Jahresendspurt: Last-Minute-Tipps zum Steuern sparen

Viele Handwerksunternehmer verzeichnen stetig hohe ­Gewinne. Anlass genug für clevere Firmenchefs, bis Silvester den Fiskus in Schach zu halten. Was Sie jetzt noch realisieren sollten.

Last-Minute- Tipps zum Steuernsparen

Der klassische Steuertipp zum Jahresende lautet: Geplante Ausgaben vorziehen, Einnahmen – falls möglich – schieben. Das funktioniert immer und kann auch im Jahr langwieriger und intransparenter Koalitionsverhandlungen kein Fehler sein. Clevere Handwerksunternehmer leiten deshalb im betrieblichen wie auch im privaten Bereich bis Silvester noch verschiedene Maßnahmen ein. Dabei können sie sich am Status quo der aktuellen Steuergesetze orientieren. „Wesentliche Änderungen für das kommende Jahr sind derzeit nicht in der Pipeline“, erklärt Bernhard Leibfried, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner der Kanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart.

Mit Spannung erwarten die Experten allerdings noch Ende dieses Jahres die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Betriebsnachfolge. Die geltenden Regeln für eine steuerfreie Übergabe stehen damit auf der Kippe. „Betroffenen Firmenchefs empfehlen wir, im Zweifel aber abzuwarten, statt jetzt noch hektisch den Betrieb zu übertragen“, sagt Thilo Söhngen, Steuerberater im westfälischen Wetter. Es könnten sich für Unternehmer im Nachhinein Nachteile ergeben. Wenn Handwerksunternehmer die folgenden Steuertipps beim diesjährigen Jahresendspurt beachten, sind sie dagegen garantiert auf der sicheren Seite.

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Steuertipps Betrieb

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bürostuhl kaufen

Die Aufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter wie etwa einen Bürostuhl, Schreibtisch, Handy oder Werkzeug mit Anschaffungspreisen von bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer lassen sich direkt als Betriebsausgaben absetzen. Wer noch vor Silvester bestellt und bezahlt, kann seine Kosten beim Jahresabschluss 2013 geltend machen. Wirtschaftsgüter, die netto bis zu 1000 Euro kosten, können Handwerksunternehmer gesammelt buchen und jeweils mit 20 Prozent über fünf Jahre abschreiben.

Ti pp:Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist. Nehmen Sie sich vor, notwendige und geplante Anschaffungen bis zur 410-Euro- Grenze noch in diesem Jahr zu realisieren. Im Idealfall erstellen Handwerksunternehmer dann eine entsprechende Liste – gegliedert nach Unternehmensbereichen.

  • Abzugsbetrag: Große Investition planen

Das Finanzamt akzeptiert indirekt den Betriebsausgabenabzug für teure geplante Ausgaben. Der Handwerksunternehmer kann bis zu 40 Prozent einer avisierten Anschaffung als sogenannten Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abziehen. Die Höchstgrenze für den Abzugsbetrag liegt bei 200 000 Euro pro Betrieb. Es sind bestimmte Größenmerkmale zu erfüllen: Das Betriebsvermögen darf bei Bilanzierenden nicht mehr als 235 000 Euro betragen. Einnahmen-Überschuss-Rechner realisieren einen Gewinn von maximal 100 000 Euro. Beispiel:

Maschine 100 000 Euro
Fahrzeug + 20 000 Euro
Summe 120 000 Euro
Absetzbar 40 Prozent 48 000 Euro

Ti pp: Den Abzugsbetrag sollten Handwerkschefs nur für tatsächlich geplante Investitionen nutzen. Denn die Investition ist innerhalb von drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Passiert das nicht, ist der Abzug rückgängig zu machen. Wenn die Finanzverwaltung Zinsen verlangt, legen clevere Firmenchefs mit Verweis auf den Bundesfinanzhof (IV R 9/12) Einspruch ein.

