Urteil des Monats Werklohn: Auch nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit ist illegal

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Schwarzarbeit und Urteil des Monats

Erst einen regulären Werkvertrag abschließen und dann dem Handwerker doch etwa die Hälfte des Lohns bar an der Umsatzsteuer vorbei auszahlen? Dieses Verhalten wurde einem Kläger nun zum Verhängnis. Seine Klage auf Rückerstattung des Werklohns wurde wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgelehnt.

Auch bei einer nur teilweise erfolgten „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist ein Werkvertrag nichtig. - © stevanovicigor/iStockphoto.com

Erst einen regulären Werkvertrag abschließen und dann dem Handwerker doch etwa die Hälfte des Lohns bar an der Umsatzsteuer vorbei auszahlen? Das ist Schwarzarbeit.

Der Fall zur Schwarzarbeit

Ein Kunde und ein Bodenleger hatten einen Vertrag über die Entfernung eines alten Teppichbodens sowie Verlegung eines neuen Teppichbodens zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen. Kurze Zeit später einigten sich die beiden Vertragspartner, dass der Handwerker lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt . Weitere 6.400 Euro sollte der Handwerker in bar gezahlt bekommen. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kunde auf das Konto, weitere Zahlungen leistete er wie verabredet in bar. Nach Mängeln bei der Ausführung der Arbeiten klagte der Kunde auf die Rückerstattung des geleisteten Werklohns in der Höhe von insgesamt 15.019,57 Euro und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG für nichtig. Schwarzarbeit leistet demnach, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der Kläger ging daraufhin in Revision und verfolgt aktuell seine Klage weiter.

Die Praxisfolgen für Handwerksbetriebe

Generell hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer sogenannten (auch nur teilweise erfolgten) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen laut der Karlsruher Richter keine gegenseitigen Ansprüche der Konfliktparteien – weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers oder Zahlungsansprüche des Handwerksunternehmers.

Der Tipp für Unternehmer

Schwarzarbeit schafft nicht nur zivilrechtliche Probleme für die Vertragspartner, sondern führt auch zur strafrechtlichen Verfolgung. „Kommt ein Kunde wie im aktuellen Fall des BGH mit einer solchen Idee zum Handwerker, sollte der Betroffene auf die zivilrechtlichen Nachteile, aber auch auf das strafrechtliche Risiko hinweisen“, erklärt Dr. Björn Demuth, Fachanwalt für Steuerrecht in Stuttgart. „Die Gefahr aufzufliegen besteht immer, zumal die Finanzbehörden Vergleichszahlen haben, die schnell zu scharfen Kontrollen und Aufdeckungen führen.“ Ein Verstoß führe zudem auch zum Ausschluss von öffentlichen Verträgen .