovoltaikanlage installieren lassen oder anderweitig nachhaltig handeln. - © zinkevych/stock.adobe.com

Deutschland als Leitmarkt für die Elektromobilität und mehr E-Autos. Das ist der Plan der Bundesregierung. „Über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos hinaus bedarf es einer Verstärkung und Verstetigung der steuerlichen Anreize, um diese Ziele zu erreichen“, hieß es im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom Mai 2019. Das Steuergesetz folgte umgehend und trat zu Jahresbeginn 2020 in Kraft: Reine Elektrolieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, können im ersten Jahr neben der gewöhnlichen AfA zusätzlich von einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten profitieren. Die private Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektroautos soll über 2021 hinaus steuerlich begünstigt sein. Chefs können ihren Mitarbeitern weiterhin steuerfrei die Möglichkeit geben, ihren Wagen im Betrieb aufzuladen, um damit privat zu fahren.

Elektroauto: Private Vorteile

Zur Erinnerung: Seit Anfang 2019 wird die Privatnutzung eines Firmenwagens vom Fiskus steuerlich gefördert. Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, braucht den Privatanteil nur mit 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis zu versteuern, sofern der Wagen in diesem Jahr gekauft oder geleast wurde. Die Regelung besteht bisher bis 2021, vorgesehen ist eine Verlängerung bis 2030. Diese gilt auch für Hybridelektrofahrzeuge, wenn das Fahrzeug beispielsweise eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer aufweist oder falls die Reichweite bei ausschließlich elektrischem Antrieb mindestens 80 Kilometer beträgt. Steuervorteile gewährt der Fiskus ebenso, wenn der Chef dem Mitarbeiter seine Kosten fürs Laden erstattet. Das funktioniert unkompliziert. Der Fiskus erwartet keine Einzelausweise. „Man kann pauschal abrechnen“, erklärt Jörg Strötzel, Geschäftsführer des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt. „Verfügt der Arbeitgeber über keine zusätzliche Lademöglichkeit für den Wagen, können monatlich 20 Euro für reine E-Fahrzeuge und 10 Euro für Hybride angesetzt werden. Falls die Firma überhaupt keine Ladestationen hat, dürfen monatlich sogar 50 Euro für Elektrofahrzeuge und 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge geltend gemacht werden“, so Strötzel. Erstattet der Handwerksunternehmer keine Kosten für Ladestrom, trägt der Mitarbeiter den Strom also selbst, dann mindern die Aufwendungen den geldwerten Vorteil.

E-Bike: Bis 25 km/h steuerfrei

Fast noch besser fördert der Staat seit 2019 Beweglichkeit mit dem Rad – auch eine Regelung, die bis Ende 2021 befristet ist. Strötzel erklärt: „Der Unternehmer darf seinen Mitarbeitern ein klassisches Hollandrad, Mountainbike oder Rennrad finanzieren, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Ein solches Dienstfahrrad bleibt steuerfrei, egal ob damit betrieblich oder privat gefahren wird.“ Die Nutzung wird nicht einmal auf die Kilometerpauschale angerechnet. Auch dieser Vorteil ist für Neuanschaffungen bis 2021 befristet. „Es darf aber auch ein klassisches E-Bike sein, das bis zu 25 Kilometer in der Stunde erreicht“, so Strötzel. Allerdingsmuss es, wie üblich, bei steuerfreien Extras zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Ein E-Bike, das schneller unterwegs ist, zählt allerdings schon als Kraftfahrzeug – und ist steuerpflichtig. Wie bei E-Autos kann hier mit der Ein-Prozent-Methode auf den halben Listenpreis gerechnet werden. „Der Arbeitgebermuss zuerst prüfen, welchen Bruttowert das Elektrofahrrad hat, in der Regel handelt es sich um die unverbindliche Preisempfehlung. Das ist der Wert, der monatlich versteuert werden muss“, betont Strötzel.

