Bürokratieaufwand bei der bAV Betriebsrentenstärkungsgesetz: Altersvorsorgeverträge auf Kompatibilität prüfen!

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Altersvorsorge und Betriebliche Altersvorsorge

Sind Ihre Betrieblichen Altersvorsorgeverträge mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz kompatibel? Bei den meisten Verträgen dürfte das nicht der Fall sein. Ein Mehraufwand in der Bürokratie droht. Das können Sie tun.

Betirebliche Altersvorsorge
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetzt bedeutet mehr Aufwand für Betriebe. - © DOC RABE Media - Fotolia.com

Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht. Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) hat in einer Umfrage bei Versicherern herausgefunden, dass der Gesetzgeber nicht zu Ende gedacht hat: Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass die Arbeitgeberersparnis der Sozialversicherungsbeiträge auch bei Altverträgen der bAV des Arbeitnehmers zugutekommen soll. Gut gemeint.

Verwaltungsaufwand nimmt zu

Aber nicht gut gemacht. Denn mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber in bestehende Verträge ein – und die sehen eine Beitragsaufstockung meist nicht vor oder schließen vertragliche Änderungen gänzlich aus. Den schwarzen Peter haben nun die Unternehmer. Sie müssen ihre Verträge bei ihrem Versicherer prüfen lassen. Notfalls müssen sie einen Neuvertrag über die gesparten Sozialversicherungsbeiträge abschließen. Das ist ein enormer Verwaltungsaufwand, rechnet sich aufgrund der Miniverzinsung auch für den Arbeitnehmer eher nicht und ist in manchen Fällen gar nicht zulässig, weil tarifliche Besonderheiten, wie Mindestbeträge oder Mindestrenten, solche Verträge verhindern.

Vorsicht bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Das DIA weißt auf einen weiteren Fallstrick in der Betrieblichen Altersvorsorge hin – der Kapitalgesellschaften betrifft: Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer mangelt es häufig an der nötigen Wartezeit bis zur Erteilung der Zusage. Wird sie nicht eingehalten, hat das schwere Folgen für das Unternehmen. Wie eine Auswertung von rund 100 Pensionszusagen ergab, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke vorgenommen wurde, sei ein immer wiederkehrender Mangel, dass keine ausreichende Wartezeit bestehe. In knapp 40 Prozent der analysierten Versorgungszusagen trat er auf.

Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt die Einhaltung einer Probezeit voraus. Während dieser Zeit erweist sich die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers. „Ein neu eingestellter Arbeitnehmer erhält schließlich auch nicht sofort eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente, sondern erst nach einer gewissen Zeit der Betriebszugehörigkeit“, schreibt Klaus Morgenstern vom DIA. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.

Verdeckte Gewinnausschüttung droht

„Ausschlaggebend ist die Situation zum Zeitpunkt der Zusage. Daher wird die Anwartschaft auch nach Ablauf einer angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage. Die fehlende Wartezeit hat Konsequenzen: Die erteilte Pensionszusage gilt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt nach den Grundsätzen der Steuerverwaltung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher gebildeten Rückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen“, so Morgenstern.

Nachzahlungsverbot nicht eingehalten

Die unzureichende Wartezeit war nur eine der häufigen Fehlerquellen, die das Dossier der bbvs aufdeckte. Bei knapp neun Zehntel der untersuchten Pensionszusagen waren zum Beispiel die Voraussetzungen für die Berechnung des unverfallbaren Anspruchs entweder falsch oder eine Regelung fehlte ganz. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist zur Ermittlung des Betrages, der sich bei einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit ergeben würde, nämlich nicht der Beginn der Betriebszugehörigkeit, sondern das Datum der Zusage maßgebend.

Halten Unternehmen diese Vorgabe nicht ein, verstößt die Zusage gegen das Nachzahlungsverbot. Auch in diesem Falle liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sie ist außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft hinzuzurechnen. Die Steuerlast kann je nach Höhe der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung erheblich ansteigen.