Unternehmensnachfolge: Freibeträge voll ausschöpfen

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Nachfolge

Der Staat nimmt Steuern, wenn Vermögen vererbt und verschenkt wird. Ein BFH-Urteil billigt nun ausdrücklich das Kettenschenken und -vererben. Betriebsübergänge werden damit attraktiver.

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    GmbH aus steuerlichen Gründen: Wilfried Kranen mit seinen Söhnen Christoph (li.) und Robert.
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    „Der Senior sollte nicht nur auf seine ­Kinder im Betrieb hoffen, sondern sie auch konkret fragen.“ Ulrich Lippe, ­Betriebsberater bei der Handwerkskammer Düsseldorf.
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    Die Freibeträge beim Vererben und Schenken sind großzügig: Gerade direkte Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder können bis zu 500 000 Euro steuerfrei beanspruchen.
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    „Frühzeitige Schenkungen von Unternehmensanteilen können steuerlich sehr vorteilhaft sein.“ Holger Stein, ­Präsidialmitglied der Bundessteuerberaterkammer.

Christoph Kranen liebt es, spannende Projekte für seine Kunden umzusetzen, zum Beispiel: Ein Smart Home fürs Ferienhaus, mit BUS-Technologie intelligent vernetzt – und per Tablet kann das Feriendomizil dann aus der weit entfernten Heimat kontrolliert und gesteuert werden. Das ist auch für Christoph Kranen kein alltäglicher Auftrag. Sein Betrieb, das Elektroinstallationsunternehmen Elektro Kranen in Kempen am Niederrhein, hat die komplette Planung und Ausführung dafür übernommen.

Eines von vielen Tätigkeitsfeldern: Elektroinstallationen etwa für Logistikzentren, Einkaufsmärkte, Fotovoltaikanlagen und der Verkauf von Markengeräten gehören unter anderem zum Produktportfolio des Handwerkbetriebs.

Übergabe planen auch aus steuerlicher Sicht

Das Unternehmen, in dem der 30-Jährige seit einiger Zeit in die Fußstapfen seines Vaters Winfried Kranen, auch erst 57 Jahre alt, tritt, wurde 1953 von Wilhelm Kranen gegründet. Winfried Kranen übernahm die Firma 1985 von seinem Vater und vergrößerte sie auf derzeit 34 Mitarbeiter. Zusammen sind Vater und Sohn jetzt gleichberechtige Geschäftsführer. Das hat seinen Grund. Ein sanfter Generationenwechsel soll es werden, auch aus steuerlicher Sicht. Denn das Schenken oder Erben lässt sich der Staat üppig honorieren.

Über 4,4 Milliarden Euro nahm er alleine 2012 dafür ein. Gut 54 Prozent der deutschen Unternehmen übergeben den Betrieb ihren Kindern oder anderen Familienmitgliedern, so eine Statistik des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn. Jedes Jahr werden rund 22.000 Firmen an Nachfolger übergeben. Etwa 135 000 Unternehmen, schätzt das Bonner Institut, stehen zwischen 2014 und 2018 zur Übergabe an. Das entspricht 27.000 Übergaben pro Jahr. Von den Übertragungen werden im Fünf-Jahres-Zeitraum etwa zwei Millionen Beschäftigte oder 400.000 Beschäftigte pro Jahr betroffen sein. Und natürlich ist in den Zahlen auch das Handwerk enthalten.

Kettenschenkungen jetzt erlaubt

Besonder knifflig dabei: Fragen rund um die Steuern, die sich häufig ändern.

So entschied zum Beispiel der Bundesfinanzhof (BFH), dass sogenannte Kettenschenkungen erlaubt sein können. Familienangehörige können danach noch am selben Tag das Geschenkte weiter verschenken. Was auf den ersten Blick konfus klingt, hat knallharte finanzielle Vorteile: Dadurch können steuerliche Freibeträge besser ausgenutzt werden. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es für Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro, bei Ehegatten 500.000 Euro .

