Verschwiegene Vorstrafe nicht immer Kündigungsgrund

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Kündigung

Arbeitgeber dürfen bei der Einstellung eines Bewerbers nur Vorstrafen abfragen, die für die spätere Tätigkeit relevant sind. Verschweigen Bewerber für eine Fahrtätigkeit bei der Frage nach einer einschlägigen Vorstrafe eine Verurteilung wegen Körperverletzung, berechtigt dies Arbeitgeber weder zu einer Kündigung noch zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Arbeitgeber dürfen bei der Einstellung eines Bewerbers nur Vorstrafen abfragen, die für die spätere Tätigkeit relevant sind. Verschweigen Bewerber für eine Fahrtätigkeit bei der Frage nach einer einschlägigen Vorstrafe eine Verurteilung wegen Körperverletzung, berechtigt dies Arbeitgeber weder zu einer Kündigung noch zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied.

Keine zu weit gefasste Fragen stellen

Damit setzte sich der Kläger, ein Chauffeur, auch in zweiter Instanz gegen seinen Arbeitgeber durch. Der Automobilhersteller hatte den mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise eine außerordentliche beziehungsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, unter anderem weil der Fahrer bei seiner Einstellung eine Vorstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verschwiegen hatte. Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht befanden jedoch, dass die Frage nach Vorstrafen zu weit gefasst war. Im entschiedenen Fall hätte der Kläger wohl die Frage nach Strafverfahren und Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten beantworten müssen. Da er diese nicht begangen habe, habe der Fahrer mit dem Verschweigen der Vorstrafe wegen Körperverletzung seinen Arbeitgeber auch nicht getäuscht, so die Richter.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2011, AZ: 15 Sa 64/10