Urlaub: Auszahlungsanspruch ist vererbbar

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Der Europäische Gerichtshof hat der Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf Auszahlung von 140 Urlaubstagen zugesprochen, die ihr Mann wegen schwerer Erkrankung nicht mehr nehmen konnte (Az.: C-118/13). Nach dem Richterspruch hat ein Arbeitnehmer auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub und seine Hinterbliebenen können die Auszahlung der Urlaubtage verlangen. Der Anspruch ist auch nicht davon abhängig, dass der Verstorbene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. Allerdings lässt sich der Urlaubsanspruch begrenzen, berichtet Ulrike Bischof, Anwältin bei Baker & McKenzie: „Wichtig ist für Arbeitgeber, dass im Rahmen des Arbeitsvertrages die Auszahlung noch nicht genommenen Urlaubes auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzt wird. Nur so kann sich der Arbeitgeber davor schützen, dass er wie im vorliegenden Fall eine hohe Anzahl an Urlaubstagen finanziell abgelten muss.“