Elektromobilität Ladestationen: Auch hier gilt jetzt das Eichrecht

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Nach einer Übergangslösung müssen jetzt Ladestationen für E-Autos eichrechtlichen Regelungen entsprechen. Bereits installierte Ladesäulen müssen umgerüstet werden. Das gilt für öffentliche, unter bestimmten Bedingungen aber auch für Ladestationen von Unternehmen und Privatpersonen.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge unterliegen dem Eichrecht. - © eneco world emobility

Im Zuge der zunehmenden Elektrifizierung der Mobilität und der damit einhergehenden schrittweisen Umstellung der Betriebsflotte auf Hybrid- und Elektrofahrzeuge, spielt ganz aktuell auch die Frage nach einer eichrechtskonformen Ladeinfrastruktur eine Rolle.

Am 1. April 2019 endete eine Übergangsfrist für Ladestationen, die Ladeinfrastruktur muss nun den eichrechtlichen Regelungen entsprechen. Bereits installierte Ladesäulen für Elektroautos und andere Elektrofahrzeuge müssen zeitnah umgerüstet werden, wenn eine Abrechnung des Ladevorgangs erfolgt. Dies betrifft im Wesentlichen die öffentliche und halböffentliche Ladeinfrastruktur, unter bestimmten Bedingungen aber auch Ladestationen von Unternehmen, Gewerbetreibenden und sogar Privatpersonen .

Das Eichrecht betrifft nicht nur den Stromzähler

Das vordergründig relevante Zähl- und Anzeigeinstrument einer Stromtankstelle ist der Stromzähler . Tatsächlich verfügen die meisten Wechselstrom (AC) Ladestationen über Stromzähler, die den Ladestrom gemäß der Europäischen MessgeräterichtlinieMID (Measuring Instruments Directive korrekt messen können. Aber das Eichrecht verlangt mehr von einer modernen Ladeinfrastruktur: Alle Instanzen , die im Lade- und Abrechnungsprozess involviert sind, müssen über geeichte Instrumente verfügen, um die anfallenden Mess- und Abrechnungsdaten korrekt und nachvollziehbar speichern zu können. Bei einem normalen Ladevorgang können zum Beispiel neben den Nutzern und den Betreibern des Ladepunkts noch die Ladekarten-Anbieter sowie die IT-Plattformen der Ladenetzwerke involviert sein, die im Hintergrund agieren und für eine reibungslose Prozesskette sorgen.

Bei einem Ladevorgang fällt ein ganzer Satz an Daten an, darunter

  • Messwert
  • Einheit des Messwerts
  • Zeitpunkt der Messung
  • ID-Nummer der Ladestation
  • Identifikation der Transaktion bzw. des Kunden
 

Das bedeutet: Alle Instrumente, die diese Daten messen, speichern und verarbeiten, müssen den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts entsprechen. Aus einer „Stromtank-Quittung“ muss klar hervorgehen, was eine Kilowattstunde kostet, wie viele Kilowattstunden insgesamt geladen wurden und wie hoch der Gesamtbetrag ist, der für den Ladestrom zu entrichten ist. Darüber hinaus muss gegebenenfalls auch das Backend, mit welchem die Ladestationen verbunden sind, eichrechtskonform sein, um eine sichere Übermittlung des signierten Datensatz sowie eine spätere Überprüfung des Ladevorgangs durch den Kunden zu ermöglichen.

Alle relevanten Daten müssen gespeichert werden

Da die Fahrstromanbieter den Ladevorgang meist – anders als bei konventionellen Tankstellen – einige Zeit später berechnen, etwa am Monatsende, muss sichergestellt  sein, dass die Messdaten nicht manipuliert wurden und die Rechnung anhand von korrekten Daten erstellt wurde. Eine eichrechtskonforme Ladeinfrastruktur muss bei wechselnden Nutzern und Zählerständen über einen längeren Zeitraum jeden Ladevorgang mit allen relevanten Daten korrekt speichern und zuordnen können. Es muss sich beweisen lassen, dass die für die Rechnung benötigten Daten korrekt sind. Einige Anbieter wie Eneco eMobility ermöglichen ihren Kunden mittels eines neuen smart IT-Backends, dies online zu tun.

Bei Schnellladestationen ist es technisch komplizierter 

Technisch komplizierter ist die Ausrüstung von Gleichstrom-Ladestationen (DC bzw. Schnellladestationen), die grundsätzlich auch dem Eichrecht unterliegen. Diese Stromtankstellen, die den Elektroauto-Akku in deutlich kürzerer Zeit vollladen, verfügen jedoch i. d. R. noch nicht über eichrechtskonforme Stromzähler, da dies bei den teuren DC-Stationen eine technisch komplexere Aufgabe darstellt. Die Politik hat den Herstellern und Betreibern Zeit eingeräumt, praktikable Lösungen zu entwickeln und die bestehende Ladeinfrastruktur umzurüsten.

Joris Laponder, CCO des Ladedienstleisters Eneco eMobility, erklärt: „Für Unternehmen ist es wichtig, einfache und effiziente Lösungen zur Hand zu haben, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Eneco eMobility arbeite daran, als einer der ersten Anbieter auch eichrechtskonforme Lade- und Abrechnungslösungen für DC- Schnellladestationen anbieten zu können.

Wann ist die Ladeinfrastruktur eichrechtspflichtig - und wann nicht?

Müssen nun alle Ladestationen im gewerblichen Kontext geeicht sein? Das kommt darauf an. Entsprechend sind viele Betriebe verunsichert. Ladeinfrastrukturexperte Laponder von Eneco eMobility klärt auf: „Überall dort, wo der bereitgestellte Ladestrom abgerechnet wird, unterliegt die Ladeinfrastruktur den Bestimmungen des Eichrechts. Wenn Mitarbeiter und Kunden die firmeneigene Ladeinfrastruktur entgeltlich nutzen können, muss sie also eichrechtskonform sein. Wird der Ladestrom kostenlos zur Verfügung gestellt oder dient er ausschließlich dazu, die Firmenflotte aufzuladen, greift die Eichpflicht nicht.“ Wird der elektrische Dienstwagen zuhause an einer privaten Wallbox geladen, kann auch diese eichpflichtig sein, wenn dort noch andere E-Fahrzeuge Strom tanken und eine eindeutige Verrechnung mit der Firma erfolgen soll.

Für Handwerksbetriebe und andere Unternehmen stellt sich bei einer Umstellung des Fuhrparks auf Elektroantrieb also die Frage, ob sie ihre Ladeinfrastruktur für Mitarbeiter und Kunden öffnen und wie sie mit dem Ladestrom verfahren wollen. Vor allem bei größeren Betrieben kann es sinnvoll sein, Ladedienstleister in Anspruch zu nehmen, die den Betrieb und alle dazugehörigen Prozesse vereinfachen und darüber hinaus dafür sorgen, dass die betriebliche Ladeinfrastruktur allen gesetzlichen Vorgaben entspricht.

*Autor Dennis Klinker ist COO von Eneco eMobility .