  • Fahr zeugflotte: Firmenwagen leasen

Leasing liegt besonders beim Firmenwagen im Trend. Die Raten lassen sich als Betriebsausgaben geltend machen. Besonders für Einnahmen-Überschuss-Rechner kann sich jetzt noch die Anschaffung eines neuen Leasing- Fahrzeugs rechnen. Vielfach wird bei Vertragsbeginn eine Einmalzahlung gefragt sein. Diese können sie sofort als Betriebsausgaben absetzen.

Ti pp: Wird der neue Wagen im Jahr der Anschaffung überwiegend betrieblich genutzt, akzeptiert der Fiskus die gesamte Sonderzahlung als Betriebsausgabe. Das Fahrzeug zählt zum Betriebsvermögen. Entscheidend wird es sein, die betriebliche Nutzung nachzuweisen.

  • Geschäftsauto: Ran an die Winterreifen

Kluge Handwerksunternehmer gehen bei ihrer Fahrzeugflotte auf Nummer sicher und investieren regelmäßig in neue Winterreifen. Der Fiskus akzeptiert die Kosten als Betriebsausgaben. Allerdings ist zu unterscheiden, ob der Wagen erstmalig Winterreifen bekommt oder ob es sich um eine Ersatzinvestition handelt. Im ersten Fall werden die Reifen mit dem Fahrzeug beziehungsweise dessen Restwert abgeschrieben, im letzten Fall sind die Kosten direkt absetzbare Betriebsausgaben.

Ti pp: Auch die Aufwendungen für den Reifenwechsel sowie das Einlagern können Handwerkschefs geltend machen.

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  • Investitionsgüt er: Sonderabschreibung nutzen
Teure Anschaffungen wie den Kauf eines neuen elektrischen Gerätes jetzt schnell noch vorzuziehen ergibt für Firmenchefs wegen der regulären Abschreibung keinen Sinn. Denn die Abschreibung kann beim Kauf im Dezember nur noch für einen Monat genutzt werden. Die Anschaffung kann sich allerdings noch lohnen, wenn der Handwerksunternehmer die Sonderabschreibung von 20 Prozent nutzen kann. Voraussetzung ist, dass Einnahme-Überschuss-Rechner nur 100 000 Euro Gewinn erzielen oder bei Bilanzierenden das Betriebsvermögen höchstens 235 000 Euro beträgt.

Ti pp:Der Handwerksunternehmer kann die Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten auch über insgesamt fünf Jahre strecken. Das gilt unabhängig davon, ob zuvor ein Investi-­tionsabzugsbetrag genutzt wurde.

  • Rechnungen: Eigenbeleg schreiben

Ohne Rechnung keine Umsatzsteuererstattung – das ist klar. Doch wenn der Handwerkschef in diesem Jahr etwa in einem Geschäft neue Arbeitsmittel gekauft hat und die Quittung nicht mehr findet, kann er einen Eigenbeleg ausstellen und die Aufwendungen zumindest bei der Einkommensteuer geltend machen. Wichtig ist, dass dieser ein Kaufdatum, Zweck, Empfänger und genaue Höhe der Zahlung sowie die Unterschrift des Firmenchefs enthält.

Ti pp: Einen Eigenbeleg akzeptiert das Finanzamt zum Beispiel auch, wenn vom Konto Beträge abgebucht wurden und dafür aber die Rechnungen fehlen – zum Beispiel kann das bei Online-Rechnungen des Mobilfunkanbieters der Fall sein. Am besten fragt der Unternehmer aber nach einer Zweitausfertigung, die dann auch den Vorsteuerabzug ermöglicht.

  •   Kundenbeziehung: Geschäftspartner bewirten
Kurz vor den Feiertagen justieren viele Unternehmer mit Kunden oder Lieferanten neue Projekte und Vorhaben für das kommende Jahr – häufig im Rahmen einer Einladung zum Essen in einem schönen Restaurant. Die Bewirtungskosten können Betriebe zu 70 Prozent absetzen. Die Umsatzsteuer erhalten sie voll zurück. Eine Rechnung mit Namen der Gäste, Anlass, Ort und Tag sowie Höhe der Bewirtungskosten ist allerdings Voraussetzung für den Abzug.

