AÜG-Reform Das müssen Handwerksbetriebe zur Zeitarbeit wissen

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Am 1. April 2017 tritt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Nicht nur in großen Unternehmen werden die Auswirkungen zu spüren sein, sondern auch in kleinen Handwerksbetrieben. Zusammen mit Avax erklärt handwerk magazin, worauf Handwerksunternehmer jetzt achten müssen.

Was ändert sich durch die AÜG-Reform? handwerk magazin gibt Ihnen einen Kompass an die Hand. - © © JiSign - Fotolia.com

Die AÜG-Reform betrifft alle Entleihbetriebe von groß bis klein. Die Folgen des nicht gesetzeskonformen Einsatzes von Zeitarbeitern trifft jedoch die kleinen Betriebe besonders stark. So wird zum Beispiel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem entleihenden Handwerksbetrieb festgestellt, sollten bestimmte Regeln missachtet werden. Diese zwangsweise unbefristete Einstellung eines neuen Mitarbeiters, der eigentlich nur als Zeitarbeiter einsetzt werden sollte, würde die Fixkosten enorm belasten. Daher sollten Sie die Inhalte der neuen Gesetzeslage genau kennen. Das müssen Handwerksunternehmer zur AÜG-Reform wissen:

Wie lange darf ich Leiharbeiter in meinem Betrieb beschäftigen?

Grundsätzlich dürfen Leiharbeiter höchstens 18 Monate einem anderen Unternehmen überlassen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Tarifparteien ausdrücklich im Tarifvertrag eine abweichende Frist festlegen. Diese Öffnungsklausel soll auch für Haustarifverträge gelten, jedoch nicht für Einsatzbetriebe, die sich lediglich an Tarifverträge anlehnen. Wenn jedoch der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen keine eigene Höchstüberlassungsdauer vorsieht, können 24 Monate nicht überschritten werden.

Vorgesehen sind bei einem Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer gleich drei Sanktionen, nämlich der Entzug der zwingend erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ein Bußgeld von 30.000 Euro und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses beim Einsatzbetrieb ("Entleiher"). Bei Nichteinhaltung hat damit der Entleihbetrieb die betroffenen Zeitarbeiter automatisch unbefristet eingestellt.

Ab wann muss ich den vollen Lohn zahlen?

Auch beim Lohn ändert sich etwas: schon nach neun Monaten sollen Zeitarbeiter den gleichen Lohn wie intern vergleichbare Mitarbeiter erhalten (Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit").

Wie wird die Frist für Equal Pay berechnet?

Es ist unbedingt zu beachten, dass nach neun Monaten der Equal-Pay-Satz zu zahlen ist und der Arbeitnehmer nach 18 Monaten übernommen wird. Die Frist berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 Satz 2 BGB. Demnach berechnet sich die Frist wie folgt: "Beginnt die Überlassung beispielsweise am 3. April 2017, kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur bis zum Ablauf des 2. Januar 2018 nach Absatz 2 vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Ab dem 3. Januar 2018 hat Equal Pay zu erfolgen", erklärt Alexander Sadek, Geschäftsführer von Avax .

Welche Vetragsform ist richtig – was ändert sich in Sachen Formerfordernis?

Handwerksunternehmer sollten auf eine klare Abgrenzung zwischen Werkverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung achten. Die Konkretisierung bedarf der Schriftform. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen bedarf die Konkretisierung nicht der Schriftform; nämlich wenn der Überlassungsvertrag als Rahmenvertrag über ein Arbeitskräftekontingent geregelt ist. In diesem Fall würde eine E-Mail ausreichen.

Was gilt, wenn ein Leiharbeiter innerhalb meines Unternehmens den Betrieb wechselt?

Die Bundesagentur für Arbeit definiert den Entleiher als Arbeitgeber und juristische Person. Dies bedeutet, dass die Überlassungsdauer an denselben Entleiher sich nach dem Unternehmen (juristische Person) und nicht nach dem Betrieb des Entleihers richtet. Für die Praxis heißt das, dass der Wechsel des Betriebes bei gleichem Unternehmen immer noch selbigem zuzurechnen ist.