Bedenken anmelden Urteil des Monats: Zweifel mindern Haftung

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Urteil des Monats

Muss ein Handwerkschef für spätere Schäden haften, wenn sein Nachfolgeunternehmer gegenüber dem Auftraggeber ­Bedenken anmeldet? Laut einem aktuellen Urteil nur zum Teil.

Verputzer meldet Bedenken bei Mauerwerk
Klare Bedenken können bei mangelhafter Vorarbeit die Haftungsfrage entscheiden. - © Bogdanhoda/iStockphoto.com

Der Fall

Meldet ein Handwerksunternehmer gegen die mangelhafte Vorleistung eines Betriebs ordnungsgemäß Bedenken an, so haftet er nicht für die später entstehenden Mängel (§§§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B, 242 BGB). So weit, so klar. Was aber, wenn der Auftraggeber trotz der Bedenken die Weiterarbeit anordnet – haftet dann der zuerst tätige Unternehmer für die Mängel?

Ein solcher Fall ereignete sich bei einer Putzerfirma, gegen deren Mauerwerk vom Nachfolgeunternehmer zu Recht Bedenken angemeldet wurden und der Auftraggeber trotzdem die Weiterarbeit verlangte (Baurechts-Report 2017, Seite 20). Für die Sanierungskosten des Schadens von rund 100.000 Euro wollte der Bauherr ausschließlich das zuerst tätige Handwerksunternehmen verantwortlich machen – trotz seines Wissens über das Mauerwerk.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht München beschränkte die Haftung des zuerst tätigen Unternehmers auf lediglich 20 Prozent der Sanierungskosten (Az.: 9 U 263/13 Bau). Als Begründung führten die Richter an, dass gemäß § 242 BGB der Auftraggeber die Kosten der Nacherfüllung mittragen muss, wenn er den Mangel eines Bauwerks mitverursacht. Die Mitverschuldung des Bauherrn sei durch das Bestehen auf Fortführung der Putzarbeiten trotz Kenntnis der Fehler im Mauerwerk bewiesen, sodass ihm gemäß § 254 BGB 80 Prozent der Sanierungskosten zuzurechnen seien.

Die Praxisfolgen

Wie hoch in ähnlichen Fällen das Mitverschulden des Auftraggebers ausfällt, ist laut Baurechtsexperte Dr. Olaf Hofmann (u. a. Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht an der Universität der Bundeswehr München und ehemaliger Hauptgeschäftsführer der bayerischen Baugewerbeverbände) eine Einzelfallentscheidung. Im geschilderten Fall sei von Bedeutung, dass die zweite Putzerfirma ihre Bedenken sorgfältig und umfassend geäußert hatte. Dem Auftraggeber habe also klar sein müssen, dass ein Schadensrisiko besteht, wenn er den Putz trotzdem aufbringen lässt.

Der Tipp

Das Urteil zeigt, wie wichtig ein deutlicher, ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis des Nachfolgeunternehmers i st: „Um angefallene Mängel zu beseitigen, ist in den Räumlichkeiten zur Aufnahme des Kalk-Gips-Putzes eine Außenbrennsperre erforderlich“, erklärt Dr. Hendrik Hunold, Fachanwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht. „Das ist nötig, damit keine Fugenbildungen entstehen. An rissgefährdeten Stellen ist es dazu erforderlich, ein Gewebe einzubetten.“

Der Richterspruch mache aber auch deutlich, dass sich Vorunternehmer nicht auf den Bedenkenhinweis berufen können, um der Gewährleistung zu entgehen. Unternehmer sollten die Vorarbeiten für das Nachfolgegewerk sorgfältig und vorausschauend ausführen, sonst werden diese schnell als mangelhaft eingestuft.