Baugewerbe: Steuerliche Förderung für neue Mietwohnungen

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Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Neue Mietwohnungen sollen so im unteren und mittleren Preissegment gefördert werden.

Investitionen in Mietneubauten werden jetzt steuerlich gefördert. - © John Leung- iStockphoto

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment jetzt in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

„Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist in einigen Regionen angespannt, vor allem in den Großstädten fehlen Wohnungen. Dazu kommt nun der Zuzug vieler Flüchtlinge. Wir müssen jetzt die richtigen Anreize setzen und den Neubau von Wohnungen gezielt und zeitlich befristet steuerlich fördern. Damit tragen wir dazu bei, den Wohnungsmarkt in den nächsten Jahren zu entlasten", begründet Finanzminister Wolfgang Schäuble die Maßnahme.

Geförderte Neubauten müssen zehn Jahre vermietet werden

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht "die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor", so das Finanzministerium. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Voraussetzungen für die Förderung

Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Damit insbesondere private Investoren angeregt werden, möglichst zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren, wird die Förderung zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein. "Auch diese Begrenzung soll für zügige Investitionen und eine schnelle Entlastung des Wohnungsmarkts sorgen", begründet das Finanzministerium das Zeitfenster.