Unternehmensübergabe Betriebserbe: So planen Chefs die Nachfolge

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Erbrecht und Steuerstrategien

Für viele Handwerkschefs sind sie die erste Wahl als Nachfolger: die eigenen Kinder. Das Finanzamt unterstützt mit Steuervorteilen. Es gelten jedoch strenge Regeln. Was Sie bei der Nachfolgeplanung beachten sollten.

Matthias Marquardt und Ronja Herreiner, Unternehmensnachfolger im Sanitärbetrieb L. Marquardt in Dillingen an der Donau
Matthias Marquardt und Ronja Herreiner, Unternehmensnachfolger im Sanitärbetrieb L. Marquardt in Dillingen an der Donau. - © Micha Wolfson

Die Staffelübergabe beim Sanitärunternehmen L. Marquardt in Dillingen war von langer Hand geplant. Sohn Matthias Marquardt entschied sich schon während seiner Schulzeit dafür, den Familienbetrieb zu übernehmen. Seit dem vergangenen Jahr hält er als Geschäftsführer die Mehrheit. Auch seine beiden Schwestern Ronja Herreiner und Birgit Marquardt sind jeweils pari mitbeteiligt. „Wir haben uns erst viel später dafür entschieden, im Betrieb mitzuarbeiten. Deshalb waren die Aufteilung und die Schenkung von vornherein so gewollt“, sagt Birgit Marquardt. Der Senior sowie die Mutter sind mit flexiblen Arbeitszeiten noch in der Firma angestellt. „Die Unternehmensführung liegt inzwischen in unseren Händen. Sie stehen uns nur noch beratend zur Seite“, so Geschäftsführer Matthias Marquardt. Bei der Nachfolgeplanung ging es in erster Linie um rechtliche und steuerliche Fragen – mit dem Ziel einer steuerfreien Übergabe. „Wir haben uns im Familienkreis zusammengesetzt und mit unseren Beratern die verschiedenen Optionen erörtert“, erläutert Firmenchef Marquardt. Der Steuerberater sowie Holger Habermann , Unternehmensberater der Gesellschaft K.E.R.N – Die Nachfolgespezialisten in München, unterstützten bei der Vorbereitung.

So läuft es bei vielen Nachfolgen. Schließlich legt der Senior sein Lebenswerk nicht in die Hände von irgendwem, sondern in die seiner Kinder. Wenn die Altersvorsorge privat geregelt ist, wählen viele Firmenchefs die Variante einer steuerfreien Schenkung. Ziel ist es, die Firma und den Nachfolger nicht etwa mit Kreditfinanzierungen oder Rentenleistungen extra zu belasten. „Die steuerfreie Übergabe funktioniert allerdings nur, falls die fiskalischen Vorgaben erfüllt sind“, sagt Experte Habermann. Genau hier liegt das Problem. Die Regeln sind komplex.

Chancen und Risiken prüfen

Katharina Koch weiß das aus Erfahrung. Im vergangenen Jahr übernahm sie die Landfleischerei Koch in Calden von ihrem Vater. „Wir haben uns verschiedene Berater ins Boot geholt, mit denen wir die Chancen und Risiken einer Schenkung lange erörtert haben. Das ist wichtig. Aber die Entscheidung, wie alles am Ende ablaufen soll, muss man selbst treffen“, sagt Koch. Deshalb rät sie Unternehmern, sich frühzeitig mit den steuerlichen Vorgaben für eine mögliche steuerfreie Übergabe zu beschäftigen. Vier Aspekte sind besonders wichtig.

Vier Voraussetzungen, die Sie einhalten sollten:

