Jahresendspurt: Steuer 2014 - Ab hier sparen

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Steuerstrategien

Handwerksunternehmer sollten jetzt den Steuer­sparturbo für 2014 zünden. Das lohnt sich: Mit ganz legalen Steuertricks können Handwerker mehrere tausend Euro im Monat rausholen.

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    „Auf jeder Bewirtungsrechnung sollte der Anlass des ­Essens genau vermerkt sein. Stephan Hübscher, ­ Vizepräsident des ­Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein.

Die meisten Firmenchefs im Handwerk zeigen sich mit ihrer Wirtschaftslage zufrieden: „Die Konjunkturindikatoren weisen insgesamt weiterhin nach oben“, erklärte Jans-Paul Ernsting, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hannover. Entsprechend positiv dürften für das Gesamtjahr 2014 die Erträge in vielen Betrieben ausfallen. Anlass genug deshalb für Handwerksunternehmer, bis Silvester noch alle Chancen zum Steuern sparen zu nutzen und Ausgaben eventuell vorzuziehen, Einnahmen möglichst zu schieben. Wesentliche fiskalische Neuerungen hat die Bundesregierung für 2015 bisher nicht auf dem Plan. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz hält nur wenige wichtige Änderungen für Handwerkschefs parat. Firmenchefs können sich bei ihrer individuellen Steuerspar-Strategie deshalb am Status quo orientieren und den Endspurt mit den Tipps auf den folgenden Seiten gleich starten.

Arbeitsmittel und Co.

Clevere Unternehmer erstellen jetzt noch schnell eine Einkaufsliste für die Firma. Den Kaufpreis für einen neuen Drucker, Bürostuhl oder Werkzeug von 150 Euro netto können Firmenchefs direkt steuerlich geltend machen. Bei Kleininvestitionen zwischen 151 und 410 Euro haben sie ein Wahlrecht: Die Buchhaltung erfasst das Gut in einem Verzeichnis und setzt die Anschaffungs- und Herstellungskosten sofort ab. Alternativ können sie gesammelt über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Sonderabschreibung nutzen

Teure Anschaffungen wie den Kauf eines neuen elektrischen Gerätes jetzt schnell noch vorzuziehen ergibt wegen der regulären Abschreibung keinen Sinn. Denn sie kann beim Kauf im Dezember nur noch für einen Monat genutzt werden. „Die Anschaffung kann sich allerdings noch lohnen, wenn der Handwerksunternehmer die Sonderabschreibung von 20 Prozent nutzen kann“, erklärt ­Stephan Hübscher, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Einnahmen-Überschussrechner nur 100 000 Euro Gewinn erzielen oder bei Bilanzierenden das Betriebsvermögen nur höchstens 235 000 Euro beträgt.

Tipp: Der Unternehmer kann die Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten auch über insgesamt fünf Jahre strecken.

Investitionen planen

Die Handwerkskammer Hannover hat in ihrer aktuellen Unternehmerumfrage herausgefunden, dass die Betriebsauslastung im dritten Quartal dieses Jahres in einigen Branchen deutlich gesunken ist. Folge: Im Schnitt haben die Firmen ihre Investitionen um rund sieben Prozent reduziert. An Ersatzinvestitionen aber geht kein Weg vorbei. Das Finanzamt akzeptiert den Betriebsausgabenabzug auch schon für künftige Investitionen. Der Handwerksunternehmer kann bis zu 40 Prozent einer avisierten Anschaffung als sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) vom Gewinn abziehen (siehe Musterrechnung). Die Höchstgrenze für den Abzugsbetrag liegt bei 200 000 Euro je Betrieb. Den IAB können Firmen nutzen, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 235 000 Euro beträgt. Einnahmen-Überschussrechner dürfen einen Gewinn von maximal 100 000 Euro haben.

Wichtig: Den IAB sollten Firmenchefs aber nur für tatsächlich geplante Investitionen nutzen. Denn die neue Maschine oder der Firmenwagen sind innerhalb von drei Wirtschaftsjahren zu kaufen oder herzustellen. Mindestens ein Jahr lang ist das Wirtschaftsgut zu 90 Prozent oder mehr betrieblich zu nutzen. Der IAB mindert nicht nur die Ertragssteuern des jeweiligen Jahres, sondern auf Antrag auch die Vorauszahlungen. Wichtig allerdings: „Wenn die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren getätigt wird, wird der Abzug wieder rückgängig gemacht. Es fallen die ersparten Steuern und zusätzlich auch Zinsen an“, so Lars Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein.

