Zahlungsverzug: Ab sofort 9 Prozent Verzugszinsen

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Lange Zahlungs- und Abnahmefristen bei öffentlichen und gewerblichen Aufträgen gehören – zumindest auf dem Papier – ab sofort der Vergangenheit an. Grund dafür ist das am 29.7.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug.

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Mit mehr als einjähriger Verspätung setzt der deutsche Gesetzgeber damit die EU-Zahlungsrichtlinie um: Der deutsche Gesetzgeber regelt den geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern beziehungsweise zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen für Verträge neu, die nach dem 28.7.2014 abgeschlossen werden. Hintergrund ist, dass große Unternehmen und Behörden in der Vergangenheit ihre Machtposition in Form extrem langer Zahlungs- und Abnahmevereinbarungen ausgereizt haben und dadurch kleine Betriebe in die Pleite getrieben haben.

Änderungen im Zivilrecht

Der Gesetzgeber hat vor allem diejenigen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert, die die Zahlungspflichten und deren Überschreitung regeln, namentlich die Paragrafen 286, 288, 308 und 310. Ganz neu ist die Vorschrift des § 271a BGB. Danach dürfen Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nur noch ausnahmsweise vereinbart werden, wenn dies im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht unbillig ist. Noch härter trifft es den Staat: Öffentliche Auftraggeber dürfen Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen nicht mehr vereinbaren. Auch Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen sind nur mehr ausnahmsweise erlaubt.          

Neu: 40 € Beitreibungspauschale und 9 Prozent Verzugszins

Gegenüber säumigen Kunden, die keine Verbraucher sind, haben Handwerker  außerdem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der  Handwerker ein Inkassobüro oder einen Anwalt in Anspruch nimmt und diese Kosten vom zahlungsunwilligen Kunden auszugleichen sind. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen ab sofort neun statt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Baubranche begrüßt neues Gesetz

Die Hauptgeschäftsführer der beiden Bauspitzenverbände, Zentralverband Deutsches Baugewerbe und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Felix Pakleppa und Michael Knipper, halten das neue Gesetzespaket gegen Zahlungsverzug für gelungen: "Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ist vom Willen getragen, die Bauwirtschaft und insbesondere den Mittelstand vor unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen zu schützen. Die Baubetriebe müssen in Vorleistung treten und leiden unter den finanziellen Folgen ausbleibender Zahlungen. So hat es sich eingebürgert, dass sich marktstarke Auftraggeber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten schwächerer Vertragspartner lange Zahlungsziele einräumen und so auf Kosten des Mittelstands Liquidität verschaffen. Das Gesetz mit einer Ergänzung des AGB-Rechts ist die richtige Antwort darauf."

Nach wie vor seien Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setze das Gesetz die richtigen Akzente: Grundsätzlich seien Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam. „Die Große Koalition hat die Lage der Branche verstanden: Bauunternehmen warten noch immer zu lange auf ihr Geld, obwohl sie vorleistungspflichtig sind und ihre Beschäftigten und Lieferanten bezahlen müssen, bevor sie Geld vom Auftraggeber sehen. Diese Situation wird sich nun wesentlich verbessern“, so die beiden Hauptgeschäftsführer Pakleppa und Knipper, die folgendes Fazit ziehen: "Das Gesetz schafft Klarheit bei den Zahlungsfristen und setzt damit die Ziele der Richtlinie positiv um".

  • Was davon zu halten ist
  • So lobenswert die gesetzgeberische Intention auch ist – Rechtsexperten bezweifeln, dass die Praxis das neue Gesetz in Zukunft auch tatsächlich lebt. Selbst wenn größere Unternehmen Zahlungsvereinbarungen gesetzeswidrig überschreiten, würden sich vor allem kleine Handwerksbetriebe aus Angst vor künftigem Auftragsausschluss nicht trauen, dagegen gerichtlich vorzugehen, sondern würden diese stillschweigend hinnehmen, heißt es aus Expertenkreisen. Dennoch dürfte perspektivisch der enge Gesetzeswortlaut faktischen Druck auf systematische Spätzahler ausüben. Dazu kommt: In den neuen Ziffern 1a und 1b des § 308 BGB wird sogar die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass Zahlungsziele in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mehr als 30 Tagen und Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unangemessen lang sind. Und nach dem Unterlassungsklagegesetz können die Handwerkskammern und Fachverbände für ihre Mitglieder Verstöße abmahnen und gerichtlich verbieten lassen, falls sich der Klauselverwender weigert, die AGB´s zu ändern. Entsprechende Verstöße sollten Handwerker zeitnah ihrer Kammer oder dem Zentralverband des Deutschen Handwerks melden.