Ganz oder gar nicht Wer keinen Tarif zahlen will, kann auch kein Innungsmitglied sein

Handwerksbetriebe mit einer Mitgliedschaft in einer Innung können nicht aus der Tarifbindung aussteigen. Das entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig am 17.03.2010 in mehreren Musterverfahren. Geklagt hatten Handwerksinnungen aus der Region gegen die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade.

Ganz oder gar nicht

Wer keinen Tarif zahlen will, kann auch kein Innungsmitglied sein

Mit den Klagen wollten die Innungen erreichen, dass einzelne Handwerksbetriebe sich von der Tarifbindung befreien können, ohne aus der Innung austreten zu müssen.

Sie beantragten, dass die Handwerkskammer ihre Satzung dementsprechend ändert. Zur Begründung machten sie geltend, dass Innungen genauso behandelt werden müssten wie Arbeitgeberverbände. In diesen könne man auch Mitglied sein, ohne der Tarifbindung zu unterliegen.

Das Gericht wies die Klagen ab. Mitglieder der Innungen von der Tarifbindung zu befreien, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Diese Regelungen, die den Innungen Tariffähigkeit verleihen, hätten den Zweck, die Tarifautonomie im Bereich des Handwerks zu fördern und den Gewerkschaften einen leistungskräftigen Tarifpartner zur Seite zu stellen.

Nur so könnten die Arbeitsbedingungen geordnet und das Arbeitsleben befriedet werden, hieß es in der Begründung. Der Tarifbindung könne sich der einzelne Handwerker nur entziehen, indem er aus der Innung austrete.

Nach Angaben des Gerichts handelt es sich um die bundesweit ersten Urteile zu diesen Fragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wurde zugelassen.

Quelle: ddp

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