Moderne Überwachungsmethode Einsatz eines Keyloggers nicht erlaubt

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Arbeitsrecht

Mit Keyloggern können Chefs Tastaturen überwachen. Doch ihr Einsatz ist in Deutschland unzulässig. Mit wenigen Ausnahmen, wie ein aktuelles Urteil klarstellt. Wer Keylogger einsetzt, sollte diese daher zügig wieder entfernen.

Keylogger
Die Kontrolle der Mitarbeiter durch Keylogger ist nur in speziellen Ausnahmefällen möglich. - © eclipse_images/iStockphoto.com

Viele der in Fernsehserien praktizierten Ermittlungsmethoden von Detektiven sind illegal, denn das Grundgesetz schützt die Bürger vor Überwachung. Beispielsweise ist der Einsatz eines sogenannten "Keyloggers" nicht erlaubt. Bis zu welcher Grenze Chefs ihre Mitarbeiter überwachen dürfen und was in Sachen Detektivarbeit verboten ist:

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. Einzige Ausnahme ist ein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem aktuellen Urteil.

Der Fall

Der Kläger war bei seinem Unternehmen als "Web-Entwickler" beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Firma ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte "Internet-Traffic" und die Benutzung ihrer Systeme "mitgeloggt" werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte.

Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem räumte er ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Auf schriftliche Nachfrage gab er an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Der Arbeitgeber, der nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Urteil

Die Vorinstanzen hatten der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des Unternehmens hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls keinen Erfolg. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen laut Bundesarbeitsgericht im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Die Firma habe durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt (Az.: 2 AZR 681/16).

Die Informationsgewinnung war auch nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Der Arbeitgeber habe beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Die von ihm "ins Blaue hinein" veranlasste Maßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen.

Die Praxisfolgen

Keylogger, mit denen Tastatureingaben an einem Dienst-PC für verdeckte Kontrollen des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, sind unzulässig. Einzige Ausnahme ist gemäß § 32 Abs. 1 BDSG ein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung.

Der Tipp

Kündigungen sollten Chefs nur dann aussprechen, wenn sie im Arbeitsvertrag klar eine Privatnutzung des Dienstrechners ausgeschlossen haben und den begründeten Verdacht haben, dass Mitarbeiter im großen Umfang während der Arbeitszeit private Dinge erledigen. Aber selbst dann ist Vorsicht geboten: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im September 2017, dass das private Leben am Arbeitsplatz nicht völlig zu unterbinden sei und der betroffene Mitarbeiter über Möglichkeit und Ausmaß der Kontrollen informiert werden müsse (Beschwerde-Nr. 61496/08). Vorausgegangen war ein Fall, bei dem ein Mitarbeiter einen betrieblichen Messenger-Dienst auch für private Chats nutzte.