Fahrtkosten: Fahrten zu ständig wechselnden Baustellen

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Gerade wenn eine Baustelle mehrfach aufgesucht wird, kann die Unterscheidung zwischen dem Abzug der Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale oder dem Abzug der tatsächlich höheren Fahrtkosten schwierig sein. Der Bundesfinanzhof hat hier in einem aktuellen Urteil Klarheit geschaffen.

Eine kurze Einordnung

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können nur begrenzt im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Tatsächlich werden also nur die Entfernungskilometer einer täglichen Fahrt und nicht die real gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Durch die Entfernungspauschale soll erreicht werden, dass die Betriebsausgaben von Selbstständigen mit den entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern gleichgestellt sind.

Dies bedeutet aber auch: Die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung der Fahrtkosten gelten bei gleichliegenden Sachverhalten auch für unternehmerisch tätige Handwerker.

Unbegrenzter Betriebsausgabenabzug

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.10.2014 (Az.: III R 19/13) entschieden: Fahrtkosten eines Unternehmers im Handwerk sind zum unbegrenzten Betriebsausgabenabzug zugelassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Baustellen anfallen und keiner dieser Baustellen eine besondere zentrale Bedeutung zukommt. Im Ergebnis kann der Handwerker daher die Fahrtkosten nur für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzen und sein Betriebsausgabenabzug ist nicht nur auf die Entfernungskilometer beschränkt.

Sofern daher das Finanzamt Ihre gewinnmindernden Fahrtkosten begrenzen möchte, sollten Sie den Beamten auf das aktuelle Urteil verweisen.