Ti pp: Es reicht nicht aus, pauschal als Anlass etwa Jahresgespräch anzugeben. Das Finanzamt will genau wissen, um welche Projektplanungen es bei dem Essen ging.

  • Handwerkerleistungen: Steuerbonus vermarkten
Handwerkerleistungen können Privatkunden steuerlich geltend machen. 20 Prozent vom Bruttobetrag der reinen Arbeitsleistung plus Fahrtkosten werden von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Die Höchstgrenze liegt bei 1200 Euro – also Dienstleistungen von insgesamt 6000 Euro. Ein Beispiel:
Malerarbeiten Innenräume, Fassade 10 000 Euro
Steuerlich relevant maximal 6000 Euro
Steuerbonus 20 Prozent 1200 Euro

Ti pp: Clevere Firmenchefs weisen ihre Kunden explizit darauf hin. Gegebenenfalls verabreden sie, separate Teilaufträge auf das nächste Jahr zu schieben. Ein Beispiel: Der Malermeister streicht noch bis Silvester die Innenräume, die Fassade des Hauses aber erst 2014. Der Kunde kann die 1200 Euro Steuervorteil dann zweimal einstreichen.

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Steuertipps Mitarbeiter

  •   Betriebs fest: Zur Weihnachtsfeier einladen
Zweimal im Jahr können Handwerkschefs ihr Team zu einer schönen Feier einladen. Solange die Aufwendungen bei maximal 110 Euro je Teilnehmer inklusive Umsatzsteuer bleiben, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Der Bundesfinanzhof (VI R 94/10, VI R 7/11) hat Unternehmern in diesem Jahr neue Chancen eröffnet, den Rahmen der Veranstaltung zu erweitern. Die Ausgaben für die Organisation der Veranstaltung wie Raummiete sind bei der 110-Euro-Grenze nicht einzurechnen. Ein Beispiel:
Arbeitnehmer: 100
Aufwendungen Speisen und Getränke 8000 Euro
Aufwendungen Band + 3000 Euro
Aufwendungen Räumlichkeiten + 4000 Euro
Gesamt 15 000 Euro
Grenze steuer- und sozialversiche-
rungsfreier geldwerter Vorteil
110 Euro x 100 Arbeitnehmer für
Verpflegung plus Musik eingehalten
11 000 Euro

Ti pp: Auch die Aufwendungen für eingeladene Partner werden nach dem Urteil des obersten Finanzgerichts nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet (Bundesfinanzhof VI R 7/11). Die Feierlichkeiten dürfen in diesem Jahr also durchaus ein wenig pompöser ausfallen.

  • Präsente: Aufmerksamkeiten schenken
Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft – und motivieren die Mitarbeiter mitunter zu Höchstleistungen. Falls das Präsent zu einem persönlichen Anlass oder Weihnachten nicht mehr als 40 Euro inklusive Umsatzsteuer ausmacht, bleibt die Gabe steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ti pp: Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Unternehmer Bares verschenken will. Das gilt immer als Arbeitslohn. Sachgeschenke kann der Unternehmer auch mehrmals im Jahr – etwa zum Geburtstag, der Hochzeit oder der Geburt eines Kindes – übergeben.

  • Gutsch eine: Mitarbeiter motivieren
Benzin ist teuer. Wenn der Handwerksunternehmer seinen Mitarbeitern Tankgutscheine übergeben will, zeigt sich das Finanzamt durchaus großzügig. Bleibt er unter einem Wert von 44 Euro in einem Monat, fallen auf die Sachleistung keine Steuern und Sozialabgaben an.

Ti pp: Die Freigrenze gilt auch für andere Waren – etwa Gutscheine für Bücher oder Hörbücher. Wichtig ist allerdings, dass der Mitarbeiter keine Möglichkeit hat, sich das Geld bar auszahlen zu lassen.