Immer fit bleiben

Der Fiskus unterstützt es mit Steuervorteilen, wenn der Unternehmer seinen Mitarbeitern etwa Kurse im Sportverein bezahlt. Bis zu 500 Euro Zuwendungen bleiben sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Wichtig bei diesen Veranstaltungen aber ist, dass sie zur Gesundheitsvorsorge im Sinne der Krankenkassen dienen. Jeden Spaß finanziert der Fiskus also am Ende doch nicht mit. „Wenn der Mitarbeiter nach Feierabend abends im Verein Fußball spielt, muss er seinen Beitrag alleine tragen“, kommentiert Lanbin. Gleiches gilt für sämtliche anderen Sportarten wie Golf und Co.

Lecker essen

Kurz vor dem Jahresende laden Handwerksunternehmer gute Kunden oder Lieferanten gern zum Essen ein, um die Vorhaben des kommenden Jahres zu besprechen. 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen lassen sich als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. „Wichtig ist es, den Anlass des Essens exakt auf dem Bewirtungsbeleg zu vermerken, ebenso die Teilnehmer“, so Hübscher.

Tipp: Wer sich das Trinkgeld von der Servicekraft handschriftlich auf der Rechnung quittieren lässt, kann auch dieses noch steuerlich geltend machen.

Freundschaft ­erhalten

Geschenke bis zu 35 Euro brutto akzeptiert der Fiskus als Betriebsausgabe. Präsente im Wert von bis zu 40 Euro brutto bleiben beim Empfänger steuerfrei. Anlass genug für Firmenchefs, Mitarbeiter oder Geschäftspartner zu Weihnachten noch mit einer kleinen Aufmerksamkeit zu beglücken.

Vom Arbeitszimmer ­profitieren

Arbeiten von zu Hause aus steht bei vielen Firmenchefs hoch im Kurs. Selbst wenn sie in der Firma ein Büro haben, können sie die Aufwendungen für den Raum daheim steuerlich geltend machen. Die anteiligen Kosten lassen sich bis zu 1250 Euro im Jahr absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Abschreibung, Schuldzinsen, Nebenkosten, Reinigung. Das Arbeitszimmer darf mit ein wenig Komfort ausgestattet sein – es lohnt sich also, jetzt noch einen neuen Teppich oder Regale zu kaufen.

Opfer bringen

Spenden an soziale oder kirchliche Einrichtungen lassen sich als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt akzeptiert die Leistungen, wenn sie maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ausmachen. „Für Unternehmen gilt eine Grenze von 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhne“, kommentiert Lanbin.

Brille kaufen

Unterhalt, Medikamente, Hilfsmittel: Wenn Handwerkschefs über Gebühr durch besondere Ausgaben belastet sind, unterstützt sie der Fiskus. Kurz vor dem Jahresende sollten Betroffene ihre Belege durchgehen und ausrechnen, wie hoch ihre Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind. Das Finanzamt akzeptiert die Kosten ab einer gewissen Höhe. Für einen Single mit einem Jahreseinkommen von 60 000 Euro beträgt die Grenze 4 200 Euro. Tipp: Im Einzelfall kann es sich lohnen, jetzt zum Beispiel noch neue Hilfsmittel wie eine teure Brille zu kaufen.

Richtig krachen lassen

Zweimal im Jahr dürfen Firmenchefs und ihre Mitarbeiter mit dem Segen des Finanzamts Party machen. Die Weihnachtsfeier ist bei den meisten Betrieben obligatorisch. In diesem Jahr dürfen Unternehmer pro Arbeitnehmer steuerfrei 110 Euro ausgeben. Künftig steigt die Grenze auf 150 Euro. Wichtig: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil (VI R 94/10) einige Verbesserungen gebracht. Zum Beispiel war die Raummiete in die Freigrenze von 110-Euro nicht einzurechnen, ebenso die Aufwendungen für eingeladene Partner. „Diese Erleichterungen entfallen mit der neuen Rechtslage ab 2015“, kommentiert Lanbin.

Mitarbeiter motivieren

Statt eine Gehaltserhöhung für das kommende Jahr zu vereinbaren, können Unternehmer ihre Mitarbeiter mit zahlreichen steuer- und sozialversicherungsfreien Extras motivieren. Beliebt sind insbesondere Tankgutscheine im Wert von unter 44 Euro monatlich. Das Geld darf aber nicht in bar kassiert werden. Genauso gut kommt es bei Eltern an, wenn der Chef die Aufwendungen für den Kindergarten, Hort oder die Tagesmutter übernimmt. Wichtig ist, dass die Leistung zusätzlich zum Lohn und Gehalt gewährt wird. Ab 2015 soll die Grenze auf 20 Euro monatlich gesenkt werden. Das sollten Firmenchefs in ihrer Lohnbuchhaltung frühzeitig berücksichtigen. „Denn andernfalls fallen auf die gesamten Leistungen auf einen Schlag Steuern und Sozialabgaben an“, warnt Hübscher.

