Gewährleistungsabzug: Handwerker darf Steuer berichtigen

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Wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Umsätzen (Soll-Besteuerung) abgerechnet, muss die Steuer regelmäßig vorfinanziert werden. In Punkto Gewährleistungsansprüchen gibt es hier jedoch eine Ausnahme.

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Ein Bauunternehmer hatte geklagt, weil er für einen Gewährleistungszeitraum von 2 bis 5 Jahren seinen Kunden einen Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 Prozent einräumte. Obwohl dem Bauunternehmer insoweit die Liquidität fehlte, wollte der Fiskus darauf die Umsatzsteuer einfordern. Der Grund: Nur wer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet, muss Umsatzsteuer auf Leistung erst bei Zahlung abführen. Wer jedoch seine Leistung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet, ist bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung verpflichtet, die Steuer ans Finanzamt zu zahlen.

Spezialfall Gewährleistung

Erfreulicherweise sah der Bundesfinanzhof dies anders: Weil der Unternehmer durch die Umsatzsteuer als indirekte Steuer nicht belastet werden soll, waren die obersten Richter der Meinung, dass eine Vorfinanzierung über mehrere Jahre nicht zuzumuten ist. Daher die erfreuliche Entscheidung (Az: V R 31/12): Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen nicht verwirklichen kann, ist er bereits bei Leistungserbringung zur Berichtigung berechtigt. Mit anderen Worten: Unter dem Strich muss die Umsatzsteuer auf die Gewährleistungsansprüche zunächst nicht bezahlt werden.