Mit Teilzeitausbildung offene Stellen besetzen

Was tun, wenn Lehrstellen unbesetzt bleiben? Das Handwerk setzt auf neue Modelle wie die Teilzeitausbildung. Warum Sie so doch noch zu Azubis kommen können und wie das Konzept funktioniert.

Ausbildung
Mit Teilzeitausbildung erreichen Handwerksbetriebe neue Zielgruppen. - © goodluz/Fotolia.com

Die Teilzeitberufsausbildung ist im Handwerk noch wenig verbreitet. Doch die Erfahrungen sind positiv, so der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer: „Viele Ausbildungsbetriebe machen nach anfänglicher Skepsis die Erfahrung, dass junge Menschen, die Verantwortung für eigene Kinder oder pflegebedürftige Angehörige übernommen haben, sich mindestens ebenso engagiert und zielorientiert in ihre Ausbildung einbringen wie diejenigen ohne diesen besonderen Aufwand.“

So funktioniert die Teilzeitausbildung

Bei der Teilzeitausbildung wird die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Auszubildende und Betrieb verständigen sich zunächst über Umfang, Lage und Verteilung der betrieblichen Ausbildungszeiten: Wird die wöchentliche Ausbildungszeit, einschließlich des Berufsschulunterrichts, um höchstens 25 Prozent unterschritten und ist das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit voraussichtlich zu erreichen, ist eine Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungszeit nicht erforderlich. Reduziert sich die wöchentliche Ausbildungszeit auf mindestens 20 Wochenstunden, verlängert sich die Gesamtausbildungszeit um maximal ein Jahr.

Der Berufsschulunterricht und die Maßnahmen der überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) müssen dabei in vollem Umfang besucht werden.

Die Ausbildungsvergütung wird bei reduzierter Ausbildungszeit im Betrieb in der Regel zeitanteilig angepasst. Ergänzende Leistungen zur finanziellen Entlastung der Auszubildenden können bei der Agentur für Arbeit beantragt werden – dies sind z.B. Berufsausbildungsbeihilfe (bei eigenem Haushalt bzw. Haushalt mit Partner), Kindergeld für sich und/oder das eigene Kind, Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld.

Der Urlaubsanspruch entspricht dem von Vollzeitauszubildenden, sofern nur die tägliche Ausbildungszeit reduziert wird. Reduziert sich die Zahl der betrieblichen Ausbildungstage pro Woche, fällt auch der Urlaubsanspruch in der Regel anteilig aus.