Arbeitsschutz und Gesundheit
Für welche Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften Bußgelder verhängt werden können, ist in den Verordnungen zum Arbeitsschutz nachzulesen. Die folgenden Tabellen zeigen beispielhaft einige übliche Bußgeldhöhen für typische Mängel und Versäumnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die folgenden Tabellen zeigen beispielhaft einige übliche Bußgeldhöhen für typische Mängel und Versäumnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Ordnungswidrigkeiten nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Tatbestand | Regelsatz für Bußgeld |
---|---|
keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden oder nicht vollständig oder nicht dokumentiert | 5.000 € |
Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen | 5.000 € |
Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft oder ungeeignet | 5.000 € |
Gefahrenbereich ungesichert | 4.000 € |
Durchführung von Abbruch- und Montage- oder Demontagearbeiten unter nicht fachkundiger Aufsicht | 3.000 € |
Mittel der Brandbekämpfung fehlen oder sind ungeeignet | 2.000 € |
Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung fehlt oder ist unzureichend | 2.000 € |
Mittel zur Ersten Hilfe fehlen oder sind unzureichend | 500 € |
Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Tatbestand | Regelsatz für Bußgeld |
---|---|
Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten (Krane, Hebebühnen, Seilwinden, Hubtische …), ihren Lastaufnahmeeinrichtungen und ggf. abnehmbaren Teilen nicht sichergestellt | 5.000 € |
Verwendung eines Arbeitsmittels ohne durchgeführte Gefährdungsbeurteilung | 3.000 € |
Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt | 2.000 € |
Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisier | 1.500 € |
Fehlender deutlich sichtbarer Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit am Arbeitsmittel zum Heben von Lasten | 1.000 € |
Ordnungswidrigkeiten gegen die Bestimmungen aus dem Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht
Tatbestand | Regelsatz für Bußgeld |
---|---|
eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt, obwohl eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt wurde | 3.000 € |
Jugendliche mit gefährlichen Tätigkeiten beschäftigt, die nach Paragraf 22 JArbSchG verboten sind | 1.500 € pro Jugendlichen und angefangenen Arbeitstag |
einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung nicht freigestellt | 1.000 € |
die Aufsichtsbehörde über Schwangerschaft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtig | 1.000 € |
Jugendliche ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt | 1.000 € pro Fall |
Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 600 € |
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen | 500 € |
einen Jugendlichen an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen beschäftigt oder nicht freistellt | 100 € je angefangene Arbeitsstunde |
Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit bis zu 1 Stundemehr als 1 Stunde je angefangene weitere ½ Stunde | 80 € 100 € |
Hinweis: Die genannten Zahlen sind den Veröffentlichungen des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) entnommen. Der LASI ist das höchste fachliche Gremium für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Deutschland unterhalb der Ministerien. Er befasst sich mit dem Gesetzesvollzug und der länderübergreifend einheitlichen Verwaltungspraxis und Rechtsanwendung in Arbeitsschutzfragen. In dieser Rolle gibt der LASI den Arbeitsschutzbehörden eine Orientierung zu Bußgeldhöhen vor.
Vorsicht: Was noch zu einem Bußgeld führen kann
Bußgelder ergeben sich jedoch nicht nur aus dem Arbeitsschutzverordnungen, sondern auch aus weiteren Bestimmungen. Dazu kann es schon genügen, wenn bestimmte Formalien oder Kontrollen „vergessen“ wurden, etwa Bußgelder
- gemäß SGB VII, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall nicht oder nicht rechtzeitig seiner Berufsgenossenschaft meldet.
- aus dem Medizinproduktegesetz, wenn die Inhalte vorgeschriebener Erst-Hilfe-Kästen unbrauchbar sind oder ihr Verfalldatum abgelaufen.
Für Wiederholungstäter: Sturheit kann teuer werden
Die oben genannten Sätze dürfen nicht als feste Obergrenzen verstanden werden. Es kommt immer auch auf das Verhalten des Betroffenen an. Die Behörde hat hier einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet, sie kann etwa bei wiederholten Verstößen in der gleichen Sache ein Bußgeld nach oben aufschlagen. Gerade bei Wiederholungstätern sehen auch die Gerichte eine Erhöhung des Bußgeldes meist als gerechtfertigt an. Mit Sturheit und Uneinsichtigkeit kommt man hier kaum weiter und die Angelegenheit kann schlussendlich deutlicher teuer werden.
Besonders heikel: Tricksen bei Ausschreibungen
Die maximale Bußgeldhöhe des ArbSchG von 5.000 Euro für Beschäftigte und 30.000 Euro für den Arbeitgeber kann auch aus einem weiteren Grund überschritten werden. Das betrifft den Fall, wenn ein Richter zum Schluss kommt, dass jemand sich durch den Verzicht auf eine notwendige Arbeitsschutzmaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Auf eine Schutzmaßnahme zu verzichten, um damit bei Ausschreibungen ein günstigeres Angebot abgeben zu können, toleriert der Gesetzgeber nicht. Eine Taktik à la „Dann zahl ich halt mal das bisschen Bußgeld “, um sich so das Investieren in erforderliche Sicherheitstechnik oder Schutzausrüstung zu ersparen, kann nach hinten losgehen. Denn die Behörde wird dann das Bußgeld möglicherweise kräftig aufstocken und um die notwendige Maßnahme, etwa eine Absaugung oder eine benötigte Qualifizierung von Mitarbeitern oder was auch immer, wird der Betrieb eh nicht herumkommen.