Reiserücktrittsversicherung Leistungspflicht auch für Folgen bestehender Krankheiten

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Unbeschwerter erfolgt die Buchung eines Urlaubs mit einer Reiserücktrittsversicherung. Was aber, wenn diese die Kosten des Nichtantretens der Reise aufgrund einer bestehenden Erkrankung des Versicherten nicht zahlen möchte? Das Amtsgericht München entschied, dass eine solche Klausel unwirksam ist.

Für unbeschwerte Vorfreude auf den Urlaub sollten Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Manchmal lauern in den Versicherungsbedingungen aber auch Fallstricke. - © sindlera/iStockphoto

Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unter Umständen unwirksam.

Der Fall: Ein 77-jähriger Kläger buchte im November 2014 für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Teneriffa zum Preis von 2.196 Euro. Seit 2006 leidet er an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich deshalb im Krankenhaus behandeln lassen.

Darüber hinaus erfolgte am 2. Januar 2015 zudem eine Behandlung wegen Bluthochdruck; wobei festgestellt wurde, dass der Kreatininwert gestiegen war – die Ärzte rieten dem Rentner daher davon ab, die gebuchte Reise anzutreten. Daraufhin stornierte der Erkrankte die Reise, was Stornokosten in der Höhe von 923 Euro zur Folge hatte. Der Kläger machte diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend.

Versicherung möchte aufgrund des Vorerkrankungsrisikos nicht zahlen

Gemäß Ziffer 3.5.3. der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bereits bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte daher die Leistung, da das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genössen.

Versicherungsbedingungen benachteiligen Versicherte

Das Urteil: Das Amtsgericht München hat das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines in den AGB vorgesehenen Betrags verurteilt. Die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen sei unwirksam, da sie die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.

Die Klausel differenziere aber nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so Experten der ARAG Versicherung. Dem Versicherten bei Reisebuchung unbekannte Vorerkrankungen sind also vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Außerdem sei die Verschlechterung durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle damit eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar (AG München; Az.: 159 C 5087/16).