Weihnachtsfeier: Wer feiern kann, kann auch arbeiten!

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Ob ein unentschuldigtes Fernbleiben von der betrieblichen Weihnachtsfeier sanktioniert und ob unangemessenes Verhalten zur Kündigung führen kann - auf diese und andere Fragen gibt Roland-Partneranwalt Patrick Kühnemund wichtige Antworten.

Betrunken auf der Weihnachtsfeier
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Viele Unternehmen und Betriebe laden ihre Mitarbeiter jedes Jahr zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ein. Für manche ist das Vergnügen, andere halten sich von der gemeinsamen Feier lieber fern. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

Teilnahme an Weihnachtsfeier ist freiwillig

Findet die betriebliche Weihnachtsfeier nach der üblichen Arbeitszeit statt, zum Beispiel abends, entstehen keine Überstunden. Denn: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das gilt auch, wenn die Weihnachtsfeier in der normalen Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall muss er jedoch während der Feier regulär arbeiten.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern, die nicht an der Feier teilnehmen möchten, keine Urlaubstage anrechnen.

Unangemessenes Verhalten kann Kündigungsgrund sein

Da die Feier einen betrieblichen Bezug hat, gelten die gleichen Verhaltensgrundsätze wie im normalen Arbeitsalltag. Bei Beleidigungen in grobem Maße sowie körperliche Übergriffe oder sexuelle Belästigungen gegenüber Kolleginnen, Kollegen oder dem Chef kann es zu einer Kündigung kommen.

Lange Weihnachtsfeier kein Grund für Verspätung oder Fehlen

 Eine ausgiebige Weihnachtsfeier ist kein Entschuldigungsgrund, am nächsten Tag zu fehlen. Wer krank ist, muss zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Fehlt ein Arbeitnehmer wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, kommt er seiner Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, nicht nach und muss mit einer Abmahnung rechnen.

Wichtig: Arbeitnehmer, die Maschinen bedienen müssen oder Fahrzeuge fahren müssen dürfen keinen Restalkohol im Blut haben.

Für Schäden und Unfälle kommt die Versicherung auf 

Während der betrieblichen Weihnachtsfeier einer Abteilung oder des gesamten Betriebs gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, dass der Leiter des Betriebs oder der Abteilung die Feier genehmigt und dass er später als Verantwortlicher an ihr teilnimmt. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Feier noch nicht beendet ist. Ist kein offizielles Ende bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Verantwortliche anwesend ist.

Wichtig: Auch für den Hin- und Rückweg gilt die Unfallversicherung. „Wichtig ist, dass nur solche Unfälle unter den Versicherungsschutz fallen, die sich auf der direkten Fahrt zu der Feier und dem Nachhauseweg ereignen – Umwege sind nicht mitversichert“, so Rechtsanwalt Dr. Kühnemund. Zu beachten ist zudem, dass Raucherpausen nicht unter den Versicherungsschutz fallen, da es sich hierbei um eine private und somit unversicherte Tätigkeit handelt.“

Keine Schadenersatzansprüche unter Kolleginnen und Kollegen 

Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche von Kollegen untereinander ausgeschlossen. Das heißt, für Schäden wie beispielsweise Flecken auf der Kleidung, die durch die Unachtsamkeit anderer entstanden sind, muss jeder selbst aufkommen. Ausnahme ist hierbei, dass wenn die Schäden vorsätzlich verursacht werden.