Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Kanada und Mexiko bringt wegen der Zeitverschiebung extrem späte Anstoßzeiten mit sich. Wer ein Public Viewing WM 2026 für das Team oder Kunden plant, profitiert von gelockerten Lärmschutzregeln. Was Chefs jetzt zu Arbeitsrecht, Steuern und Lizenzen wissen müssen.

Die Vorfreude auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 steigt. Doch das Turnier, das vom 11. Juni bis zum 19. Juli in Kanada, Mexiko und den USA stattfindet, stellt deutsche Fans und Betriebe vor eine logistische Herausforderung: die Zeitverschiebung. Ein Großteil der insgesamt 104 Partien – 72 Vorrunden- und 32 Finalrundenspiele – wird hierzulande zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens übertragen. Wer im Handwerksbetrieb trotzdem ein gemeinsames Fußballfest mit dem Team oder Geschäftspartnern feiern möchte, muss beim Public Viewing WM 2026 einige neue rechtliche Rahmenbedingungen beachten.
Neue Lärmschutz-Ausnahmen für das Public Viewing WM 2026
Normalerweise ist in Deutschland um 22 Uhr Schluss mit lauten Feiern im Freien. Dann beginnt die gesetzliche Nachtruhe mit strengen Lärmgrenzen von 35 bis 65 Dezibel. Da bei der WM 2026 jedoch ein extrem hoher Anteil der Spiele in die hiesige Nachtzeit fällt – 19 Spiele beginnen um 21 Uhr, zehn um 22 Uhr, neun um Mitternacht und zwölf sogar erst um 3 Uhr morgens –, hat die Bundesregierung reagiert.
Das Bundeskabinett hat am 25. März 2026 eine spezielle Public-Viewing-Verordnung beschlossen, die voraussichtlich bis zum 31. Juli 2026 gilt. Die Verordnung schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass Kommunen Ausnahmen vom nächtlichen Lärmschutz überhaupt erst genehmigen können. Eine automatische Erlaubnis für laute Übertragungen nach 22 Uhr ist damit nicht verbunden. Städte und Gemeinden entscheiden im Einzelfall – unter Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Fußballfest und dem Schutz der Nachtruhe. Einen Anspruch auf Genehmigung gibt es nicht. Handwerkschefs, die ein größeres Event planen, sollten daher frühzeitig den Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde suchen.
Auch wenn die Veranstaltung selbst genehmigt ist, gilt für den Heimweg der Gäste die normale Nachtruhe. Lautes Grölen oder Hupen um 1 Uhr morgens kann zu Anzeigen führen. Informieren Sie zudem die direkte Nachbarschaft frühzeitig über Ihr Event – das ist die einfachste und wirksamste Methode, um Konflikte zu vermeiden.
Wann spielt Deutschland bei der WM 2026?
Für die Planung von Betriebsfeiern sind die Spiele der deutschen Nationalmannschaft besonders wichtig. Die genauen Daten, Gegner und Anstoßzeiten der Vorrundenspiele finden Sie tagesaktuell auf der offiziellen FIFA-Website. Nach aktuellem Stand sind drei Vorrundenspiele angesetzt: eines um 19:00 Uhr und zwei um 22:00 Uhr (jeweils mitteleuropäische Zeit).
- 14. Juni, 19:00 Uhr: Deutschland – Curaçao
- 20. Juni, 22:00 Uhr: Elfenbeinküste – Deutschland
- 25. Juni, 22:00 Uhr: Ecuador – Deutschland
Sollte das deutsche Team weiterkommen, wird es ebenfalls spät: Das Halbfinale, das Spiel um Platz 3 und das Finale beginnen laut Bundesumweltministerium um 21 beziehungsweise 23 Uhr deutscher Zeit.
Lizenzen, GEMA und GEZ: Wer darf was zeigen?
Grundsätzlich gilt beim Public Viewing WM 2026 die Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Events. Ein kommerzieller Gedanke liegt vor, wenn Sie Eintritt verlangen, Sponsoren einbinden oder das Event stark bewerben. In diesem Fall ist zwingend eine Lizenz der FIFA erforderlich. Ein rein betriebsinternes Grillfest mit dem Team gilt in der Regel als nicht-kommerziell.
