Rat des Steuerberaters Sozialversicherung: So vermeiden Sie Betrug

Die Lohnabrechnung mag vielen dröge erscheinen. Aber Fehler können bei späteren Sozialversicherungsprüfungen unliebsame Folgen haben. Was Chefs bei Geschäftsreisen und Zuschlägen beachten sollten.

Dienstreisen Sozialversicherung
Was Chefs bei Geschäftsreisen und Zuschlägen beachten sollten - © kyo - stock.adobe.com

Die Frage

Ein normaler Arbeitsalltag in Deutschland: Der eine Mitarbeiter macht sich für eine Dienstreise nach Polen bereit. Ein anderer beanstandet die zu geringe Zahlung während der vierwöchigen Krankheitsphase, weil er der Meinung ist, die regelmäßig anfallenden Zuschläge für geleistete Wochenend- und Nachtarbeit müssen berücksichtigt werden. Was sollten Chefs beachten, die sich mit ähnlichen Fällen auseinandersetzen müssen und die gut und gerne auf böse Überraschungen bei der Sozialversicherungsprüfung verzichten?

Das sagt der Steuerberater

Das gilt bei Geschäftsreisen: Ins EU- und EFTA-Ausland muss eine sogenannte A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Egal, ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, ein Projektmeeting, man an einer Konferenz oder einem Seminar teilnehmen möchte: Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die Bescheinigung notwendig. Selbst kurze Dienstreisen entbinden nicht von dieser Pflicht. Wird ohne A1-Bescheinigung gereist, können bei Kontrollen empfindliche Bußgelder drohen. Mit dem Wisch wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen, Sozialversicherungsbetrug soll bei grenzüberschreitenden Arbeiten eingedämmt werden. Chefs müssen die Bescheinigung für den Arbeitnehmer elektronisch oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe (etwa „sv.net“ ) beim zuständigen Träger beantragen. Die elektronisch übermittelte Bescheinigung ist auszudrucken und mitzuführen.

Bei Zuschlägen sollten Handwerksunternehmer beachten: Erhält der Mitarbeiter diese regelmäßig, zum Beispiel für Nacht- oder Wochenendarbeit, sind die Zuschläge auch bei der Lohnfortzahlung im Fall von Krankheit oder bei der Feiertagsvergütung zu berücksichtigen .

Diese unscheinbare Regelung ist im sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz zu finden und wird zunehmend auch bei den Sozialversicherungsprüfungen kontrolliert. Damit man hier einen durchschnittlichen Satz an Zuschlägen ermitteln kann, sollte man immer einen zurückliegenden Drei-Monats-Zeitraum verwenden und für Ausfalltage die durchschnittlichen Zuschläge berücksichtigen. Doch nicht nur sie müssen als „Phantom-Lohn“ in die Berechnung des Ausfallgeldes einfließen. Auch wenn Akkordlöhne gezahlt werden, sind diese ebenso für den Durchschnittsverdienst heranzuziehen wie regelmäßig verdiente Provisionen.