In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn Wohneigentum übertragen. Dafür sicherte ihr Sohn ihr ein Wohnrecht sowie Ansprüche auf Wartung und Pflege und ein standesgemäßes Begräbnis zu. Am selben Tag übertrug wiederum der Sohn die Hälfte des ihm überlassenen Wohneigentums an seine Ehefrau, die sich ebenfalls zu den Leistungen gegenüber ihrer Schwiegermutter verpflichtete. Gelder flossen dabei nicht. Es fand also eine Kettenschenkung statt. Das Finanzamt mochte dem nicht folgen und nahm in seinem Steuerbescheid an, dass die Schwiegertochter direkt durch die Mutter beschenkt worden sei. Die Schwiegertochter klagte und bekam vor dem Bundesfinanzhof recht.

Darauf müssen Sie bei Kettenschenkung achten

Nach Auffassung des Finanzamtes wären nur 20.000 Euro des Wohneigentums für die Schwiegertochter steuerfrei geblieben. Hätte die Immobilie also einen Wert von 400.000 Euro, die der Sohn steuerfrei als Geschenk annehmen könnte, dann wären auf die Schwiegertochter 50 Prozent – also 200.000 Euro – übertragen worden, von denen sie allerdings dann 180.000 Euro hätte versteuern müssen.

Mit dem BFH-Urteil kann sie hingegen den Freibetrag geltend machen, der zwischen Eheleuten gilt, und damit das Geschenk komplett steuerfrei entgegennehmen. Wichtig dabei: Die Schenkung darf nicht mit einer konkreten Auflage verbunden sein. Vor derartigen Steuergestaltungen sollte immer der Steuerberater kontaktiert werden.

Solche Rechenspiele werden wichtig, wenn der Unternehmenswert höher liegt als die steuerlichen Freibeträge. „Da der persönliche Freibetrag nur alle zehn Jahre ausgenutzt werden kann, können auch frühzeitige Schenkungen von Unternehmensanteilen steuerlich sehr vorteilhaft sein“, betont Holger Stein, Präsidialmitglied der Bundessteuerberaterkammer. „Hier sollte selbstverständlich vorher abgewogen werden, ob es Unternehmensteile gibt, die vom restlichen Unternehmen abgetrennt werden können wie zum Beispiel eine gewerbliche Immobilie“, empfiehlt Stein.

Nachfolge früh regeln

Die Übertragung des Betriebs etwa an die Kinder sollte also auch aus steuerlichen Gründen gut geplant werden. Für Ulrich Lippe, Unternehmensberater bei der Handwerkskammer Düsseldorf, gibt es dafür ein klares Einstiegsdatum: „ Ab dem 50. Lebensjahr des Firmeninhabers spreche ich dieses Thema immer an“, so der Experte. Der Senior sollte seiner Einschätzung nach nicht nur auf den Einstieg seiner Kinder hoffen, sondern sie konkret fragen.

80 bis 100 Unternehmen berät er pro Jahr in solchen Fragen, „und das Schlimmste ist, wenn der Sohn drei Jahre nach dem Übergang vor der Pleite steht, weil er zum Beispiel mit seinen Eltern für die Betriebsübernahme eine Rentenzahlung vereinbart hat, die sich durch den Betrieb nicht trägt.“ Dann ist die steuerliche Optimierung das kleinste Problem. Die braucht aber ohnehin eine gewisse Vorlaufzeit: „Dafür gibt es kein Standardverfahren“, so Lippe.

Der Elektrobetrieb Kranen aus Kempen zum Beispiel wurde von Vater Winfried als eingetragenes Gewerbe betrieben. Eine „einfache“ GmbH ist der Betrieb seit etwa einem Jahr unter anderem auch aus steuerlichen Erwägungen. Dies gibt mehr Gestaltungsfreiräume für die Übergabe der Firma. Vor allem, wenn der Wert des Unternehmens über die möglichen Festbeträge hinausgeht. „Wir haben hier zusammen mit unserem Steuerberater und der Beratung bei der Handwerkskammer viele Fälle durchgespielt“, erzählt der 30-jährige Elektrotechnikermeister. Das Ergebnis ist diese Konstruktion, in die auch der jüngere Bruder problemlos einsteigen kann.

