Nachlassplanung: Testament 4.0

Zugehörige Themenseiten:
Erbrecht

Im Sommer tritt das neue EU-Erbrecht in Kraft. Gerade Unternehmer sollten sich schon jetzt mit den neuen Regeln befassen. Denn sonst könnte ihr Vermögen in den falschen Händen landen, wenn sie oder Angehörige den Lebensabend im Ausland verbringen.

  • Bild 1 von 4
    © Squaredpixels/iStockphoto
    Ist die Nachfolge geregelt, macht das Cruisen mit dem Cabrio am ausländischen Zweitwohnsitz doppelt Spaß.
  • Bild 2 von 4
    © djedzura/iStockphoto
    Unternehmer können ihr Vermögen testamentarisch oder mithilfe des Gesellschaftsrechts aufteilen.
  • Bild 3 von 4
    © Peter Schaffrath
    „Das neue europäische Erbrecht sorgt für Klarheit, birgt jedoch erhebliche Risiken.“ Daniel Lehmann, ­Rechtsanwalt bei ­Baker Tilly Roelfs, München.
  • Bild 4 von 4
    © Chart: handwerk magazin
    Allein im Jahr 2013 ­zogen rund 90 000 Tsd. Deutsche ins europäische Ausland.

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Sie haben in einer „Vor- und Nacherbfolge“-Vereinbarung alles sauber geregelt. Wenn Sie sterben, wird zunächst Ihre Frau Ihr Vermögen erhalten – verbunden mit der Auflage, nichts davon zu verkaufen. Als „Nacherben“ sollen Ihre Kinder aus erster Ehe alles erhalten.

Doch nach Ihrem plötzlichen Tod lernt Ihre Frau einen neuen Partner kennen, zieht mit ihm nach Spanien – und versilbert das Vermögen, um den neuen Lebensabschnitt genießen zu können. Das Problem: Ihre Kinder können den Verkauf von Immobilien, Preziosen oder gar Firmenanteilen nicht verhindern. Denn die deutsche Vereinbarung ist in Spanien unwirksam; die lustige Witwe kann ungestört prassen.

Dass diese Gefahr besteht, liegt an der neuen „EU-Erbrechtsverordnung“, die für Todesfälle ab dem 17. August gilt und einschneidende Veränderungen mit sich bringt. Denn anders als bisher gilt bei grenzüberschreitenden Erbschaften künftig prinzipiell das Erbrecht am Wohnsitz des Erblassers (siehe Kasten rechts).

Im Einstiegsszenario hätte dies zur Folge, dass Ihre Witwe als zweite Erblasserin wohl nicht an die Auflagen in Ihrem deutschen Testament gebunden wäre und deshalb vererben könnte, an wen und in welcher Form sie will – wenn überhaupt noch was übrig ist. Denn das spanische Recht kennt keine „Vor- und Nacherbfolge“-Vereinbarungen.

Sicher: So weit muss es nicht kommen. Denn noch sind viele Details ungeklärt, was die neue Rechtslage angeht. „Über zahlreiche Zweifelsfragen wird am Ende der Europäische Gerichtshof zu entscheiden haben“, sagt Daniel Lehmann, Experte für Erbrecht und Partner der Kanzlei Baker Tilly Roelfs in München.

Doch das Szenario zeigt eindrucksvoll, dass Vermögende – und insbesondere Unternehmer, die den Erhalt der Firma sicherstellen wollen – erbrechtliche Regelungen nun dringend auf den Prüfstand stellen müssen, um erbitterte Familienfehden von vorneherein zu vermeiden.

Denn neben „Vor- und Nacherbfolgen“ sind auch andere typisch deutsche Nachfolgeregelungen neuerdings hochriskant, weil sie anderswo nicht anerkannt werden. Wenn Erblasser in einen anderen EU-Staat ziehen, landet das Vermögen am Ende womöglich nicht bei denen, für die es vorgesehen war.

Ein Winter im Süden reicht

Betroffen sind keineswegs nur Unternehmer, die endgültig auswandern wollen. Laut EU-Erbrechtsverordnung greift ausländisches Erbrecht bereits, wenn ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“ zum Zeitpunkt des Todes im EU-Ausland ist. Wann das der Fall ist, haben die Brüsseler Bürokraten jedoch nicht konkret definiert. In der Verordnung heißt es lediglich, dass die Behörden „eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers […] vornehmen“ und dabei zum Beispiel „die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts“ berücksichtigen sollen. Alles klar?

