Neue Freiheiten für Unternehmer - Arbeitsgericht erleichtert flexible Beschäftigung

Trotz Fachkräftemangel wollen die meisten Handwerksbetriebe möglichst personell flexibel bleiben. Wie handwerk magazin in seiner neuen Juli-Ausgabe berichtet, bieten immer mehr Handwerksunternehmer befristete Verträge, Teilzeitstellen oder Zeitarbeit an.

Gutes Betriebklima: Ob befristete oder reguläre Arbeitsverträge, Bäckermeister Roman Wunderlich kann sich auf Mitarbeiter wie etwa seinen Sohn Bäcker Siegfried Wunderlich und Konditorin Nicole Wichmann verlassen. - © Stephan Floss

Der Trend zu flexiblen Arbeitszeitformen wird weiter zunehmen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts erleichtert Chefs die Nutzung dieser Teilzeitstellen. Das Gericht sieht frühere Beschäftigungen nicht mehr Hinderungsgrund für befristete Verträge (AZ: 7AzR 716/09). Ob ungewisse Auftragslage oder einfach intensivere Probezeit – richtig eingefädelt stellt der Betrieb einen Mitarbeiter zunächst nur für bis zu zwei Jahre ein. Existenzgründer können die Frist sogar auf vier Jahre ausdehnen. „Flexiblere Formen der Beschäftigung haben den Arbeitsmarkt eindeutig in Bewegung gebracht“, bestätigt Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen im Interview mit handwerk magazin.

In  der aktuellen Titelgeschichte beleuchtet handwerk magazin, welche rechtliche Aspekte Details Unternehmer bei den einzelnen Formen flexibler Beschäftigung beachten müssen. Dazu stellt die neue Ausgabe wichtige Praxistipps dar, so dass Handwerksunternehmer die Beschäftigungsformen gezielt nutzen können. „Die Titelgeschichte zeigt, welcher Mix aus flexiblen und regulären Stellen für den jeweiligen Betrieb rechtssicher und optimal ist“, sagt Holger Externbrink, Chefredakteur von handwerk magazin.

Kontakt: Harald Klein, Telefon 089 89 82 61-14, E-Mail: harald.klein@handwerk-magazin.de