Vorsicht bei Immobilien

Kompliziert gestalten sich häufig Immobilien, für die zwar auch Freibeträge gelten, „aber dennoch kann es zu einer unerwünschten Steuerzahlung kommen“, sagt Lippe. Zum Beispiel dann, wenn das Unternehmen an den Nachfolger übergeben wird, die Betriebsimmobilie aber im Eigentum des Übergebers verbleibt. „ Dann ist die Firmenimmobilie nämlich keine stille Reserve mehr, sondern sie muss voll versteuert werden“, so Lippe. Auch deshalb wird von vielen Eltern das gesamte Handwerksunternehmen zunächst an die Kinder verpachtet. „Das verschiebt die steuerliche Lösung des Problems aber leider nur in die Zukunft“, gibt Handwerksexperte Lippe zu bedenken.

Und es existieren noch weitere Gründe: Aus strategischen Überlegungen will vielleicht der Senior seinen Betrieb gar nicht verschenken, sondern an die Kinder verkaufen. Wenn nicht alle Kinder in den Betrieb einsteigen können oder wollen, müssen die restlichen Erben auf ihre Ansprüche verzichten oder ausgezahlt werden. Das ist möglich, wenn noch weiteres Vermögen im Spiel ist. Aber auch hier gibt es kein Standard-Vorgehen: „Die Beteiligten müssen neutral-sachlich miteinander sprechen“, rät Lippe. „Sonst droht später Ärger.“

Besprechen Sie erbrechtliche Regelungen

Eine perfekte Nachfolgeplanung innerhalb der Familie schließt auch mit ein, über erbrechtliche Regelungen offen zu diskutieren. Das ist wichtig, damit Dritte wie etwa die Geschwister keine Pflichtteilsansprüche gegen den Übernehmer geltend machen können und so die Liquidität des Betriebs gefährden. In der Regel wird es darauf hinauslaufen, dass die Erben eine Abfindung erhalten. Experten raten dazu, parallel mit der Übergabe gleich ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen. Diese Empfehlung gilt sowohl für den Senior als auch den Übernehmer. Auch Steuerexperte Stein mahnt zu einer ganzheitlichen Betrachtung bei der Übergabe: „In die Überlegungen zur Nachfolge sollte der Aspekt einbezogen werden, dass der Senior genug Vermögen für seine Altersversorgung behält“, sagt der Experte.

Christoph Kranen hatte zwar immer schon enge Verbindungen zum väterlichen Betrieb, das heißt aber nicht, dass er sich schon in jungen Jahren vorstellen konnte, auch der Nachfolger zu werden. „Mein Vater hat mich nie unter Druck gesetzt, sondern immer gesagt, er überlässt mir die Entscheidung“, erinnert er sich.

Ausschlaggebend war für ihn ein einjähriger Auslandsaufenthalt in Australien. Da wollte der Elektrotechniker mal was anderes sehen. Und hat dann festgestellt, dass es zu Hause als selbstständiger Chef prima ist. Auch sein heute 22-jähriger Bruder, der gerade eine Weiterbildung absolviert, entschied sich für eine Zukunft im väterlichen Betrieb. Er wird in eineinhalb Jahren das Duo aus Junior Christoph und Senior Winfried zum Trio machen und in die GmbH einsteigen. „Als wir uns dafür entschieden haben“, sagt Christoph Kranen, „war mein Vater wirklich stolz.“ Zu Recht: Denn oft genug misslingt die Unternehmensnachfolge.

Checkliste: Den Betrieb richtig an den Nachwuchs übergeben

Nicht immer läuft der Generationenwechsel im Handwerksbetrieb reibungslos. Denn die Nachfolge muss gut organisiert sein. Wie sich Unternehmer richtig auf die Übergabe vorbereiten und was sie klären sollten, sagt Betriebsberater Ulrich Lippe von der Handwerkskammer Düsseldorf.

