Sozialversicherung

26.05.2011 Harald Klein

Gründer: Weniger Zuschuss ab November

Ob Meisterprüfung, Jobverlust oder geplanter Wechsel vom Angestellten zum Unternehmer. Wer sich selbständig machen und den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur nutzen will, muss sich beeilen. Denn künftig gibt es das Geld nur noch nach Gutdünken der Behörde und nur noch maximal sechs Monate lang. Die Reform soll Anfang November in Kraft treten.

Bild: iStockphoto
Künftig müssen Handwerker bei der Arbeitsagentur mehr begründen, weshalb sie den Gründungszuschuss brauchen.

„Der Gründungszuschuss wird neu justiert“, heißt es geschönt in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums. Konkret bedeutet das:


Arbeitslosigkeit. Wie bisher muss der Gründer arbeitslos gemeldet sein, wenn er den Antrag stellt.
Ermessen. Ob die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss nach Vorlage des Antrags mit bestätigtem Businessplan bewilligt, hängt künftig von ihrem Ermessen ab. Dieser rechtliche Begriff bedeutet nicht „Willkür“, eröffnet der Behörde aber einen größeren Bewertungsspielraum. Bisher haben Antragsteller einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.
Dauer. Den Zuschuss aus Arbeitslosengeld plus 300 Euro für Sozialversicherungsbeiträge gibt es künftig nur noch sechs, statt bisher neun Monate lang.
Zeitpunkt. Den Antrag müssen Gründer spätestens dann stellen, wenn sie noch mindestens 150 Tage lang Anspruch auf Arbeitslosigkeit haben. Bisher genügen 90 Tage „Restlaufzeit“.

Der Gesetzentwurf geht noch im Mai in den Bundestag, soll im Oktober beschlossen werden und dann in Kraft treten. Da das 250 Seiten dicke Werk der Reform des Arbeitsmarkts im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, könnte es bei dem Zeitplan bleiben.   

 
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