  1. Wenn Betriebsvermögen verschenkt wird – dazu zählen Fahrzeuge, Firmengebäude oder Maschinen – kann dies oft steuerfrei übertragen werden. Anders sieht dies beim sogenannten Verwaltungsvermögen aus – also bei nicht betriebsnotwendigen Finanzmitteln bis hin zu nicht von der Firma selbst genutzten Betriebsimmobilien oder Grundstücken, bei Aktien oder Beteiligungen. Solche Werte dürfen nur noch höchstens zehn Prozent des Betriebsvermögens ausmachen. „Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass vor der Firmenübergabe in die betriebliche Sphäre übertragenes privates Vermögen steuerlich begünstigt werden kann“, erläutert Gregor B. Sprißler, Partner und Steuerfachanwalt der Kanzlei Korte und Partner in Recklinghausen. Werden etwa Oldtimer, die Briefmarkensammlung des Chefs oder Kunstgegenstände im Rahmen der Betriebsübergabe verschenkt oder vererbt, greift der Fiskus darauf zu. „Es macht also keinen Sinn, vor der Staffelübergabe solche Güter schnell noch ins Betriebsvermögen zu transferieren, um von Steuervorteilen zu profitieren“, so Sprißler. Aber: Falls die Firma zu viel Verwaltungsvermögen hält, kann ein Teil des Hab und Gutes vorab verkauft werden. Der Erlös könnte dann in Produktivvermögen – etwa in Maschinen – reinvestiert werden. Diese Taktik bietet sich etwa an, falls der Unternehmer Anlagevermögen erst geleast hat und sich dann entscheidet, es im Eigentum zu halten. „Man muss allerdings bedenken, dass der Erlös aus dem Verkauf auch steuerpflichtig wird. Deshalb gilt es bei solchen Überlegungen die Vor- und Nachteile immer gegeneinander abzuwägen“, sagt Sprißler. Der Unternehmer kann auch zwei Jahre vorab Teile des Verwaltungsvermögens in eine neue Firma ausgliedern.
  2. Der Übernehmer muss das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang weiterführen – und darf nichts verkaufen. Ausnahme: Er reinvestiert den Erlös direkt.
  3. Außerdem darf er nicht zu viel aus dem Unternehmen entnehmen. Die Höchstgrenze liegt bei den erwirtschafteten Gewinnen plus 150.000 Euro während dieser Zeit.
  4. Kompliziert wird es bei der sogenannten Lohnsummenregel. Diese trifft alle Unternehmen, die mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Sie besagt, dass die Summe der Löhne innerhalb von fünf Jahren zwischen 250 und 400 Prozent der Höhe der Lohnsumme bei Übernahme ausmachen muss. Genauer: Wer zwischen sechs und zehn Mitarbeiter beschäftigt, muss 250 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Übernahme erreichen. Bei elf bis 15 Mitarbeitern sind es 300 Prozent und darüber hinaus die vollen 400 Prozent.
    Beispiel: Im Jahr vor der Übernahme betrug die jährliche Lohnsumme 300.000 Euro. Für die nächsten fünf Jahre muss sie also insgesamt mindestens 1,2 Millionen Euro betragen. Zwei Verfahrenswege sind möglich: Wird die Optionsverschonung gewählt, muss der Betrieb sieben Jahre vom Junior weitergeführt werden. Es dürfen innerhalb dieser Zeit 700 Prozent der Lohnsumme nicht unterschritten werden. Dann bleiben 100 Prozent des Betriebsvermögens vom Zugriff des Fiskus verschont. Bleibt nur fünf Jahre lang alles beim Alten, sind 85 Prozent des Unternehmenswertes von der Steuer befreit (sogenannte Regelverschonung). Heißt: Für das begünstigte Betriebsvermögen mit einem Wert von maximal 26 Millionen Euro wird grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent gewährt. Das bedeutet, dass lediglich 15 Prozent des Betriebsvermögens mit Erbschaftsteuer belastet werden.
Ist diese Grenze überschritten, unterliegt die Nachfolge am Ende doch der Erbschaftsteuer. „Die jeweilige Höhe hängt dann vom Wert der Firma und vom individuellen Steuersatz ab“, sagt Sprißler. Gesetzlich vorgesehen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. Dennoch wissen Experten: Trotz Anpassungen ergeben sich beim Ertragswertverfahren of t unrealistisch hohe Unternehmenswerte . Steuer- und Unternehmensberater wenden deshalb betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsverfahren an. „Deshalb macht es in jedem Fall Sinn, eine professionelle Wertermittlung, zum Beispiel von der Handwerkskammer, erstellen zu lassen“, erklärt Anna Teufel, Nachfolgeexpertin der Handwerkskammer Freiburg. Das empfehle sich auch mit Blick auf stille Reserven: „Man sollte eine Idee vom Wert haben, um die mögliche Steuerlast realistisch einzuschätzen.“

Experten unterstützen

Bei der Übergabe der Firma Koch wurde eine solche Expertise eigens in Auftrag gegeben . „Wir haben bei der Übernahmeplanung frühzeitig geklärt, wie viel der Betrieb wert ist“, so die Firmenchefin. Unterstützt wurde die Familie vom Steuerberater, der Kammer sowie der Bank . „Da ich zwei Brüder habe, sollte die Nachfolge für alle transparent verlaufen. Eine Firmenwertermittlung gehört dazu“, so Katharina Koch.

Bei der internen Nachfolge sollten die Interessen aller Angehörigen Berücksichtigung finden. Expertin Teufel rät, offen zu kommunizieren: „Ehrlichkeit ist wichtig mit Blick auf die emotionale Komponente bei jeder Nachfolge.“ Aus ihrer Erfahrung einigen sich die Parteien bei internen Nachfolgen auch häufiger auf Schenkungen unter bestimmten Bedingungen: „Zum Beispiel bleiben Immobilien oft noch im Vermögen des Seniors, oder der Nachfolger leistet an ihn später aus den Erträgen Geldzahlungen.“

„In der Praxis wird in der Regel ein notarieller Vertrag geschlossen. Hier können die Schenkung des Betriebes vereinbart und etwa ein Pflichtteilsverzicht anderer Kinder vorgesehen werden“, sagt Dr. Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf. In der Regel werden bei einer Schenkung andere Angehörige einen Ausgleich erhalten wollen. „Geschwister könnten mit einer Abfindung oder einer Rentenleistung auf Zeit abgefunden werden“, sagt Horn.