  • Junior fragen: Viele Eltern setzen einfach voraus oder hoffen, dass ihr Nachwuchs den Handwerksbetrieb übernehmen wird. Das kann zu einer bitteren Enttäuschung führen. Diese Frage mit den Kindern klären und eventuell nach Alternativen suchen.
  • Frühzeitig beginnen: Senioren sollten sich schon ab dem 50. Lebensjahr Gedanken über den Betriebsübergang machen. Sie sollten sich dabei selbst ein klares Ziel für den Beginn des Ruhestands setzen. Sie sollten sich danach auch private Aufgaben außerhalb des Unternehmens suchen.
  • Wert realistisch einschätzen: Das Unternehmen ist das Lebenswerk des Hand­werkers, daran hängt sein Herzblut. Der treue, langjährige Kundenstamm ist aber beispielsweise nur ein ideeller Wert. Wenn dieser nicht auch für tolle Gewinne sorgt, spielt er bei der Übergabe keine Rolle.
  • Realistische Forderung stellen: Eine Rentenzahlung, die durch den Betrieb nicht erwirtschaftet werden kann, führt zu einem Problem. Der Senior sollte an seine Ausgleichszahlungen realistische Erwartungen haben. Auch unabhängig vom Betrieb sollte die Altersvorsorge des Seniors sicher sein.
  • Beraten lassen: Eine unabhängige Beratung hat beide Parteien, Übergeber und Nachfolger, im Blick und weist deutlich auf die unterschiedlichen Interessenlagen von Senior und Junior hin. Die Handwerkskammern bieten dazu eine Begleitung an.
  • Schriftlich fixieren: In Diskussionen mit allen Kindern muss die optimale Lösung gefunden werden. Diese gilt es dann auch in Verträgen und in einem Testament zu fixieren. Dabei darf aber aus steuerlichen Gründen dem Kind nicht vorgeschrieben werden, was es mit dem Geschenk machen soll.

Tipps aus der Praxis: Erben und Schenken

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz ­regelt in 37 Paragrafen alle Details rund um Freibeträge und Fristen. Ein kurzer Überblick:

Freibeträge  

Beim Übertrag an Ehepartner oder Lebenspartner sind bis zu 500 000 Euro steuerfrei. Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind, können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Enkel, deren Eltern noch leben, sowie Urenkel stehen als Freibetrag 200.000 Euro zu. Bei entfernteren Verwandten (auch Schwiegerkinder) oder Verlobten sind es nur 20.000 Euro.

Schenkung

Der Freibetrag einer Schenkung kann nur alle zehn Jahre einmal beansprucht werden.

Wertermittlung

Immobilien und Betriebsvermögen werden mit dem tatsächlichen Wert bewertet.

Steuerverschonung

Nach den Verschonungsregelungen bleiben Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu 85 Prozent (Regelverschonung), op­tional unter bestimmten Bedingungen auch zu 100 Prozent (Optionsmodell), von der Erbschaft- oder der Schenkungsteuer verschont.  

Hinweis: Die Frage, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen im Vergleich zu anderen Vermögensarten mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht geklärt.

Kettenschenken: Aktuelles BFH-Urteil

Steuersparen durch das Verschenken über Dritte: Lange Zeit war strittig, ob das geht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu ein Urteil gefällt.

Der Fall

Der BFH entschied in einem aktuellen Fall, bei dem die Mutter eine Immobilie an ihren Sohn verschenkte und der die Hälfte davon am selben Tag an seine Frau – also die Schwiegertochter der Mutter – weiter verschenkte. (Urteil vom 18.7.2013, Aktenzeichen: II R 37/11)

Der Streitpunkt

Entscheidend ist hierbei, ob eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung an die Schwiegertochter bestand. Das Finanzamt ging davon aus und setzte deshalb die Steuer so fest, als hätte die Schwiegertochter die Immobilie direkt von der Schwiegermutter erhalten.

Das Urteil

Die Schenkung führte deshalb zu einem deutlich geringeren Freibetrag und entsprechend zu einer höheren Steuerzahlung für die Schwiegertochter. Der BFH sah das allerdings anders und erklärte den Steuerbescheid für nichtig.