Wichtig zu wissen: GEMA-Gebühren fallen grundsätzlich immer dann an, wenn eine öffentliche Wiedergabe vorliegt – unabhängig von der Bildschirmgröße. Eine oft kolportierte 42-Zoll-Grenze ist rechtlich nicht haltbar. Maßgeblich ist die Frage, ob das Event öffentlich oder rein privat ist. Bei betriebsinternen Veranstaltungen mit einem klar abgegrenzten Teilnehmerkreis (Mitarbeitende und deren Angehörige) liegt in der Regel keine öffentliche Wiedergabe vor. Sobald jedoch betriebsfremde Gäste – etwa Kunden oder die Öffentlichkeit – Zutritt haben, sollten Sie vorab den Tarifrechner der GEMA prüfen oder direkt mit der GEMA Kontakt aufnehmen.
Beim Rundfunkbeitrag gilt: Für Betriebsstätten wird der Beitrag pauschal nach Beschäftigtenzahl berechnet, zusätzliche Geräte erhöhen die Kosten nicht. Achtung jedoch bei Betrieben mit Publikumsverkehr wie Gaststätten oder Hotels: Hier können separate Beitragsstufen gelten.
Alkohol beim Public Viewing: Wo die Haftung des Chefs beginnt
Bier, Wein und Cocktails gehören für viele zu einem gelungenen Fußballabend. Doch wer als Veranstalter Alkohol ausschenkt, übernimmt damit auch Verantwortung. Diese Punkte sollten Chefs kennen:
- Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht: Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass sich keine Gäste oder Dritte durch den Alkoholkonsum gefährden. Erkennbar stark alkoholisierten Gästen sollte kein weiterer Alkohol mehr ausgeschenkt werden.
- Heimfahrt-Risiko: Der heikelste Punkt. Steigt ein offensichtlich betrunkener Mitarbeiter ins Auto und verursacht einen Unfall, kann unter Umständen eine Mithaftung des Arbeitgebers im Raum stehen – insbesondere, wenn der Chef die Trunkenheit erkannt und nicht eingegriffen hat. Praktischer Tipp: Organisieren Sie Taxis, Sammelfahrten oder bieten Sie Übernachtungsmöglichkeiten an. Und: Sprechen Sie betrunkene Gäste aktiv an.
- Jugendschutz: Nehmen Azubis unter 18 Jahren am Event teil, gilt das Jugendschutzgesetz. An unter 16-Jährige darf grundsätzlich kein Alkohol abgegeben werden, an 16- bis 17-Jährige nur Bier, Wein und Sekt – keine Spirituosen. Verstöße können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden.
- Trunkenheit am Folgetag: Erscheint ein Mitarbeiter alkoholisiert oder mit hoher Restalkoholmenge zur Arbeit, ist der Chef verpflichtet, ihn von gefährlichen Tätigkeiten abzuziehen. Bei wiederholten Vorfällen sind arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung möglich.
Versicherung und Brandschutz nicht vergessen
Wer ein Public Viewing auf dem Betriebshof veranstaltet, sollte vorab seine Betriebshaftpflichtversicherung kontaktieren. Stolpert ein Gast über ein Kabel oder fällt ein Sonnenschirm auf ein parkendes Auto, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Größere Events oder Veranstaltungen mit betriebsfremden Gästen sind nicht in jeder Standard-Police automatisch mitversichert – hier kann eine separate Veranstalterhaftpflicht sinnvoll sein. Auch beim Grillen gilt: Halten Sie ausreichend Abstand zu Gebäuden, Holzlagern oder leicht entzündlichen Materialien und stellen Sie einen Feuerlöscher bereit. Je nach Größe der Veranstaltung kann zudem eine Anmeldung beim örtlichen Ordnungsamt erforderlich sein.
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz: Wenn die Nacht zum Tag wird
Die späten Anstoßzeiten bringen ein weiteres Problem mit sich: Übermüdete Mitarbeiter. Wenn Spiele um 0 Uhr oder 3 Uhr nachts laufen, ist Schlafmangel vorprogrammiert. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ausgeruht und arbeitsfähig zum Dienst zu erscheinen – das gehört zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein Mitarbeiter durch Übermüdung ein Sicherheitsrisiko darstellt (etwa an Maschinen, auf dem Gerüst oder im Straßenverkehr mit dem Firmenfahrzeug), muss er ihn aus Fürsorgepflicht und Arbeitsschutzgründen von gefährlichen Tätigkeiten abziehen. Die zentrale Frage für Chefs ist dabei die Lohnfortzahlung: Hat sich der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit selbst zuzuschreiben – etwa durch eine durchgefeierte Nacht –, besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Beweisen muss das Selbstverschulden allerdings der Arbeitgeber.
