Frist für Betriebskostenabrechnung Zustellung auch am Silvestertag rechtens

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Mietrecht

Die Betriebskostenabrechnung muss Mietern jährlich innerhalb einer festen Frist mitgeteilt werden. Das Landgericht Hamburg hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch noch eine Zustellung erst am Silvestertag rechtens ist.

Mieter sollten ihren Briefkasten an Silvester auch nach 18.00 Uhr noch einmal kontrollieren. Es könnte noch eine Betriebskostenabrechnung auf sie warten. - © RRF/Fotolia

Bei der Abrechnung von Immobilien-Betriebskosten gilt: Das Schreiben ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Bei der Abrechnung für das Jahr 2016, also von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, gilt demnach eine Frist bis Ende 2017.

Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es sogar reicht, wenn die Abrechnung genau am Silvestertag zugestellt wird (Az.: 316 S 77/16). Auf diesen "Silvesterkracher" machte jetzt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Einwurf der Betriebskostenabrechnung am Silvestertag bis 18 Uhr

Im verhandelten Fall stritten sich der ehemalige Mieter und der Vermieter über die Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter nicht auszahlen wollte. Der Grund: Er wollte sie gegen Ansprüche aus der letzten Betriebskostenabrechnung gegenrechnen.

Strittig war daher unter anderem, ob die Abrechnung rechtzeitig beim Mieter einging. Laut Gericht wurde die Abrechnung nachweislich am 31. Dezember um 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters eingeworfen – und damit noch rechtzeitig. Ein Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten am Silvestertag bis 18 Uhr ist ausreichend und fristwahrend, entschied das Gericht.

Kontrolle des Briefkastens an Silvester für Mieter auch nach 18 Uhr zumutbar

Die Hamburger Richter berücksichtigten hierbei zum einen, dass es sich bei Silvester um keinen offiziellen Feiertag handelt und zum anderen, dass Postzustellungen in jüngster Zeit ebenfalls zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen. Dazu begründete das Gericht sein Urteil mit der Zumutbarkeit für den Mieter, seinen Briefkasten am 31. Dezember auch nach 18.00 Uhr nochmals zu kontrollieren.