Anlässe für Strafen Bußgeld: In diesen Fällen dürfen Behörden bei Arbeitsschutz-Verstößen kassieren

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Mängel, Versäumnisse oder Missachten von Vorschriften zu Prävention und Unfallverhütung – es gibt in Sachen Arbeitsschutz viele Anlässe, bei denen eine Behörde eingreifen kann oder muss. Je nach der Schwere des Falls stehen der Gewerbeaufsicht oder dem Amt für Arbeitsschutz verschiedene Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese Strafen und Bußgelder drohen unvorsichtigen bzw. nachlässigen Unternehmern.

Bußgeldbescheid bei Verstoß gegen Arbeitsschutz
Auch eine Berufsgenossenschaft darf Bußgelder fordern und einkassieren. - © ferkelraggae - stock.adobe.com

Das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) legt in Paragraf 25 Abs. 2 eine Höchstgrenze für Bußgelder fest, das sind derzeit 5.000 Euro für Beschäftigte und 30.000 Euro für den Arbeitgeber. Interessanterweise lässt das ArbSchG selbst jedoch die Frage offen, welche Tatbestände oder Versäumnisse mit einem Bußgeld belegt werden können. Paragraf 25 verweist dazu auf das Zuwiderhandeln gegen Rechtsverordnungen, soweit diese einen bestimmten Tatbestand als ordnungswidrig erklären und auf den Paragraf 25 Abs. 1 ArbSchG zurückverweisen.

Diese juristische Verklausulierung bedeutet, dass sich mit Bußgeldern belegte Tatbestände in sämtlichen Verordnungen zum Arbeitsschutzrecht verbergen können. Und genau dies ist auch der Fall, wie Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung u. a. zeigen. Denn in diesen Verordnungen werden zahlreiche bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten aufgelistet.

Übrigens: Auch eine Berufsgenossenschaft darf Bußgelder fordern und einkassieren. Denn eine BG gilt formaljuristisch als Verwaltungsbehörde gemäß Paragraf 36 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Fast wie in Flensburg - Eintrag im Gewerbezentralregister

Neben dem zu zahlenden Betrag kann ein Bußgeldbescheid auch aus einem weiteren Grund zum Ärgernis werden. Bei einem Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ab einer Höhe von 200 Euro wird der betroffene Betrieb im Gewerbezentralregister eingetragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Umweltschutz.

Es ist ein Irrtum zu glauben, dieser Eintrag im Gewerbezentralregister würde sofort gelöscht, sobald man sein Bußgeld bezahlt hat. Er kann je nach Bußgeldhöhe bis zu fünf Jahren bestehen bleiben. Jeder konkurrierende Unternehmen und auch jede Privatperson kann eine Auskunft zu diesem „polizeiliche Führungszeugnis“ für einen Betrieb beantragen. Auch bei der Erteilung von Gewerbeerlaubnissen oder bei der Vergabe von Ausschreibungen kann das Gewerbezentralregister befragt werden.

Diese Sanktionsmöglichkeiten haben die Behörden

Ob bei beine Betriebsbegehung nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund von Beschwerden eines Beschäftigten, die Behörde ist verpflichtet, festgestellte Mängel beim Umsetzen von Arbeitsschutzvorschriften zu beanstanden . Welche Maßnahme die Behörde trifft, richtet sich nach der Schwere des Mangels, ob geringfügiger, mittlerer oder schwerwiegender Mangel. Das Spektrum reicht von einem mündlichen Hinweis über ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bis zur Übergabe an die Staatsanwaltschaft.

Bei akuter Gefahr droht Stilllegung der Baustelle

Bei akuter und dringender Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder für die öffentliche Sicherheit darf ein Aufsichtsbeamter einer Behörde oder BG auch ohne Einverständnis der Betriebsleitung Anordnungen treffen, etwa zu unverzüglich umzusetzenden Sicherheitsmaßnahmen. Im Extremfall darf er eine Arbeit, etwa auf einer Baustelle oder im öffentlichen Verkehrsraum, sogar stoppen. Solche Fälle sind jedoch die Ausnahme. Wird lediglich ein Mangel erkannt, der aber nicht mit einer akuten Gefahr verbunden ist, erhält der Betrieb eine Aufforderung, binnen einer gewissen Frist nachzubessern. Diese Mängelanzeige kann, aber muss nicht mit einem Bußgeld belegt sein.