Förderung von Engagement Steuerbonus: So sichern Sie sich Entlastungen im Ehrenamt

15,72 Millionen Ehrenamtliche zählt die Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse 2022 in Deutschland. Auch Handwerkschefinnen und -chefs engagieren sich in Sportvereinen, kulturellen und sozialen Einrichtungen, Kirchen, Hilfsorganisationen und beim Umweltschutz. Da sie ihre Arbeit unentgeltlich ausüben, hat die Politik Anreize geschaffen.

Von Nicole Geffert

Wer sich ehrenamtlich engagiert, leistet einen Beitrag zum Allgemeinwohl und darf mit steuerlichen Entlastungen rechnen.
Wer sich ehrenamtlich engagiert, leistet einen Beitrag zum Allgemeinwohl und darf mit steuerlichen Entlastungen rechnen. - © Nicola - stock.adobe.com

Seit 2021 dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bis zu 840 Euro im Jahr (vorher: 740 Euro) als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden.

Wer als Übungsleiter aktiv ist, profitiert ebenfalls von einem Steuerbonus. Bei der Übungsleiterpauschale sind seit 2021 Einnahmen bis zu 3.000 Euro (vorher: 2.400 Euro) steuerfrei. Von diesem Freibetrag profitieren zum Beispiel Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilder, zum Beispiel bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG, werden begünstigt.

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren

Wer sich nebenberuflich in einem Impf- oder Testzentrum engagiert, kann für sein Engagement im Jahr 2022 bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten.

Die steuerliche Vergünstigung erhält jeder, der in einem Impf- oder Testzentrum direkt bei der Durchführung von Corona-Impfungen oder Corona-Tests mitwirkt und dabei im Dienst einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines öffentlichen Arbeitgebers wie das Land oder einer Kommune steht. Das gilt auch für mobile Impf- und Testteams.

Für die Arbeit in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren können Engagierte jährlich bis zu 840 Euro steuerfrei einnehmen.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gibt es auch, wenn das Impfzentrum privatwirtschaftlich betrieben wird. Für Freiwillige, die in einem privaten Testzentrum arbeiten, gibt es die Steuererleichterungen jedoch nicht.

Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale greifen nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.

Wer sowohl nebenberuflich direkt beim Impfen oder Testen hilft und zusätzlich auch in der Verwaltung oder Organisation eines Impf- oder Testzentrums mitwirkt, kann beide Freibeträge parallel in Anspruch nehmen (3.000 Euro + 840 Euro). Voraussetzung: Die unterschiedlichen Tätigkeiten wurden entsprechend vereinbart und gesondert vergütet.

Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die pro Person nur einmal pro Jahr gewährt werden. Wer beispielsweise Helfer im Impfzentrum und parallel auch Trainer einer Jugendmannschaft ist, muss die Einnahmen daher zusammenrechnen.

Ehrenamt im Handwerk gestärkt

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei – selbst dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nahm an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach.

Das BSG gab der Kreishandwerkerschaft Recht. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unbedenklich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Mitarbeiter im Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr, sehen viele Chefinnen und Chefs positiv, weil die Mitarbeiter oft besonders motiviert und engagiert sind. Sollte es aufgrund von Einsätzen zu einem Ausfall des Mitarbeiters kommen oder sich der Beschäftigte verletzen, kommt die Kommune für Lohnfortzahlung oder sonstige Kosten auf. „In manchen Bundesländern muss der Arbeitgeber in Vorleistung gehen. Er kann sich die Kosten aber von der Gemeinde erstatten lassen“, erklärt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.