Handwerksordnung Meisterpflicht: Wiedereinführung in zwölf Gewerken

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Meisterpflicht und Weiterbildung

Die Meisterpflicht wird in zwölf Handwerksberufen wieder eingeführt. In den betroffenen Branchen war die Meisterpflicht seit der Novelle der Handwerksordnung 2004 weggefallen. Für diese Berufe gilt die neue Regelung – und das sind die Auswirkungen.

Orgelbauer
Das Orgelbauerhandwerk ist eines von zwölf Gewerken, für die es wieder eine Meisterpflicht für Betriebsgründer geben soll. - © Klaus Rein

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD im Bundestag, Carsten Linnemann und Sören Bartol, haben sich darauf geeinigt, in zwölf Gewerken zur Meisterpflicht bei einer Betriebsgründung zurückkehren zu wollen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 12. Dezember 2019 in den Bundestag eingebracht und beschlossen, so dass die Änderung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2020 in Kraft treten kann. Es geht um diese Berufe :

Für diese 12 Berufe gilt die neue Meisterpflicht:

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Parkettleger
  6. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  7. Drechsler und Holzspielzeugmacher
  8. Böttcher
  9. Glasveredler
  10. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  11. Raumausstatter
  12. Orgel- und Harmoniumbauer
Die Stellungnahmen aus dem Handwerk zu dem Beschluss waren durchwegs positiv. Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), sprach von einem starken Signal für Qualität und Qualifikation im Handwerk. Zukunftssicherung und nachhaltige Unternehmensentwicklung im Handwerk würden so auf einer breiteren Basis möglich. Der ZDH fordert, den Gesetzentwurf zügig im Parlament zu verabschieden. Die nunmehr verbleibenden zulassungsfreien Handwerke müssten unabhängig davon die gleichen Möglichkeiten zur Weiterentwicklung haben wie Handwerke mit Meisterpflicht. Hierzu gehöre nicht zuletzt die verstärkte Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie die Option einer zukünftigen Einstufung als zulassungspflichtiges Handwerk.

Bestandschutz für bestehende Betriebe ohne Meister

Die Neuregeleung sieht vor, dass für bestehende Betriebe ein Bestandschutz gilt, so dass kein Handwerker ohne Meistertitel aus den entsprechenden Gewerken um den Fortbestand seines Unternehmens fürchten muss oder die Meisterprüfung nachholen muss.

Mit der neuen Regelung kommen zwölf von 52 Gewerken aus der Anlage B1 wieder in die Anlage A der Handwerksordnung. Im Jahr 2004 wurde auch wegen der damals steigenden Arbeitslosigkeit von der rot-grünen Bundesregierung die Zahl der meisterpflichtigen Handwerksberufe von 94 auf 41 verringert . Das Handwerk war von Beginn an gegen diesen Beschluss. Weiterhin von der Meisterpflicht NICHT betroffen sind folgende Gewerke:

Für diese 40 Berufe (Anlage B1) besteht weiterhin keine Meisterpflicht:

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  1. Uhrmacher
  2. Graveure
  3. Metallbildner
  4. Galvaniseure
  5. Metall- und Glockengießer
  6. Schneidwerkzeugmacher
  7. Gold- und Silberschmiede
  8. Modellbauer
  9. Holzbildhauer
  10. Korb- und Flechtwerkgestalter
  11. Maßschneider
  12. Textilgestalter (früher Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  13. Modisten
  14. Segelmacher
  15. Kürschner
  16. Schuhmacher
  17. Sattler und Feintäschner
  18. Müller
  19. Brauer und Mälzer
  20. Weinküfer
  21. Textilreiniger
  22. Wachszieher
  23. Gebäudereiniger
  24. Feinoptiker
  25. Glas- und Porzellanmaler
  26. Edelsteinschleifer und -graveure
  27. Fotografen
  28. Buchbinder
  29. Drucker
  30. Siebdrucker
  31. Flexografen
  32. Keramiker
  33. Klavier- und Cembalobauer
  34. Handzuginstrumentenmacher
  35. Geigenbauer
  36. Bogenmacher
  37. Metallblasinstrumentenmacher
  38. Holzblasinstrumentenmacher
  39. Zupfinstrumentenmacher
  40. Vergolder