Handwerker beauftragen

Als privater Kunde können Firmenchefs viele Arbeiten eines Kollegen steuerlich geltend machen. 20 Prozent vom Bruttobetrag der reinen Arbeitsleistung plus Fahrtkosten werden von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Die Höchstgrenze liegt bei 1200 Euro. Wer in diesem Jahr noch einen Auftrag mit einem Arbeitsvolumen von mehr als 6000 Euro vergibt, sollte die Tätigkeiten gegebenenfalls in zwei Teilaufträge gliedern. Beispiel: Ein Malermeister streicht noch in diesem Jahr die Innenräume, im kommenden das Haus von außen. Dann profitiert der Auftraggeber vom Steuervorteil doppelt. Ab dem nächsten Jahr sollen allerdings Rechnungen mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 300 Euro nicht mehr steuerlich gefördert werden, die Überweisung funktioniert dann nicht mehr.

Von der ­Rürup-Rente ­profitieren

Viele Handwerker sorgen für ihren wohlverdienten Ruhestand mit der sogenannten Basis- oder Rürup-Rente vor. In diesem Jahr können Firmenchefs 78 Prozent ihrer Beiträge bis zur Höchstgrenze von 20 000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ab 2015 steigt die Grenze auf 24 000 Euro für Singles und 48 000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Ab dann sind auch schon 80 Prozent der Beiträge steuerlich relevant. Bis zum Jahr 2025 steigt der Satz auf 100 Prozent, jeweils 2 Prozent pro Jahr.

Eigenbeleg schreiben

Ohne Rechnung keine Umsatzsteuererstattung – das ist klar. Doch wenn der Handwerkschef in diesem Jahr etwa in einem Geschäft neue Arbeitsmittel gekauft hat und die Quittung nicht mehr auffindbar ist, kann er einen Eigenbeleg ausstellen und die Aufwendungen zumindest bei der Einkommensteuer geltend machen. Wichtig ist, dass dieser ein Kaufdatum, Zweck, Empfänger und genaue Höhe der Zahlung sowie die Unterschrift des Firmenchefs enthält.

Tipp: Einen solchen Eigenbeleg akzeptiert das Finanzamt zum Beispiel auch, wenn vom Konto Beträge abgebucht wurden und dafür aber die Rechnungen fehlen – etwa die des Mobilfunkanbieters. Am besten wird der betriebliche Anteil an den Telefonkosten auf dem Bankauszug vermerkt.

Umsatzsteuer prüfen

Im Bauhandwerk sowie bei Gebäudereinigungsleistungen gelten Besonderheiten bei der Umsatzsteuer. Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig diese Leistungen erbringt – wenn er also selbst Bauunternehmer ist oder eine Gebäudereinigungsfirma führt. Die Finanzämter stellen dazu seit 1. Oktober entsprechende Bescheinigungen aus. Wichtig: Betroffene Handwerksunternehmer sollten sich diese Bescheinigungen (Formular USt 1 TG) im Zweifel vom Auftraggeber geben lassen und archivieren. „In diesen Fällen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers besteht“, erklärt Hübscher. Es handelt sich um das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Zum 1. Oktober dieses Jahres sind die Neuerungen in Kraft getreten.

Vorsicht Metall

Seit 1. Oktober dieses Jahres gilt die Umkehr der Steuerschuld auch für die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen. Betroffen sind etwa Eisen oder Stahl sowie entsprechende Erzeugnisse, Kupfer, Aluminium etwa in Form von Blechen und Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm sowie Folien und dünne Bänder, aber auch Platin, Silber und Gold (Anlage 4 UStG). „Betroffene Handwerksunternehmer sollten in jeder Rechnung prüfen, inwieweit das neue Verfahren eingehalten wird, um ihren Vorsteuer­abzug nicht zu gefährden“, erklärt Lanbin.

Rechnungen checken

Handwerksunternehmer sollten jede Eingangsrechnung des gesamten Jahres nochmals darauf prüfen, ob alle Pflichtangaben enthalten sind sowie ob die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen ist. „Beim Leistungszeitraum, bei der Art und beim Umfang der Lieferung passieren häufig Fehler“, weiß Lanbin. Wichtig sind auch die Rechnungsnummer sowie die Steuernummer. Im Zweifel eine korrigierte Rechnung verlangen.

Verluste verrechnen

Wenn Handwerksunternehmer sich privat verzockt haben, können sie bei ihrer Depotbank eine entsprechende Verlustbescheinigung beantragen. Die realisierten Miesen können sie mit den Erträgen einer anderen Bank noch in diesem Jahr verrechnen. Zudem sammeln Spekulanten und Sparer alle Belege rund um ihre Anlagen. Mit Einnahmen verbundene Aufwendungen lassen sich steuerlich geltend machen.