Bundesarbeitsgericht: Leiharbeiter dürfen in Betriebsrat

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeiter zukünftig auch für die Betriebsratswahlen mitberücksichtigt werden müssen. Sie sind nach dem Urteil der Richter bei der maßgeblichen Beschäftigungszahl grundsätzlich einzurechnen. Das könnte die Betriebsratsgröße auch in mittelständischen Handwerksunternehmen erheblich vergrößern.

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Leiharbeiter dürfen arbeitsrechtlich in den Betriebsrat gewählt werden. - © Eva Kahlmann/Fotolia

Die Richter haben die Stellung der Leiharbeit in den Betrieben weiter gestärkt. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) im thüringischen Erfurt jetzt urteilte (7 ABR 69/11), dürfen auch Leiharbeiter zu Betriebsratsmitgliedern gewählt werden. Das Gericht gab somit seine frühere Rechtsprechung auf.

14 Arbeitnehmer klagen erfolgreich

Die Vorinstanzen des BAG hatte die rechtliche Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer in letzter Instanz nun Erfolg. In dem betreffenden Betrieb beschränkte sich der Wahlvorstand lediglich auf die 879 Stammarbeitnehmer, obwohl das Unternehmen dauerhaft 292 Leiharbeiter beschäftigt. Somit bildeten aus der Summe der Stammarbeiter 13 Mitglieder den neuen Betriebsrat. Hätte der Vorstand die Anzahl der Leiharbeiter in die Wahl miteinbezogen, bestünde der Betriebsrat aus 15 Mitgliedern. Das bestätigte das Arbeitsgericht und gab der Klage von 14 Mitarbeitern Recht.

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Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Stellung von Leiharbeitern. - © fotomek/Fotolia
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Betriebsräte könnten größer werden

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat auch für die mittelständischen Handwerksunternehmen Folgen. Werden Leiharbeiter als vollwertige Belegschaft anerkannt, wie es das Gericht jetzt entschieden hat, könnte sich die Größe des Betriebsrates erheblich vergrößern. Nicht nur kleinere Betriebe haben jetzt die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu gründen -  auch der Missbrauch von Leiharbeit wird durch das Urteil weiter beschränkt.

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