„Mangels eindeutiger Kriterien sollten sich auch Erblasser mit dem Thema befassen, die lediglich einen zweiten Wohnsitz im Ausland planen“, rät Lehmann. Denn wenn sie den Winter im Süden verbringen und dort das Zeitliche segnen, kann das reichen, damit ausländisches Erbrecht greift. Außerdem zeigt das Beispiel der Vor- und Nacherbfolgen, dass sogar Vermögende betroffen sein können, die selbst gar nicht wegziehen, sondern der Heimat weiterhin die Treue halten.

Aber in welchen Staaten lauern die größten Fallstricke? Und wie beugen Unternehmer vor? Die zweite Frage lässt sich leicht beantworten. „Erblasser sollten ausdrücklich ins Testament schreiben, dass deutsches Erbrecht gelten soll“, sagt Christian Auffenberg, Fachanwalt für ­Erbrecht und Notar in Paderborn. Die Möglichkeit, trotz Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zum heimatlichen Recht zu optieren, sei in der europäischen Verordnung ausdrücklich vorgesehen.

„Wer auf Nummer sicher gehen will, ergänzt auch bereits existierende Testamente um eine solche Klausel“, so Auffenberg. Laut deutscher Übersetzung der EU-Verordnung gilt zwar Bestandsschutz für Dokumente, die vor dem 17. August unterschrieben wurden. Aber aus den ausländischen Versionen geht das bisweilen nicht in derselben Eindeutigkeit hervor – es könnte also trotzdem Ärger geben.

Bei „Vor- und Nacherbfolgen“ ist allerdings umstritten, ob die Wahl deutschen Rechts überhaupt was bringt. „Diese Form erbrechtlicher Regelungen wird in der EU-Verordnung mit keinem Wort erwähnt“, stellt Lehmann fest. Mangels Rechtsgrundlage bestehe somit die Gefahr, dass sie im Ausland prinzipiell als ungültig eingestuft werden – selbst bei deutscher Rechtswahl. „Erblasser können deshalb nicht sicher ausschließen, dass sich Vorerben durch Wegzug den Beschränkungen entziehen.“

Flucht ins Gesellschaftsrecht

Eine mögliche Lösung: Unternehmer bestimmen in der Vereinbarung, dass ein Umzug des Vorerben ins Ausland dieselben Folgen hat wie sein Tod. Im Szenario müsste die Witwe das Unternehmen also an die Kinder übertragen, sobald sie Deutschland verlässt.

„Eleganter ist es aber, das Problem mithilfe des Gesellschaftsrechts zu lösen“, erläutert Lehmann. Dazu könnten Unternehmer die Firma und weiteres Vermögen in eine Kommanditgesellschaft einbringen und die Ehefrau und die Kinder als Minderheitsgesellschafter beteiligen. „Das ist in der Regel ohne großen Aufwand möglich“, sagt Lehmann. Der Vorteil: Dann können Unternehmer im Gesellschaftsvertrag regeln, was mit den jeweiligen Anteilen passiert, wenn sie selbst oder der Ehepartner sterben. „Erbrechtliche Vereinbarungen sind dann nicht mehr notwendig, wodurch es kein Problem mehr darstellt, wenn Vorerben auswandern“, erklärt Lehmann. Er prognostiziert, dass Nachfolgeregelungen in Zukunft immer öfter auf diese Weise gelöst werden. Einige Experten sprechen bereits von einer Flucht aus dem Erb- ins Gesellschaftsrecht.

Napoleons gefährliches Erbe

Schwieriger ist die zweite Frage zu beantworten: In welchen Staaten lauern die größten Fallstricke? Oder anders formuliert: Wo in der EU – bis auf Dänemark, Großbritannien und Irland sind alle Mitgliedstaaten bei der neuen Verordnung dabei – ist die Gefahr besonders groß, dass deutsche Testamente nicht anerkannt werden? Ausgerechnet dort, wo es viele deutsche Auswanderer hinzieht. Denn besonders groß sind die Unterschiede zum deutschen Erbrecht in romanischen Ländern wie Frankreich, Spanien und Italien, deren Rechtsordnung vom „code civil“ aus der Zeit der französischen Revolution und Napoleons geprägt ist. Allein in Spanien leben laut Statistik der Rentenversicherung rund 19 000 deutsche Rentner. In Frankreich sind es mehr als 16 000, in Italien fast 7000. Hinzu kommen Pensionäre und Ex-Unternehmer, die keine gesetzliche Rente kassieren und deshalb in der Statistik nicht auftauchen.

