Bäcker, Konditoren und Co. Explosionen vermeiden: Neuer Leitfaden hilft Handwerkern und anderen Kleinbetrieben

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Wer im Betrieb mit brennbaren Stäuben oder Flüssiggas agiert muss die damit verbunden Risiken in der Gefährdungsbeurteilung besonders ausweisen. Der von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) herausgegebene Leitfaden für Kleinbetriebe erklärt, wer ein Explosionsschutzdokument erstellen muss und was dabei zu beachten ist.

Exploxive Mischung bei Bäckern
Bäcker und Konditoren: Besondere Vorsicht vor explosiven Gemischen - © exclusive-design - stock.adobe.com

Explosionsschutzdokumente sind eine Forderung der Gefahrstoffverordnung, auch die Betriebssicherheitsverordnung nimmt darauf Bezug. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische „besonders auszuweisen“. Explosionsgefahren sind immer dann vorhanden, wenn Betriebe

  • mit brennbaren Stoffen zu tun haben, die etwa als Dampf, Nebel, Staub oder Mehl fein verteilt vorliegen.
  • brennbare Gase wie etwa Flüssiggas einsetzen, um beispielsweise Kocher oder andere Geräte zu betreiben.

Je nach den chemisch-physikalischen Eigenschaften des brennbaren Stoffs kann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, die bei Vorhandensein einer Zündquelle und Luftsauerstoff schlagartig gewaltige Energien freisetzt und einen Betrieb in Schutt und Asche legen kann.

Bäcker und Konditoren: Besondere Vorsicht vor explosiven Gemischen

Im Handwerk betrifft das in erster Linie Backbetriebe und Konditoreien, da die Stäube von Mehlen oder Zuckern solche gefährlichen Staub-Luft-Gemische bilden können. Der neue Leitfaden nimmt deshalb Bezug auf die Backbranche. Betroffen sind aber auch alle anderen Betriebe, in denen sich explosionsfähige Atmosphären bilden können, ob in Silos, Sacklagern, Mühlen, Mahlanlagen oder bei pneumatischer Förderung. Denn auch wer eine Anlage zum Absaugen von Holzspänen betreibt oder eine Anlage zum Pulverbeschichten, eine Tankstelle oder eine Lackierkabine, kommt um ein Explosionsschutzdokument kaum herum.

Das Explosionsschutzdokument: wer es erstellen muss

Zur Frage nach der Notwendigkeit eines Explosionsschutzdokuments zeigen die Regelwerke – etwa die TRGS 720 oder die DGUV Information 213-106 –  ein komplexes Schema mit einer Abfolge von Entscheidungsfragen. Kurz zusammengefasst lässt sich daraus ablesen, dass ein Explosionsschutzdokument immer dann nötig wird, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. In einem Betrieb sind brennbare Stoffe vorhanden (wie Stäube oder Gase).
  2. Durch eine ausreichende Verteilung dieser Stoffe kann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.
  3. Das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären kann unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.1.4 der TRGS 720 nicht verhindert werden.

Zu den Maßnahmen, auf die sich Punkt drei bezieht, gehören die natürliche Lüftung, passive technische Maßnahmen wie etwa die Dichtheit von Behältern und Anlagen sowie organisatorische Maßnahmen wie das regelmäßige Beseitigen von Staubablagerungen.

Lüften, verriegeln und wischen: Reicht das nicht, ist ein Dokument Pflicht

Nach Punkt drei muss also ein Explosionsschutzkonzept immer dann vorgelegt und in einem Explosionsschutzdokument festgehalten werden, wenn die Präventionsmaßnahmen nicht reichen, um die Gefahr in den Griff zu bekommen. Verantwortlich für das Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes ist die Unternehmensleitung. Sie kann diese Aufgabe per betrieblicher Organisation oder Arbeitsvertrag intern delegieren und sollte sich – wenn etwa im Betrieb die erforderliche Fachkunde fehlt – von externen Experten beraten lassen.

Praxishilfe: Checklisten für den Alltag im Betrieb

Der neue Leitfaden der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)  besteht im Wesentlichen aus fünf Checklisten und sechs Anhängen. Wer die Checkliste systematisch abarbeitet und die darin genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzt, hat damit seine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Das ist im Fall der Fälle ein deutlicher Gewinn an Rechtssicherheit. Legt man im eigenen Betrieb abweichende Maßnahmen fest, sollte dies nachvollziehbar begründet werden.

Vorausgefüllte Hilfen für die Backbetriebe

In Checkliste eins sind einige für Backbetriebe relevanten Angaben schon vorausgefüllt, etwa die Brenn- und Explosionskenngrößen von Weizenmehl, Trockensauerteig oder Puderzucker. Wo andere staubende Substanzen vorkommen, muss man die Kenngrößen selbst eintragen. Checkliste zwei zeigt, mit welchen Maßnahmen und Alternativen bei brennbaren Stäuben und Flüssiggas in den jeweiligen Betriebsräumen welche Zoneneinteilung erhalten wird, diese Liste richtet sich primär an Backbetriebe.

Alles Weitere ist leichter auf andere Branchen zu übertragen. So nennt Checkliste drei vor allem die Anforderungen an elektrische und nicht-elektrische Geräte in den Explosionszonen wie etwa Funkenfreiheit oder elektrostatische Erdung. Ebenso lassen sich die organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen von Checkliste vier und die Anlagen zum Explosionsschutzdokument in Checkliste fünf zu großen Teilen auch auf Nicht-Backbetriebe anwenden.

Der Leitfaden „Explosionsschutzdokument für handwerkliche und kleine Backbetriebe“ kann hier heruntergeladen werden. Wer sich noch tiefer in die Materie einarbeiten muss, etwa, weil er erstmals in einem Betrieb die Explosionsgefährdungen beurteilt, sollte sich neben diesem Leitfaden auch an der TRGS 720 (neue Version von März 2021 beachten!) und der DGUV Information 213-106 orientieren.