Berufskleidung Auch private Reinigungskosten absetzbar

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Handwerksunternehmer können die Reinigungskosten ihrer Berufsbekleidung auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie Hemd oder Hose zu Hause waschen.

Umkleide- und Waschzeiten muss der Arbeitgeber nur in besonderen Fällen als Arbeitszeit vergüten, meint das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. - © © Stefanie Holtkamp - Fotolia.com

So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Az.: 7 K 1704/13). Das positive Urteil deckt allerdings nur typische Berufskleidung ab – also etwa Blaumann oder Schutzwesten. Der Fiskus beteiligt sich nicht daran, wenn Handwerkschefs Jeans oder T-Shirt waschen.

Abnutzung der Maschine absetzbar

Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Pulver und Spülmittel) als auch die Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der Waschmaschine.

Tipp: Die Reinigungskosten dürfen geschätzt werden – etwa anhand von repräsentativen Daten der Verbraucherschutzverbände oder der Hersteller sowie mittels persönlicher Angaben dazu, wie Berufskleidung gewaschen wurde.