Neben „Vor- und Nacherbfolgen“ erkennen romanische Länder Enterbungen nach deutschem Recht meist nicht an. Das kann dramatische Folgen haben. Denn wer hierzulande einen engen Angehörigen enterbt, baut in der Regel darauf, dass ihm nur der Pflichtteil zusteht. Das bedeutet, dass er von den regulären Erben ausgezahlt werden kann und nicht Miteigentümer von Firmen und Immobilien wird.

In Frankreich, in den meisten spanischen Regionen und in Italien wird ein enterbtes Kind aber genau das: Miteigentümer. Das bedeutet, dass es Mitspracherechte und Blockademöglichkeiten hat, was erbitterte Konflikte auslösen kann. Für Deutsche, die einen Angehörigen enterben, ist deshalb die Wahl deutschen Erbrechts besonders wichtig.

„Sonst ist die Enterbungsklausel im Testament ungültig, und es greift ausländisches Recht“, warnt Experte Auffenberg. „Das kann sogar passieren, wenn der Erblasser das enterbte Kind zu Lebzeiten abgefunden hat und dieses dafür ausdrücklich einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat.“

Vorsicht bei Ehegatten-Testamenten

Tückisch sind darüber hinaus „gemeinschaftliche Testamente“, in denen sich Ehepartner in der Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen – verbunden mit der Auflage, dass der länger Lebende das verbleibende Vermögen den gemeinsamen Kindern hinterlässt. Anders als bei den „Vor- und Nacherbfolgen“ dürfen Ehepartner frei über das Vermögen verfügen.

Auch hier besteht die Gefahr, dass die Auflagen unwirksam sind und der länger Lebende das Vermögen somit anderweitig vererben darf, etwa an einen neuen Partner, den er nach dem Tod des ersten Ehegatten kennengelernt hat. Beispiel Spanien: „Das gemeinspanische Erbrecht erkennt keine gemeinschaftlichen Testamente an“, warnt Michael Fries, deutscher Rechtsanwalt bei der Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo in Madrid. Das gilt zumeist auch in den Regionen, die ein eigenes Erbrecht haben – zum Beispiel das bei Deutschen beliebte Mallorca. „Wer nach Spanien auswandert und ein gemeinschaftliches Testament macht, sollte unbedingt deutsches Recht wählen“, rät Fries.

In Italien reicht womöglich nicht mal das. „Dort gelten gemeinschaftliche Testamente als sittenwidrig“, sagt Lehmann. Somit ist völlig unklar, wie die Italiener in der Praxis damit umgehen. Auswanderer gen Gardasee oder Toskana sollten deshalb vorsichtshalber kein gemeinschaftliches Testament machen, sondern Einzeltestamente mit vergleichbaren Regelungen. Risiken bestehen aber natürlich nicht nur in romanischen Ländern. Selbst in Österreich, wo die Rechtslage der hiesigen ähnelt, lauern Gefahren. Denn wenn österreichisches Recht greift, kommt es zum teuren „Einantwortungsverfahren“, bei dem das Vermögen erst mal an einen „Gerichtskommissär“ geht, der es dann an die Erben verteilt. Auch Österreich-Auswanderer haben somit gute Gründe, zu deutschem Erbrecht zu optieren.

Diese Beispiele zeigen: Wer ins Gesellschaftsrecht flüchtet oder im Testament wirksam zu deutschem Recht optiert, ist in aller Regel besser dran. Zumal er seinen Angehörigen ein Erbverfahren vor Behörden und Gerichten im Ausland erspart.

Und keine Sorge: Mit der Rechtswahl sind keine steuerlichen Nachteile verbunden. Denn den Finanzämtern in der EU ist es egal, welches Erbrecht gilt; bei der Steuer gelten weiterhin die alten Regeln.