Arbeitsschutz Sicherheitsunterweisungen: Was Chefs beachten müssen

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Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, müssen Chefs ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit „über Sicherheit und Gesundheitschutz Arbeitsplatz ausreichend und angemessen unterweisen“. Wie das erfolgt, können Betriebe selbst bestimmen, doch jeder Mitarbeiter muss die für seine Arbeit relevanten Vorschriften und Verhaltensweisen kennen.

Trotz Sifa und Betriebsarzt: Die Unterweisungspflicht bleibt beim Arbeitgeber
Trotz Sifa und Betriebsarzt: Die Unterweisungspflicht bleibt beim Arbeitgeber - © magele-picture - stock.adobe.com

Ob Hygienemaßnahmen bei der Lebensmittelherstellung, das sichere Bedienen von Maschinen und Anlagen oder das korrekte Verwenden von Schutzausrüstung – solche Kenntnisse bringt man sich nicht selbst bei oder schnappt das Wissen neben auf. Alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz relevanten Aspekte sollten von einem Vorgesetzten erläutert werden. Dieser muss die betrieblichen Regeln dazu darstellen und deutlich machen,

  • worin die Verletzungsgefahren bzw. die Gesundheitsrisiken liegen.
  • durch welche Verhaltensweisen jeder sich und seine Kollegen schützen kann.

Regelmäßig klare Anweisungen geben

Deutlich werden muss in den Unterweisungen stets, dass die Bestimmungen zu Unfallverhütung und Gesundheitsschutz keine gut gemeinten Ratschläge von Behörden oder Berufsgenossenschaften darstellen, sondern verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers. Dieser muss sicherstellen, dass die Sicherheitsunterweisungen

  • mindestens einmal jährlich erfolgen, für Jugendliche verkürzt auf halbjährlich.
  • bereits früher wiederholt werden, wenn sich sicherheitsrelevante Aspekte bei der Arbeit verändern, etwa bei neuen Maschinen oder bei neuen, als Gefahrstoff eingestuften Materialien
  • während der bezahlten Arbeitszeit stattfinden.
Wichtig: Dokumentierte Teilnahme schafft Rechtssicherheit

Spätestens nach einem Arbeitsunfall werden die zuständige Arbeitsbehörde und die betroffene Berufsgenossenschaft – je nach Unfallschwerer auch der Staatsanwalt – die Unterweisungspflichten überprüfen. Spezielle Formvorschriften für Unterweisungsnachweise gibt es nicht. Man kann Musterformulare nutzen, spezielle Software oder Online-Tools. Es genügt im Kleinbetrieb genauso eine A4-Seite mit allen relevanten Angaben (Unterweiser, Datum, Thema mit ein paar Stichworten). Darunter unterzeichnet jeder Teilnehmer, dass er anwesend war und die Unterweisung verstanden hat. Empfohlen wird, diese Unterweisungsnachweise zwei Jahre lang aufzubewahren.

Übrigens. Auch aus Sicht der Beschäftigten sind Unterweisungen Pflichtveranstaltungen. Es liegt keineswegs im Ermessen des einzelnen Mitarbeiters, ob er daran teilnimmt oder nicht.

Trotz Sifa und Betriebsarzt: Die Unterweisungspflicht bleibt beim Arbeitgeber

Betriebsleiter glauben bisweilen, sich der Unterweisungspflicht zu entziehen zu können, da man ja eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellt habe. Die Sifa könne dann ja – unterstützt durch den Betriebsarzt und vielleicht noch durch die Sicherheitsbeauftragten –, die notwendigen Unterweisungen durchführen. Dies ist aber so nicht vorgesehen. Selbstverständlich kann der Chef je nach Betriebsgröße nicht sämtliche Mitarbeiter zu sämtlichen Sicherheits- und Gesundheitsaspekten persönlich unterweisen. Er kann diese Pflicht delegieren, etwa an Führungskräfte und die unmittelbaren Vorgesetzten. Die betrieblichen Experten wie Sifa, Betriebsarzt, Elektrofachkraft usw. können und sollen beratend und unterstützend einbezogen werden und dürfen auch mal einen Unterweisungsteil zu ihrem Fachgebiet übernehmen. Dahinter sollte aber stets ein Vorgesetzter stehen und den verbindlichen Charakter der Unterweisungsinhalte deutlich machen.

Tipp: Nicht alles selbst machen, Vorlagen nutzen

Sowohl die Berufsgenossenschaften wie auch viele Verlage und Organisationen bieten – teilweise sogar kostenfrei – jede Menge Unterweisungshilfen und -materialien an. Das reicht von vorgefertigten PowerPoint-Präsentationen bis zu Schulungsfilmen. Wichtig ist beim Verwenden solcher Unterweisungshilfen jedoch:

  1. Eine Arbeitsschutz-Unterweisung darf nicht rein schematisch ablaufen, sondern sollte stets auf die konkrete Gefahrensituation und die Arbeitsbedingungen vor Ort angepasst sein.
  2. Wer zum Unterweisen Software- oder Onlinelösungen einsetzt, muss sicherstellen, dass die Teilnehmer dabei nicht allein gelassen werden, sondern bei Fragen stets einen Ansprechpartner im Betrieb vorfinden.

Wer Unterweisungen nicht als lästige Pflicht sieht, sondern als wirksames Instrument zum Informieren und Motivieren begreift, gewinnt nicht nur an Rechtssicherheit. Er legt auch Grundstein für sicherheitsgerechtes Verhalten in seiner Belegschaft. Unterweisungen sind einer der wichtigsten Schritte in der Arbeitsschutzorganisation, um Arbeitsunfällen vorzubeugen und Ausfallzeiten zu verringern.