Verdeckte Gewinnausschüttung: Gründungskosten einer GmbH

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GmbH-Recht

Zahlreiche Handwerksbetriebe werden in der Rechtsform einer GmbH gegründet oder später in eine GmbH umgewandelt. Dabei wird regelmäßig in der Satzung der Handwerker-GmbH festgeschrieben, dass diese ihre eigenen Gründungskosten bis zu einem bestimmten Betrag selber trägt.

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Fehlt es an einer solchen Vereinbarung oder wird der Höchstbetrag überschritten, liegt in der Kostenübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Auf den ersten Blick scheint es daher so, dass man nur darauf achten muss, eine entsprechende Klausel in die Satzung aufzunehmen und den dort festgeschriebenen Höchstbetrag nicht zu überschreiten. Bei der üblichen Gründung einer Handwerks-GmbH mag dies auch stimmen. Je nach Stammkapital sollte hier die GmbH mit recht überschaubaren Gründungskosten zu errichten sein, weshalb es meist reicht, wenn die Satzung vorsieht, dass z.B. bis zu 1.500 € Gründungskosten von der Gesellschaft zu tragen sind.

Problemfall Umwandlungen und Einbringung

Anders kann es jedoch in Fällen aussehen, bei denen z. B. ein schon bestehender Handwerksbetrieb in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH umgewandelt wird. Hier ist häufig eine umfangreiche Rechts- und Steuerberatung nötig, weshalb diese neben Notar- und Gerichtsgebühren auch noch zu den Gründungskosten gehören. Leider ist es dann jedoch nicht möglich, einfach sämtliche Gründungskosten der GmbH aufzulasten, selbst wenn dies vereinbart ist.

So hat aktuell das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 22.10.2014 (Az: 9 W 124/14) entschieden: Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25 000 Euro Gründungskosten bis zu 15 000 Euro trägt, so ist diese Kostenübernahme durch die Gesellschaft unangemessen hoch. Die Folge: Eine solche Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Handelsregistereintragung der Gesellschaft entgegen.

Gesellschafter müssen den Großteil der Kosten tragen

Unzulässig ist eine solche Satzung selbst dann, wenn die GmbH wie im Urteilsfall im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird. Tatsächlich konnte man im Urteilsfall die hohen Gründungskosten aufgrund der rechtlichen Komplexität und des damit einhergehenden erheblichen Beratungsbedarfs nicht verringern. Konsequenz: Dann müssen die Gesellschafter den Großteil der Kosten tragen.

Leider schweigt sich das Gericht dazu aus, wieviel Gründungskosten die GmbH maximal übernehmen darf. Insoweit bleibt abzuwarten, ob dem Bundesgerichtshof die Gelegenheit gegeben wird, eine prozentuale Belastungshöhe ausgehend vom Stammkapital zu definieren.