Eine einseitige Anordnung von Urlaub für den Tag nach einem Spiel ist nur in engen Grenzen möglich – Urlaub muss grundsätzlich vom Mitarbeiter beantragt werden. Flexibler sind Lösungen über Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten, sofern diese im Betrieb etabliert sind. Sinnvoll ist es, vor Turnierbeginn gemeinsam mit dem Team Regelungen zu treffen – etwa späterer Arbeitsbeginn am Tag nach einem Deutschland-Spiel.
Für Spiele, die ausnahmsweise noch in die reguläre Arbeitszeit fallen, bleibt die Grundregel bestehen: Der Arbeitgeber muss nicht dulden, dass während der Arbeit Fußball geschaut oder der Liveticker am Handy verfolgt wird. Um Ärger zu vermeiden, sollten Chefs im Rahmen ihres Direktionsrechts eine eindeutige Regelung treffen – idealerweise schriftlich. Möglich sind etwa Pausenverlängerungen, vorgezogener Feierabend oder gemeinsames Schauen auf dem Betriebsgelände.
Steuern: So nutzen Sie die 110-Euro-Freigrenze optimal
Wenn Sie ein Public Viewing WM 2026 mit Grillfest veranstalten, denkt das Finanzamt mit. Damit Sie die Ausgaben steuerlich als Betriebsveranstaltung geltend machen können, muss der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen bestehen. Die Kosten sind dann pro Mitarbeiter bis zu einem Freibetrag von 110 Euro brutto lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls zulässig.
Achten Sie auf folgende Stolperfallen:
- Begleitpersonen zählen mit: Kosten für Ehepartner oder Kinder werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet – das kann den 110-Euro-Freibetrag schnell sprengen.
- No-Show-Falle: Die Gesamtkosten werden nicht durch die ursprünglich eingeladenen, sondern durch die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter geteilt. Sagen viele kurzfristig ab, steigt der Pro-Kopf-Betrag.
- Pauschalversteuerung bei Überschreitung: Liegen die Kosten pro Mitarbeiter über 110 Euro, kann der übersteigende Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuert werden – das spart gegenüber der individuellen Lohnsteuer oft bares Geld und ist zudem sozialversicherungsfrei.
- Dokumentationspflicht: Für das Finanzamt benötigen Sie eine Teilnehmerliste sowie eine Aufstellung aller Kosten (Rechnungen für Essen, Getränke, Miete von Technik etc.).
- Zwei-Veranstaltungen-Regel: Der Freibetrag gilt nur für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr. Wer zur WM feiert, hat eventuell keinen Freibetrag mehr für die Weihnachtsfeier übrig.
Mitarbeitermotivation: Tippspiel, Fotos und Marketing
Nutzen Sie das Turnier als Teambuilding-Maßnahme. Ein betriebsinternes Tippspiel sorgt für gute Stimmung. Auf der sicheren Seite sind Sie mit kostenloser Teilnahme und Preisen, die der Arbeitgeber stellt. Wenn Sie Fotos oder Videos vom Event machen und auf Social Media (LinkedIn, Instagram, Facebook) oder der Firmenwebsite veröffentlichen wollen, brauchen Sie das schriftliche Einverständnis der abgebildeten Personen. Das ergibt sich aus der DSGVO und dem Kunsturhebergesetz (KUG). Praktisch: Lassen Sie alle Teilnehmenden vorab eine kurze Einwilligungserklärung unterschreiben – das spart später Diskussionen.
Zuletzt noch ein wichtiger Hinweis für Ihr Marketing: Verzichten Sie bei Werbeaktionen auf offizielle Grafiken, Logos oder geschützte Begriffe der FIFA. Nutzen Sie stattdessen allgemeine Formulierungen wie "Fußball-WM" oder "Fußballfest", um teure Abmahnungen zu vermeiden.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall die offiziellen Bekanntmachungen von Bundesregierung, FIFA, GEMA und den zuständigen Kommunen. Angaben ohne Gewähr.