Arbeitsvertrag Nur die wenigsten Existenzgründer können sich am Anfang viele feste Mitarbeiter leisten. Befristete Verträge und Minijobs helfen, die Personalkosten gut im Griff zu behalten.Text Harald Klein Foto Antonio Bello
Andrea Schnell in Ettlingen bei Karlsruhe hat für jede Aufgabe eine Lösung – gegenüber den Kunden und bei den Mitarbeitern. Das Geschäft der 38-jährigen Maurerin und Gärtnermeisterin floriert. Mit acht Beschäftigten betreut ihre Firma „Baugeschäft, Spezialkaminbau, Gartenbau Andrea Schnell“ 96 Häuser mit 7000 Wohnungen des Mieter- und Bauvereins e.G. in Karlsruhe. „Wir sind immer ausgebucht“, freut sich die Chefin. Der Jahresumsatz liegt bei 360000 Euro. Auskömmlich für die Unternehmerin und ihre Leute. Und trotzdem: Die Hälfte ihrer Mitarbeiter sind 400-Euro-Kräfte. Auf dieser Basis kann Unternehmerin Schnell zügig den Personalstamm anpassen, falls die Umsätze sinken.
„Ich habe eine soziale Ader“, ergänzt die begeisterte Motorradfahrerin als Motiv, auch den Teilzeitmitarbeitern in ihrem Handwerksbetrieb zu helfen. Einer von ihnen ist Rentner im Gartenbau, „eine Superkraft“, einer arbeitet krankheitsbedingt nicht in Vollzeit.
Mitarbeiterflexibilität ist Trumpf in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Das gilt gerade auch für Existenzgründer, die von Anfang an darauf achten müssen, dass ihre Personalkosten nicht zu hoch werden. „Wichtig ist, dass die Betriebe ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen“, weiß Stefan Kräßig, Justiziar der Handwerkskammer Karlsruhe, der auch Andrea Schnell berät.
Und Rechtsanwalt Jobst-Hubertus Bauer in Stuttgart empfiehlt ein Bündel von Personalmaßnahmen, die schon junge Betriebe nutzen können: Angefangen von flexibler Wochenarbeitszeit bis zur betriebsbedingten Kündigung sieht der langjährige Experte von handwerk magazin einige Möglichkeiten für Betriebe (siehe Interview).
Außer beim Anwalt gibt es Informationen rund ums Arbeitsrecht auch von der Handwerkskammer. Viele beraten über ihre Starter-Center. Dort erfahren Jungunternehmer auch, dass ein auf bis zu vier Jahre befristeter Arbeitsvertrag für Gründer ein guter Einstieg ist. „Die Regelung im Gesetz zur Teilzeitarbeit und zu befristeten Arbeitsverträgen hilft ihnen beim Start. Sie müssen weder begründen, weshalb sie befristen, noch warum sie innerhalb der Vierjahresfrist gerade ein Jahr befristen“, erklärt Kräßig. „Nur bei den übernommenen Mitarbeitern gelten strengere Regeln.“
Wichtig: Die Verlängerung der Befristung muss stets vor Ablauf der letzten vereinbart werden. Verstreicht der Termin, droht ein unbefristeter Vertrag. Die Arbeitsbedingungen dürfen dabei nicht verändert werden.
- harald.klein@handwerk-magazin.de
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