Bei der Landfleischerei Opfer im nordhessischen Ringgau werden derzeit alle Möglichkeiten für die Staffelübergabe diskutiert. Sohn Max Beck will den Betrieb mit zehn Mitarbeitern Ende 2020 übernehmen: „Wir überlegen, mit einem anderen Betrieb zu fusionieren und mit zwei Geschäftsführern weiterzumachen.“ Die Idee ist, damit die Marktstellung zu stärken. „Genauso kann es auf die klassische vorweggenommene Erbfolge hinauslaufen“, so Beck. „Sicherlich wollen wir auch unsere Steuerlast optimieren. Das Wohl der Firma hat bei der Planung immer oberste Priorität.“

Checkliste: Typische Fehler bei der Nachfolgeplanung vermeiden

Jeder Schritt in der Nachfolgeplanung sollte genau überlegt sein, wie diese Beispiele zeigen:
  • Geschenkt ist geschenkt: Steuerfrei Vermögen zu vergeben – womöglich mehrmals in Tranchen – kommt dem Nachwuchs gut zupass. Allerdings sollte der Schritt auch persönlich wohlüberlegt sein: Denn nach der Übertragung hat der Senior keinen Zugriff mehr.
  • Privat bleibt privat: Mitunter werden die betriebliche und die familiäre Sphäre nicht klar getrennt – zum Beispiel die betrieblich genutzte Immobilie im Privatvermögen des Ehepartners gehalten und an die Firma vermietet. Bei solchen Konstellationen kann es richtig kompliziert werden. Kluge Unternehmer lassen sich frühzeitig von einem erfahrenen Steuerexperten beraten.
  • Abfindungen zahlen: Bei mehreren Erben – also falls der Nachfolger Geschwister hat – werden möglicherweise Abfindungszahlungen relevant. Diese sollte der Senior vor der Übertragung entnehmen und das Geld dann selbst an die nicht am Betriebsvermögen beteiligten Kinder geben. Damit kann vermieden werden, dass sogenanntes steuerschädliches – also steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen – weitergegeben wird.

Überblick: So bewerten Sie Ihr Betriebsvermögen

Wie hoch Ihr Betriebsvermögen ist, kann mit dem Ertragswertverfahren und dem Verfahren der „Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk“ (AWH) ermittelt werden. Dieses ist speziell auf das Handwerk ausgelegt.

Ertragswertverfahren:

Das Betriebsvermögen ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten drei Jahre und einem Kapitalisierungsfaktor. Zuletzt lag dieser bei 18. Er wurde mit der Erbschaftsteuerreform jedoch auf 13,75 reduziert. Von einem herabgesetzten Kapitalisierungszinsfuß profitieren viele Firmen, weil der Fiskus damit von einem niedrigeren Betriebsvermögen ausgeht.

Rechenexempel:

Bei Durchschnitts-Jahresgewinn von 100.000 €:

Jahresgewinn 100.000 € x Kapitalisierungsfaktor 13,75 = 1,375 Millionen € Betriebsvermögen

AWH-Verfahren:

Das Finanzamt kann bei der Unternehmensbewertung schnell zu extrem hohen Zahlen kommen. Realistischer ist das speziell für das Handwerk entwickelte AWH-Verfahren. Es ist vom Finanzamt anerkannt, weist aber niedrigere Werte aus als das vereinfachte Ertragswertverfahren. Die Gewinne der letzten Jahre werden analysiert und um Einmaleinflüsse bereinigt. Ziel ist, die Erträge der nächsten Jahre zu prognostizieren und daran den Wert zu bemessen. Auch hier spielt die Höhe des Kapitalisierungszinsfußes die entscheidende Rolle. In diesen fließt das unternehmerische Risiko ein. Seine Höhe variiert, abhängig von der Branche und vom finanzwirtschaftlichen Risiko. Beim AWH-Verfahren berücksichtigt der Kapitalisierungszinsfuß acht Risiko-/Erfolgsfaktoren, etwa das Leistungsangebot, die Kunden- und Lieferanten- sowie die Mitarbeiterstruktur.

Richtwert ermitteln:

Wenn Sie in Sachen Firmenwert eine schnelle Einschätzung der Bandbreite des zu erzielenden Preises bei Betriebsübergabe brauchen, nutzen Sie gerne auch unseren Online-Rechner: handwerk-magazin.de/firmenwert

Statistik:

Quelle: DIHK Nachfolgereport 2018
aus handwerk magazin 9/2019 - © Quelle: DIHK Nachfolgereport 2018
Quelle: DIHK Nachfolgereport 2018, Mehrfachnennungen
aus handwerk magazin 9/2019 - © Quelle: DIHK Nachfolgereport 2018, Mehrfachnennungen