Untervermietung: So klappt es garantiert

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Für Gründer und ältere Handwerker, die weniger arbeiten wollen oder müssen, ist die Untervermietung bei Beachtung folgender Punkte ideal.

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Wer Gewerbeflächen untervermietet, darf dem Untermieter nicht mehr Rechte einräumen als ihm selbst vom Vermieter im Hauptvertrag zugestanden wurden. Verspricht der Mieter im Vertrag zu viel, macht er sich gegenüber dem Untermieter schadenersatzpflichtig.

Dasselbe gilt, wenn der Mieter das Hauptmietverhältnis schuldhaft beendet und der Vermieter die Räumung des Mietobjekts verlangt.

Eine Untervermietung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter aus wichtigem Grund eine solche ablehnen darf, zum Beispiel dann, wenn der Untermieter insolvent ist.

Ein formularmäßiger Ausschluss der Untervermietung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Anders ist es bei einem individuell verhandelten Vertrag: Hier kann das Recht zur Untervermietung ausgeschlossen werden.

Weigert sich der Vermieter unzulässigerweise, seine Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht kann formularmäßig auch nicht ausgeschlossen werden.

Der Vermieter kann die Erlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, aufgrund derer er zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses berechtigt wäre. Das ist etwa der Fall , wenn sich der Untermieter vertragswidrig verhält.