  • Handy: Den großen Traum erfüllen
Teure Smartphones stehen bei vielen Mitarbeitern hoch im Kurs. Handwerksunternehmer können leistungsstarke Arbeitnehmer zu Weihnachten damit beglücken. Es fallen für das Geschenk keine Sozialabgaben und nur pauschal 25 Prozent Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Überlässt der Betrieb dem Mitarbeiter ein betriebliches Handy zur privaten Nutzung, bleibt die Zuwendung komplett steuer- und sozialabgabenfrei.

Ti pp: Das Prinzip funktioniert genauso, wenn Arbeitnehmer zum Beispiel den Betriebscomputer mit nach Hause nehmen. Firmenchefs können zudem auch einen Barzuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro zu Internetkosten gewähren, pauschal mit 25 Prozent versteuern und den Obolus an den Fiskus für den Mitarbeiter übernehmen.

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Steuertipps Privat

  • Doppelte Ha ushaltsführung: Zweitwohnung beibehalten
Wenn Handwerkschefs oder ihre Mitarbeiter zwei Haushalte führen, sollten sie ab dem kommenden Jahr eine wichtige Neuerung beachten. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung sind nur noch bis zur Höchstgrenze von 1000 Euro monatlich absetzbar. Darin sind alle durch die Wohnung entstehenden Kosten inklusive. Das ist aber keine Pauschale – die Aufwendungen sind weiter akribisch nachzuweisen. Es spielt ab dem kommenden Jahr dann keine Rolle mehr, wenn die Miete über der ortsüblichen liegt.

Außerdem gelten ab 2014 neue Verpflegungsmehraufwendungen von zwölf Euro ab acht Stunden Abwesenheit und 24 Euro bei 24 Stunden für die ersten drei Monate. Wichtig: Die zweifache Haushaltsführung akzeptiert der Fiskus nur noch, wenn am Heimatort eine eigene Wohnung besteht. Im Klartext heißt das: Eltern können ihren Kindern nicht mehr daheim unentgeltlich Räume oder eine Wohnung frei halten.

Ti pp:In solchen Fällen können die Parteien noch in diesem Jahr einen Mietvertrag abschließen. Das monatliche Salär sollte mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Dann sind die Einnahmen beim Vermieter steuerpflichtig, doch genauso die Aufwendungen für die Immobilie im Gegenzug absetzbar. Der Vertrag muss wie unter Dritten laufen.

  • Spenden: Mitgefühl zeigen
Zuwendungen an viele soziale oder kirchliche Einrichtungen lassen sich als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt akzeptiert die Spenden, wenn sie maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen.

Ti pp: Wichtig ist, dass die Spende einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zukommt.

  •   Außergewöhnliche Be lastung: Brille kaufen
Medikamente, Hilfsmittel, Unterhalt: Viele Handwerksunternehmer haben privat hohe Aufwendungen zu tragen. Zum Jahresende kann es sich lohnen, die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen zusammenzurechnen und etwa den Kauf einer neuen Brille einzuplanen. Das Finanzamt akzeptiert die Kosten erst ab einer gewissen Höhe. Beispiel: Ein Single mit einem Jahreseinkommen von 60 000 Euro muss bis zu 4200 Euro der Kosten selbst tragen.

Ti pp: Im Zweifel sollte der Handwerksunternehmer die Notwendigkeit der Ausgabe auch belegen können – zum Beispiel durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.

  • Immobilien: Haus kaufen
Allein aus steuerlichen Gründen sollte niemand jetzt eine Immobilie kaufen. Doch wenn Handwerksunternehmer in Bremen, Berlin oder Schleswig-Holstein ein Objekt schon im Blick haben, können sie bei Anschaffung in diesem Jahr Steuern sparen. Denn hier steigt 2014 die Grunderwerbsteuer. Ein Überblick:
Grunderwerbsteuer in Prozentheutekünftig
Bremen 4,5 5,5
Berlin 5,0 6,0
Schleswig-Holstein 5,0 6,5
Niedersachsen4,5 geplant 5,0

Ti pp: Beim Altbau entfällt die Grunderwerbsteuer auf den Anschaffungspreis, beim Neubau nur auf das Grundstück. Bei Bauvorhaben den Kauf des Bodens im Vertragswerk von der Herstellung trennen.

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