Vermerke & Verfahren: Bescheid offen halten

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Bei wichtigen anhängigen Verfahren darf das ­Finanzamt Steuerbescheide nur vorläufig erlassen. Günstige Urteile wirken noch Jahre zurück.

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Vorläufigkeitsvermerke

Wenn der Fiskus bei Musterverfahren zur Einkommensteuer mit massenhaften Einsprüchen rechnet, hält ein Erlass des Bundesfinanzministeriums alle Steuerbescheide in diesen Punkten offen.

Der Einspruch des Steuerzahlers mit Hinweis auf ein Musterverfahren ist also hier nicht notwendig. ­Sobald die jeweiligen Klagen entschieden sind, ­berücksichtigt diese das Finanzamt von sich aus. ­Zurzeit erlassen die Finanzämter in diesen neun Punkten Steuerbescheide vorläufig:

  • Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
  • Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten
  • Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen
  • Abzug von Rentenbeiträgen als Werbungskosten
  • Besteuerung von Leibrenten
  • Höhe der Freibeträge für Kinder
  • Höhe des Grundfreibetrags
  • Beiträge für Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
  • Abzug der zumutbaren Belastung bei Ausgaben für Krankheit und Pflege.

Wichtig: Vom erfolgreichen Ausgang eines Musterverfahrens partiziert nur, wer zu diesen Punkten Angaben in seiner Steuererklärung gemacht hat.

Anhängige Verfahren

Der Bund der Steuerzahler unterstützt Musterverfahren. Von diesen können Steuerzahler profitieren, wenn sie gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, darauf verweisen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Aktuell ist zum Beispiel das Musterverfahren interessant, in denen der Unternehmer seiner Firma ein Darlehen gegeben hat und auf die Zinsen nur 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen wollte (Finanzgericht Münster, 8 K 1763/11 E, Bundesfinanzhof, VIII R 23/13). Weitere Urteile stehen unter  steuerzahler.de (Musterklagen). Auch beim Bundesfinanzhof ( bfh.de) finden Unternehmer anhängige Verfahren. Am schnellsten werden sie fündig, wenn sie ein Stichwort in der Spalte „Text“ eingeben.