Erhaltungsaufwendungen: Zur Abschreibung von Blockheizkraftwerken

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Zahlreiche Handwerker bauen Blockblockheizkraftwerke in Immobilien ein. Fraglich ist jedoch, wie diese Anschaffungs- und Einbaukosten beim Kunden steuerlich zu behandeln sind. Über die Meinungsunterschiede zu dieser Frage sollten sie ihre Kunden informieren.

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Um die steuerliche Behandlung eines Blockheizkraftwerkes zu beurteilen, muss zunächst geprüft werden, wozu das Blockheizkraftwerk dient.

Soweit damit Einkünfte erzielt werden sollen, können die Anschaffungs- und Installationskosten des Blockheizkraftwerks regelmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten kommt in der Regel nicht in Betracht.

Meinung des Gerichts: Ersatz ist abzugsfähige Erhaltungsaufwendung

Anders sieht es aus, wenn der Einbau des Blockheizkraftwerks als Erhaltungsaufwand deklariert werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Kraftwerk nicht im Zuge der Herstellung des Gebäudes, sondern erst später als Ersatz für eine schon vorhandene Heizungsanlage eingebaut wird. In diesem Sinne hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 23.09.2014 (Az.: 3 K 2163/12) entschieden.

Danach gilt: Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk, das als Ersatz für eine defekte Heizung in einem Vermietungsobjekt eingebaut wird, stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar.

Achtung: Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Weil sich die Finanzverwaltung mit der Entscheidung nicht zufrieden geben wollte, ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 muss der Bundesfinanzhof nun die Entscheidung aus Rheinland-Pfalz überprüfen. Da aus unserer Sicht die Erfolgschance überdurchschnittlich hoch ist, sollten Betroffene sich an das Musterverfahren anhängen. Informieren Sie also ihre Kunden! Sie werden es Ihnen danken.