Arbeitsrecht Urlaub: Wann Sie ihn Mitarbeitern verweigern

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Arbeitsrecht und Urlaub

Manchmal muss der Arbeitgeber den Urlaubswunsch seiner Mitarbeiter ablehnen. Allerdings hat er dafür nur einen geringen Spielraum. Was Chefs laut Gesetz dürfen.

Urlaubssperre
Eine Urlaubssperre kann wegen dringender betrieblicher Erfordernisse oder der Bevorzugung anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten verhängt werden. - © contadora1999 – stock.adobe.com

Es gibt nur zwei Gründe, aus denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.

Dringende betriebliche Gründe für eine Urlaubssperre

Das sind betriebliche Gründe um Urlaubswünsche der Belegschaft abzulehnen oder sogar bereits genehmigten Urlaub zu verschieben:

  1. Termingerechte Fertigstellung von Aufträgen
    Der Arbeitgeber darf den Urlaub streichen, wenn die Frist zur Fertigstellung von termingerechten Aufträgen anders nicht eingehalten werden kann.
  2. Personelle Engpässe
    Auch bei personellen Engpässen kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Urlaub verweigern. Dies kann bei Unternehmen vorkommen, die saisonal arbeiten, z. B. in der Ernte oder bei Werbeagenturen (Arbeiten, die von Zeitraum und Dauer einer Kampagne bestimmt werden).
  3. Hohe Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistung
    Nimmt die Nachfrage nach einem Produkt oder einer Dienstleistung des Unternehmens unerwartet stark zu (zum Beispiel Gebäudereinigungsdienste während der Coronavirus-Pandemie), wird der Urlaub nicht genehmigt. Grund: Kundenwünsche genießen höhere Priorität.
  4. Ausfälle von Personal durch Krankheit
    Fällt Personal mittel- bis längerfristig krankheitsbedingt aus, muss ein Arbeitnehmer unter Umständen dafür seinen Urlaub verschieben.
  5. Betriebsferien
    Macht das Unternehmen Betriebsferien, sind die Mitarbeiter an diese Ferien gebunden. Meistens besteht allerdings darüber hinaus die Möglichkeit,weitere Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen.
  6. Arbeiten zum Jahresabschluss
    Bei notwendigen Jahresabschlussarbeiten wie einer Inventur darf der Arbeitgeber die Urlaubsanträge seiner Mitarbeiter ablehnen.
  7. Eintritt einer Katastrophe
    Auch im Fall einer Katastrophe (Brand, Erdbeben, Ausfall der IT) kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Urlaub streichen und auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

In den genannten Fällen kann der Chef seinen Mitarbeiter verpflichten , seinen Urlaub zu verschieben – notfalls auch per einstweiliger Verfügung. Der Mitarbeiter widerum kann dann den Chef um Erstattung bereits entstandener Reise- oder Stornierungskosten bitten. Einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten gibt es aber nicht.

In jedem Fall zahlen muss der Chef dann, wenn er einen Angestellten wegen eines Notfalls aus dem Urlaub zurückbeordert. Allerdings nur für den Mitarbeiter , nicht für mögliche Begleitpersonen.

Um den Urlaub eines Arbeitnehmers zu stornieren, ist immer eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Abwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind, darf der Chef den Urlaub ablehnen.

Soziale Gründe für eine Urlaubssperre 

Auch soziale Belange sind zu berücksichtigen: Mütter und Väter schulpflichtiger Kinder haben Vorrang, wenn es um Urlaub während der Schulferien geht. Kinderlose Arbeitnehmer können aber auch in Ferienzeiten Urlaub bewilligt bekommen, wenn sie zuvor öfter anderen den Vortritt lassen mussten.

Soziale Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden müssen, damit Urlaubswünsche in Erfüllung gehen :

  • Lebensalter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht
  • Gesundheitszustand
  • Urlaub anderer Familienangehöriger
  • Bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit
  • Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren

Generelle Urlaubssperre ist verboten

Eine generelle Urlaubssperre darf der Arbeitgeber nicht verhängen. Lediglich einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern kann aus den oben genannten meist dringenden betrieblichen Gründen der Urlaub verweigert werden.  

Urlaubsbuchung ohne Zustimmung des Chefs

Dem Arbeitnehmer steht Erholungsurlaub zu. Seine konkreten  Urlaubswünsche muss er aber mit dem Vorgesetzten absprechen . Ohne dessen Genehmigung den Urlaubs zu buchen ist keine gute Idee: Der Arbeitgeber muss nicht jeder Urlaubsplanung zustimmen und darf auch einen schon gebuchten Urlaub ablehnen. Tritt ein Arbeitnehmer trotz fehlender Genehmigung den gebuchten Urlaub an, muss er damit rechnen, fristlos gekündigt zu werden.

Urlaub in der Probezeit

Irrtum! Der Mythos, Beschäftigte in der Probezeit dürften keinen Urlaub nehmen, hält sich hartnäckig. Neue Mitarbeiter haben zwar erst nach sechs Monaten im Unternehmen Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub. Einen anteiligen Urlaubsanspruch haben sie aber schon vorher – und zwar auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat (§ 4, Bundesurlaubsgesetz). Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub sind das zwei Tage pro Monat. Dieser kann auch schon während der Probezeit beantragt und genommen werden. Der Verweis auf die Probezeit ist kein betrieblicher Grund , Urlaub nicht zu gewähren. Auch Ferienjobber haben Anspruch auf Urlaub – je nachdem, wie lange sie im Unternehmen beschäftigt sind.

Bereits bewilligten Urlaub verschieben

Der Arbeitnehmer ist genau wie der Arbeitgeber an die getroffene Urlaubsvereinbarung gebunden, denn auch der Unternehmer braucht Planungssicherheit. Möchten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bereits genehmigte Urlaubstage streichen oder verlegen, müssen sie eine gemeinsame Vereinbarung treffen.