Elektrofahrzeuge: So rechnen Arbeitgeber richtig ab

Chefs unterstützen ihre Mitarbeiter gern, wenn sie sich ökologisch verhalten. Der Fiskus honoriert das, vorausgesetzt die Regeln werden eingehalten. Diese wichtigen Details sollten Handwerksunternehmer im Auge behalten:

  1. Ladevorrichtung: Der Handwerkschef kann seinem Mitarbeiter eine Ladevorrichtung zur Verfügung stellen. Den geldwerten Vorteil versteuert er pauschal mit
    25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer. Alternativ kann der Firmenchef einen Zuschuss gewähren, falls der Mitarbeiter zum Beispiel die Aufwendungen für die Wartung, den Betrieb oder die Miete für den Starkstromzähler selbst trägt. Dieser wird ebenfalls pauschal versteuert. Wichtig ist, dass die Leistung zusätzlich zum Lohn fließt.
  2. Hybride: Handwerksunternehmer können nur reine Elektroautos oder Hybride begünstigt versteuern. Die mit zwei Motoren betriebenen Fahrzeuge müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie eine Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer oder eine Reichweite von mindestens
    40 Kilometern bei rein elektrischem Antrieb aufweisen. Für alle anderen Hybride gelten die üblichen Standards.

Fotovoltaik: Strom vom Dach

Elektromobilität einerseits, erneuerbare Energien andererseits: Besondere Regeln beachten Handwerkchefs auch bei ihren Fotovoltaikanlagen. Wird der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber oder an einen Dritten verkauft, liegt eine unternehmerische und gewerbliche Tätigkeit vor – dies analog, wenn die Anlage auf dem Dach des Privathauses steht. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner rund 50 Seiten starken Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ hin. Damit sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig und zwar mit dem üblichen Satz von 19 Prozent. Chefs können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen, wenn sie eine Fotovoltaikanlage
installieren wollen und diese für eigenbetriebliche Zwecke oder für die Stromeinspeisung nutzen. Bis zu 40 Prozent der Investition lassen sich vorab steuerlich geltend machen – und zwar für bis zu drei Jahre im Voraus, soweit bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Der Abzugsbetrag wirkt sich in guten Jahren mit einem hohen Gewinn deutlich aus. Maximal 200.000 Euro akzeptiert der Fiskus als Abzugsbetrag, was einer Investition von 500.000 Euro entspricht. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen höchstens 235.000 Euro beträgt. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt die 100.000-Euro-Grenze beim steuerlichen Gewinn. Innerhalb von drei Jahrenmuss der Firmenchef dann investieren. „Fotovoltaikanlagen zählen als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – eine Voraussetzung, um den IAB zu bilden“, betont Markus Baier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei Ehrl Helmensdorfer Baier EHB in Regensburg. Außerdem darf der Handwerkschef bei Einhaltung der Größengrenzen noch die Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten nutzen.

Stromspeicher: Direkt einplanen

Unterm Strich also bringt das eine deutliche Steuerersparnis. Tipp: „Wird ein Stromspeicher gleich mit eingeplant und angeschafft, profitiert der Unternehmer von einer Vorsteuererstattung. Wird die Batterie allerdings nachgerüstet, entfällt der Vorteil. Das gilt zumindest dann, wenn der Speicher nur dem privaten Eigenverbrauch dient“, erläutert Baier. Früher erkannte die Finanzverwaltung 20 Cent je Kilowattstunde als Eigenverbrauchswert an. „In neueren Leitfäden findet man zu dieser Vereinfachungsregel nichts mehr, jedoch erkennen viele Finanzämter diese Methode immer noch an“, so der Wirtschaftsprüfer. Für den selbst verbrauchten Strom muss Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Anlage nach dem 31. März 2012 installiert wurde. „Die steuerlichen Regeln rund um diese Technik sind recht komplex. In den vergangenen Jahren hat sich hier zwar wenig verändert, aber gerade, wenn es um Neuanschaffungen geht, sollte man sich beraten lassen“, empfiehlt Baier. Er stellt fest, dass immer mehr Firmenchefs betrieblich oder privat als Immobilieneigentümer ein gesteigertes Interesse an energieeffizienten Investitionen zeigen: „In der Regel ist das aber weniger steuerlich motiviert. Vielmehr erkennen die Unternehmer, dass sie mit der Eigenversorgung eine Kostenersparnis erreichen und außerdem noch dem Klimawandel entgegenwirken.“